Volltext : Windscheid, Bernhard: Zur Lehre des Code Napoleon von der Ungültigkeit der Rechtsgeschäfte

2.  Befriedigung.  c)  Deckung.  Intervention.  §  76.
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die  ganze  Einrichtung  der  Aufrechnung  nur  verwendbar,  wenn
Forderung  und  Gegenforderung  von  gleichen  Beträgen  wären.
Der  Gläubiger  muß  sich  ferner  gefallen  lassen,  daß  sich  der
Bürge  oder  sonstige  Sicherungshafter  auf  das  Deckungsverhältnis ¬
  beruft  und  kraft  dessen  seine  Leistung  verweigert,
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§§  770,  772,  1137,  1211  B.G.B.,  129  H.G.B.:  die  Sicherungshafter -
  sollen  möglichst  geschont  werden.
III.  Gewisse  Arten  der  Deckung  sind  bevorrechtet,  sofern
nämlich  die  Deckungslage  so  gestaltet  ist,  daß  der  Gläubiger
durch  bloßen  Willensakt  zu  seiner  Befriedigung  gelangen  kann.
Dies  ist  der  Fall,  wenn  ihm  die  Deckungsmittel  so  zur  Verfügung
stehen,  daß  er  bloß  eines  Zureichens  bedarf,  um  sich  mit  ihrer
Hilfe  zu  befriedigen;  und  dies  ist  auch  bei  der  Aufrechnung
der  Fall,  ebenso  auch  bei  der  Hinterlegungsannahme  (S.  193)
Daher  gilt  der  Satz:
1.  der  Schuldner  kann  hier  nicht  in  Leistungsverzug
kommen,  da  ja  dem  Gläubiger  die  Mittel  der  Befriedigung  in
der  Hand  liegen;
2.  die  Forderung  des  Gläubigers  gegen  den  Schuldner
ist  zwar  nicht  getilgt,  aber  solange  dieses  Deckungsverhältnis
besteht,  nach  anderen  Richtungen  hin  deckungsunfähig,  vgl.
770,  1137,  1211,  §  129  H.G.B.
3.  Zinsen  laufen  nur  dann  weiter,  wenn  die  Deckung
zugleich  für  die  Zinsen  gegeben  ist.
IV.  Sind  allerdings  mit  der  Nichtbefriedigung  an  sich
Folgen  verknüpft,  ohne  Rücksicht  auf  den  Verzug,  so  hilft  auch
die  Deckungslage  an  sich  nicht;  sie  hilft  aber,  wenn  der  Schuldner
den  Gläubiger  sofort  oder  unverzüglich  nach  der  Gläubigererklärung ¬
  auf  diese  Deckungslage  verweist:  in  diesen  Fällen
tritt  eine  für  den  Fall  der  Nichtbefriedigung  drohende  Verwirkung ¬
  nicht  ein;  eine  etwaige  Aufrechnung  hat  der  Schuldner
hier  selbst  zu  bewirken,  vgl.  §§  357,  554.
§  76.
1.  Die  Deckungsbefugnis  des  Gläubigers  geht  auf  den
Forderungserwerber  über;  sie  geht  aber  auch  auf  denjenigen  über,
der  den  Gläubiger  kraft  Interventionsbefugnis  befriedigt;
Interventionsbefugnis  aber  hat,  wer  den  Gläubiger  befriedigt.
um  dessen  Deckungstätigkeit  von  sich  selbst  abzuwenden;  so  der
            
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