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7Sohne damit ein Geschenk machen zu wollen, läßt sich nicht unterstellen, -
da dem Sohne dadurch kein teeller Vortheil, wodurch sein Vermögen -
vermehrt wurde, zuging. VI. 240. 242. Jedenfalls könnte der
Sohn seine Knechts- und andere seiner Familie geleisteten Dienste
damit compensiren. VI. 240. 242. S. auch Collationspflicht) Conchiseriptionsordnung, -
Lehnvertrag, Vermögensübergabe.
Kriegsschulden und Gemeindeschulden, deren Repartition eignet sich
„zur Entscheidung der Administrativstellen. IV. 47. 48. S. auch
Kreisdirectorien
Kronanwalt, sein Antrag soll, wenn die Förmlichkeiten zu einer Ehescheidung -
auf wechselseitige Einwilligung nicht beobachtet sind, dahin
lauten: Das Gesetz ist entgegen. III. 21. S. auch Ehescheidung auf
aning
wechselseitige Einwilligung.
Kunstleistung?s. Dienstverdingfun uugn
Kunstrichter können von einem Schauspieler nur urtheilen, daß die
von ihm dargestellten Rollen gut oder nicht gut ausgefallen sind.
V. 254. Aber nicht über die Brauchbarkeit eines Subjects zu einem
u bestimmten Theater. V. 254. S. auch Theater=Intendanz.
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Kunstverständige, s. Experten.
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auf die Klagschrift, soll nach §. 12 der O.G.Ord. unter dem
Rechtsnachtheil erkannt werden, daß sonst der Vortrag des Klägers
„für eingestanden, und jede Schutzrede des Beklagten für versäumt erklärt -
werde. III. 289. Dies Präjudiz soll nach §. 31 daselbst vollzogen -
werden, wenn die Antwort des Beklagten in der gesetzlichen oder
von ihm weiters erwirkten Frist nicht einkommt. III. 289.290.-Nach -
dem gemeinen Rechte L. 68. D. de re jud. und L. 9. C. quomode -
et quando — ist dieselbe nie gleich das erste Mal, sondern erst
Der Richter konnte jebeim -
dritten Male peremtorisch. III. 290.
doch nach L. 53. §. 1 de re jud. den ersten Termin peremtorisch geben. -
III. 290. Im summarischen Processe ist sie auch nach gemeinem
Rechte stets das erste Mal schon peremtorisch. III. 291.
seinem eigenen Anbringen
ist abzuschlagen, wenn dem Kläger nach
S. auch Recurs.
eine rechtliche Klage nicht zusteht. V. 196.
— Oeffentliche Vorladung eines unbekannten Inhabers einer verlorenen -
Urkunde findet nicht statt. VIII. 18., sondern nur öffentliche
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Warnung gegen den Erwerb. VIII. 19.
Der Bescheid, welcher eine erkannte Ladung wieder aufhebt, kann
gegen den Beklagten die Rechtsnachtheile nicht aussprechen, welche auf
den Ungehorsam gegen diese Ladung gedroht waren. XI. 538.
Ladungsversagung. Ob ein die Ladung in erster Instanz versagendes -
Decret rechtskräftig werden könne, ist zweifelhaft. II. 255.256.
Max-Planck-Institut für