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k des stattfindenden rechtlichen Verhältnisses ist sie
der wahre
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nicht. — Allerdings findet sich nun noch eine dritte Auffassung der
ruhenden Erbschaft im römischen Recht. Es wird gesagt, daß die
ruhende Erbschaft den Verstorbenen darstelle6). Aber auch diese
Auffassung ist nichts, als der Ausdruck des Gefühls, welches nun
auch wieder für das Vermögen als Ganzes ein Subject verlangt,
zu gleicher Zeit des Bedürfnisses, für gewisse Fälle des Erwerbes
durch Erbschaftssachen, welche in der Person des Berechtigten Eigenschaften ¬
erfordern, die nur einem Menschen zukommen, sagen zu können, ¬
ob der Erwerb zuläßig sei oder nicht'). Nothwendig ist auch
diese Auffassung für den Bestand der Rechte und Verbindlichkeiten des
Verstorbenen nicht. Denn, wenn die Erbschaft etwas darstellen soll, so
muß sie vorher existent sein; existent aber ist sie, wie gezeigt wurde, nicht,
wenn die Erbschaftsrechte und Verbindlichkeiten nicht existent sind.
So ist also bewiesen, daß das römische Recht gerade dasjenige
thut, was Kuntze für logisch unmöglich erklärt. Logischer zu sein,
als das römische Recht, verlange ich für meinen Theil nicht.
Uebrigens will ich nicht unterlassen, zum Schluß noch zu bemerken, ¬
daß, woraus Kuntze mir ein Verbrechen macht, bereits ein weit
Savignys) erklärt es für
besserer Mann, als ich bin, gesagt hat.
die einfachste und natürlichste Behandlung der ruhenden Erbschaft, daß
man sie als das Vermögen eines noch unbekannten Herrn ansehe, der
aber doch einmal bekannt werden müsse. Zwar bringt Savigny diese
Auffassung in Verbindung mit der Zurückbeziehung des Erbschaftsantrittes ¬
auf die Zeit des Todes des Erblassers. Aber auf jeden Fall
ist doch vor dem Antritt der Erbe noch nicht Herr der Erbschaft, also
dieselbe nach Savigny's Auffassung einstweilen ohne Herrn9)
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6) Es heißt: personae defuncti vicem, personam defuncti sustinet, personae ¬
defuncti vice fungitur, defuncti locum obtinet. S. die Quellencitate
a. a. O. S. 192. Note 1 (wo aber 1. 9. C. dep. 4. 34. zu streichen ist).
7) Vergl. a. a. O. S. 192.
8) System II. S. 364. 365.
9) In dem Augenblicke, wo ich das Obige zum Druck abschicken will, geht
mir noch die Schrift von Köppen „die Erbschaft" zu. Auch Köppen erklärt sich
für die Subjectlosigkeit der ruhenden Erbschaft; er geht sogar insofern noch weiter, ¬
als ich (und, wie mir scheint, zu weit), als er der Idee der Persönlichkeit der
Erbschaft auch für die Vorstellung der römischen Juristen nicht diejenige Bedeutung ¬
beilegen will, welche ich für sie in Anspruch nehme. — Auch gegen das
Dogma von der begrifflichen Unzertrennlichkeit der Obligation von ihrem Subject ¬
spricht sich Köppen aus. Seine Auffassung unterscheidet sich, wie mir scheint,
nicht von der Delbrück's: die Obligation ist positiver und negativer Sachwerth.