Volltext : Windscheid, Bernhard: ¬Die Actio des römischen Civilrechts, vom Standpunkte des heutigen Rechts

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k  des  stattfindenden  rechtlichen  Verhältnisses  ist  sie
der  wahre
3drud
Aus
S
nicht.  —  Allerdings  findet  sich  nun  noch  eine  dritte  Auffassung  der
ruhenden  Erbschaft  im  römischen  Recht.  Es  wird  gesagt,  daß  die
ruhende  Erbschaft  den  Verstorbenen  darstelle6).  Aber  auch  diese
Auffassung  ist  nichts,  als  der  Ausdruck  des  Gefühls,  welches  nun
auch  wieder  für  das  Vermögen  als  Ganzes  ein  Subject  verlangt,
zu  gleicher  Zeit  des  Bedürfnisses,  für  gewisse  Fälle  des  Erwerbes
durch  Erbschaftssachen,  welche  in  der  Person  des  Berechtigten  Eigenschaften ¬
  erfordern,  die  nur  einem  Menschen  zukommen,  sagen  zu  können, ¬
  ob  der  Erwerb  zuläßig  sei  oder  nicht').  Nothwendig  ist  auch
diese  Auffassung  für  den  Bestand  der  Rechte  und  Verbindlichkeiten  des
Verstorbenen  nicht.  Denn,  wenn  die  Erbschaft  etwas  darstellen  soll,  so
muß  sie  vorher  existent  sein;  existent  aber  ist  sie,  wie  gezeigt  wurde,  nicht,
wenn  die  Erbschaftsrechte  und  Verbindlichkeiten  nicht  existent  sind.
So  ist  also  bewiesen,  daß  das  römische  Recht  gerade  dasjenige
thut,  was  Kuntze  für  logisch  unmöglich  erklärt.  Logischer  zu  sein,
als  das  römische  Recht,  verlange  ich  für  meinen  Theil  nicht.
Uebrigens  will  ich  nicht  unterlassen,  zum  Schluß  noch  zu  bemerken, ¬
  daß,  woraus  Kuntze  mir  ein  Verbrechen  macht,  bereits  ein  weit
Savignys)  erklärt  es  für
besserer  Mann,  als  ich  bin,  gesagt  hat.
die  einfachste  und  natürlichste  Behandlung  der  ruhenden  Erbschaft,  daß
man  sie  als  das  Vermögen  eines  noch  unbekannten  Herrn  ansehe,  der
aber  doch  einmal  bekannt  werden  müsse.  Zwar  bringt  Savigny  diese
Auffassung  in  Verbindung  mit  der  Zurückbeziehung  des  Erbschaftsantrittes ¬
  auf  die  Zeit  des  Todes  des  Erblassers.  Aber  auf  jeden  Fall
ist  doch  vor  dem  Antritt  der  Erbe  noch  nicht  Herr  der  Erbschaft,  also
dieselbe  nach  Savigny's  Auffassung  einstweilen  ohne  Herrn9)
——  —
—
6)  Es  heißt:  personae  defuncti  vicem,  personam  defuncti  sustinet,  personae ¬
  defuncti  vice  fungitur,  defuncti  locum  obtinet.  S.  die  Quellencitate
a.  a.  O.  S.  192.  Note  1  (wo  aber  1.  9.  C.  dep.  4.  34.  zu  streichen  ist).
7)  Vergl.  a.  a.  O.  S.  192.
8)  System  II.  S.  364.  365.
9)  In  dem  Augenblicke,  wo  ich  das  Obige  zum  Druck  abschicken  will,  geht
mir  noch  die  Schrift  von  Köppen  „die  Erbschaft"  zu.  Auch  Köppen  erklärt  sich
für  die  Subjectlosigkeit  der  ruhenden  Erbschaft;  er  geht  sogar  insofern  noch  weiter, ¬
  als  ich  (und,  wie  mir  scheint,  zu  weit),  als  er  der  Idee  der  Persönlichkeit  der
Erbschaft  auch  für  die  Vorstellung  der  römischen  Juristen  nicht  diejenige  Bedeutung ¬
  beilegen  will,  welche  ich  für  sie  in  Anspruch  nehme.  —  Auch  gegen  das
Dogma  von  der  begrifflichen  Unzertrennlichkeit  der  Obligation  von  ihrem  Subject ¬
  spricht  sich  Köppen  aus.  Seine  Auffassung  unterscheidet  sich,  wie  mir  scheint,
nicht  von  der  Delbrück's:  die  Obligation  ist  positiver  und  negativer  Sachwerth.
            
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