Volltext : Jahrbücher des Großherzoglich Badischen Oberhofgerichts (Alph. Real-Repertorium 1/19 (1853))

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7Sohne  damit  ein  Geschenk  machen  zu  wollen,  läßt  sich  nicht  unterstellen, -
  da  dem  Sohne  dadurch  kein  teeller  Vortheil,  wodurch  sein  Vermögen -
  vermehrt  wurde,  zuging.  VI.  240.  242.  Jedenfalls  könnte  der
Sohn  seine  Knechts-  und  andere  seiner  Familie  geleisteten  Dienste
damit  compensiren.  VI.  240.  242.  S.  auch  Collationspflicht)  Conchiseriptionsordnung, -
  Lehnvertrag,  Vermögensübergabe.
Kriegsschulden  und  Gemeindeschulden,  deren  Repartition  eignet  sich
„zur  Entscheidung  der  Administrativstellen.  IV.  47.  48.  S.  auch
Kreisdirectorien
Kronanwalt,  sein  Antrag  soll,  wenn  die  Förmlichkeiten  zu  einer  Ehescheidung -
  auf  wechselseitige  Einwilligung  nicht  beobachtet  sind,  dahin
lauten:  Das  Gesetz  ist  entgegen.  III.  21.  S.  auch  Ehescheidung  auf
aning
wechselseitige  Einwilligung.
Kunstleistung?s.  Dienstverdingfun  uugn
Kunstrichter  können  von  einem  Schauspieler  nur  urtheilen,  daß  die
von  ihm  dargestellten  Rollen  gut  oder  nicht  gut  ausgefallen  sind.
V.  254.  Aber  nicht  über  die  Brauchbarkeit  eines  Subjects  zu  einem
u  bestimmten  Theater.  V.  254.  S.  auch  Theater=Intendanz.
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Kunstverständige,  s.  Experten.
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tad  canchun  0uof  uimmon=Ladung
  auf  die  Klagschrift,  soll  nach  §.  12  der  O.G.Ord.  unter  dem
Rechtsnachtheil  erkannt  werden,  daß  sonst  der  Vortrag  des  Klägers
„für  eingestanden,  und  jede  Schutzrede  des  Beklagten  für  versäumt  erklärt -
  werde.  III.  289.  Dies  Präjudiz  soll  nach  §.  31  daselbst  vollzogen -
  werden,  wenn  die  Antwort  des  Beklagten  in  der  gesetzlichen  oder
von  ihm  weiters  erwirkten  Frist  nicht  einkommt.  III.  289.290.-Nach -
  dem  gemeinen  Rechte  L.  68.  D.  de  re  jud.  und  L.  9.  C.  quomode -
  et  quando  —  ist  dieselbe  nie  gleich  das  erste  Mal,  sondern  erst
Der  Richter  konnte  jebeim -
  dritten  Male  peremtorisch.  III.  290.
doch  nach  L.  53.  §.  1  de  re  jud.  den  ersten  Termin  peremtorisch  geben. -
  III.  290.  Im  summarischen  Processe  ist  sie  auch  nach  gemeinem
Rechte  stets  das  erste  Mal  schon  peremtorisch.  III.  291.
seinem  eigenen  Anbringen
ist  abzuschlagen,  wenn  dem  Kläger  nach
S.  auch  Recurs.
eine  rechtliche  Klage  nicht  zusteht.  V.  196.
—  Oeffentliche  Vorladung  eines  unbekannten  Inhabers  einer  verlorenen -
  Urkunde  findet  nicht  statt.  VIII.  18.,  sondern  nur  öffentliche
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Warnung  gegen  den  Erwerb.  VIII.  19.
Der  Bescheid,  welcher  eine  erkannte  Ladung  wieder  aufhebt,  kann
gegen  den  Beklagten  die  Rechtsnachtheile  nicht  aussprechen,  welche  auf
den  Ungehorsam  gegen  diese  Ladung  gedroht  waren.  XI.  538.
Ladungsversagung.  Ob  ein  die  Ladung  in  erster  Instanz  versagendes -
  Decret  rechtskräftig  werden  könne,  ist  zweifelhaft.  II.  255.256.
Max-Planck-Institut  für
            
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