Volltext : Windscheid, Bernhard: Zur Lehre des Code Napoleon von der Ungültigkeit der Rechtsgeschäfte

VI
es  mir  scheint,  nicht  gehörig  anerkannte,  dar.  Es  sind
das  die  Discussionen  und  das  ältere  französische  Recht.
Der  Werth  der  Discussionen  für  die  Interpretation
des  C.  N.  beruht  darauf,  daß  in  ihnen  diejenigen  Männer
über  den  Sinn  seiner  Verfügungen  sich  erklärt  haben,
von  welchen  dieselben  verfaßt  worden  sind.  Hiernach  ist
allerdings  ihren  verschiedenen  Theilen  nicht  gleiche  Bedeutung ¬
  zuzuerkennen.  Die  erste  Stelle  ist  den  Staatsratbsberathungen ¬
  und  den  Bemerkungen  der  Gesetzgebungssection ¬
  des  Tribunates  anzuweisen,  denn  sie  enthalten
die  Gründe,  aus  welchen  der  Entwurf  der  Redactoren
entweder  unveraͤndert  angenommen,  oder  so  modificirt
worden  ist,  wie  er  jetzt  als  Gesetz  auftritt.  Freilich
wird  man  bei  der  Benutzung  der  Staatsrathsberathung
mit  Vorsicht  zu  verfahren  haben,  damit  man  nicht  für
Ansicht  des  Staatsrathes  hatte,  was  nur  die  persönliche
Ansicht  einzelner  seiner  Mitglieder  war.  Auch  ist  nicht  zu
leugnen,  daß  dieselbe  uns  nicht  selten  bei  den  wichtigsten
Fragen  verläßt,  dieselben  entweder  gar  nicht,  oder  in  einem
Hin-  und  Herreden  beruͤhrt,  welches  zu  keinem  Resultate
gefüͤhrt  hat.  Daher  bilden  eine  sehr  wichtige  Ergäͤnzung
derselben  die  Reden,  womit  die  Regierungscommissare  dem
gesetzgebenden  Köͤrper  die  Annahme  der  einzelnen  Gesetzentwuͤrfe ¬
  empfohlen  haben.  Ich  glaube  diesen  Reden
—
gleichen  Werth  beigegen ¬
  die  gewöͤhnliche  Meinung
legen  müssen,  wie  der  Staatsrathsberathung  und  den  Bemerkungen ¬
  des  Tribunates.  Denn  diese  Reden  sind  von
Männern  verfaßt  worden,  die  entweder  Redactoren  oder
doch  Mitglieder  der  Gesetzgebungssection  des  Staatsraths
waren,  durch  welche  der  erste  Entwurf  der  Redactoren,
            
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