Volltext : Winckler, Gottfried Ludwig: Anleitung zu Führung des Injurien-Prozesses nach Sächsischen Rechten

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riant  bei  angestellter  Wiederrufsklage  vor  der  Einlassung =
  und  Antwort  eine  Ehrenerklärung  gab,  compensirt; =
  dieß  hat  jedoch  auf  unsern  heutigen  Jnjurien=Prozeß =
  keinen  Einfluß  weiter.  Uebrigens
müssen  die  gerichtlichen  sowohl  als  außergerichtlichen =
  Kosten  bei  denen  Jnjurien,  welche  nach  dem
Mandat  vom  Jahr  1712  untersucht  und  bestraft
werden,  vor  der  Versendung  der  Acten  nach  rechtlichem =
  Erkenntnisse  liquidirt  sein,  damit  sie  von
dem  Dicasterio  ermäßigt  werden  können,  worauf
sie  in  Gemäßheit  dieses  Gesetzes  in  14  Tagen  von
Zeit  des  publicirten  Decisi  vom  Richter  mit  executivischen =
  Zwangsmitteln  eingetrieben  werden  sollen.
Jn  denen  Jnjuriensachen,  die  nach  der  PolizeiOrdnung =
  behandelt  werden,  darf  der  Richter  überhaupt =
  nur  16  gl.  oder  höchstens  Einen  Thaler  an
Unkosten  fordern,  worunter  auch  zu  Folge  des  Rescripts =
  vom  1.  Februar  1725  (C.  A.  Suppl.  To.  I.
484.)  die  Ladungen  des  Denuntiaten  und  der  Zeugen =
  begriffen  sind.  Bei  der  Anbringung  der  Denuntiation =
  selbst  darf  auch  weder  dem  Denuntiant,
noch  dem  Denuntiat  Vorschuß  zur  Verlegung  der
Kosten  abgefordert  werden.  Unkosten,  die  der  Denuntiant =
  muthwilliger  Weise  veranlaßt,  wenn  er
z.  B.  die  nöthigen  Beweismittel  nicht  angegeben
hätte,  und  dazu  durch  Auflagen  angehalten  wor=
            
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