Volltext : Winckler, Gottfried Ludwig: Anleitung zu Führung des Injurien-Prozesses nach Sächsischen Rechten

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Grund  zu  einer  Feindschaft  und  einer  unglücklichen
Ehe  gelegt  würde.  Hommel  in  den  Rhapsodien =
  Obs.  400.  no.  29.  To.  II.  p.  317.  behauptet
dieß  auch  nach  dem  heutigen  Gerichtsbrauch  unsrer
geistlichen  Gerichte  in  Sachsen:  und  vorzüglich
rC
dürfte  der  Jnjurien=Prozeß  die  Trennung  der  Ehegelöbnisse =
  sodann  nach  sich  ziehen,  wenn  der  Bräutigam =
  etwa  des  Beischlafs  seiner  Braut  sich  gerühmt =
  hätte;  denn  auch  hier  wird  eine  Jnjurie  begangen, =
  welche  nach  unsern  Gesetzen  mit  Einjähriger
Zuchthausstrafe  geahndet  wird,  oder  sobald  auf  andre =
  Jnjurien,  wenn  sie  auch  nicht  gegen  Verlobte
ausgestoßen  sind,  Zuchthausstrafe  erfolgt,  obgleich
hier  mehr  wegen  dieser  Strafe,  als  wegen  des  Jnju,
rien=Prozesses  selbst  die  Ehegelöbnisse  aufgehoben
werden  würden.  Eine  2te  Wirkung  der  Jnjurien,
jedoch  nur  sodann,  wenn  es  thätliche  Beleidigungen =
  sein  sollten,  ist  die  Enterbung  von  Seiten  der
Aeltern.  Schon  in  der  115ten  Novelle,  welche  auch
bekannter  Maßen  durch  das  Sächsische  Recht  bestätigt =
  wird,  sind  graves  et  inhonestae  injuriae  (worunter =
  wir  jedoch  h.  z.  T.  bloß  Thätlichkeiten  verstehen) ¬
  unter  die  Enterbungs=Ursachen  gezählt,  und
es  ist  daher  kein  Zweifel,  daß  nicht  dieß  auch  heut
zu  Tage  noch  seine  gültige  Kraft  hat.  Hommel
läßt  a.  a.  O.  obs.  483.  To.  III.  p.  137.  die  Enter=
            
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