Inhaltsverzeichnis : Reusch, R.: ¬Die außerordentlichen Prozesse der Preuß. Allgemeinen Gerichts-Ordnung nach Gesetz und Praxis

Liquidationsprozesse.
517
Q.
Aufgebot  verlorener  Pfandbriefs-Binscoupons  oder  Zinsrecognitionen  zum
Zweck  der  Amortisation.
V.  v.  16.  Januar  1810  G.-S.  1806/10  p.  421.
Der  Verlierer  eines  solchen  Papiers  extrahirt  bei  der  Landschaft
unter  Bescheinigung  des  ehemaligen  Besitzes  des  Coupons  resp.  der
Recognition  deren  Aufgebot.
Die  General=Landschafts=Direktion  oder  die  Landschafts=Direktion
(nach  Maaßgabe  der  Statuten),  welche  den  verlorenen  Coupon  oder
Recognitionsschein  ausgefertigt  hat,  erläßt  dann  nach  Ablauf  des
zweiten  Termins,  in  welchem  das  Papier  hätte  präsentirt  werden
sollen,  ein  Aufgebot  des  unbekannten  Inhabers,  welches
1.  den  Eigenthümer  des  Papiers  benennt,
2.  das  Landschafts=Departement,  das  bepfandbriefte  Gut,  die
Nummer  und  den  Betrag  des  Pfandbriefs  bezeichnet,
3.  die  Verwarnung  enthält:  daß  der  Coupon  oder  die  Recognition, ¬
  wenn  sie  bis  zum  vierten  Zahlungstermin  nicht  zum
Vorschein  kommen,  für  erloschen  erachtet,  und  nicht  nur  der
Betrag  der  Zinsen  dem  sich  meldenden  Eigenthümer  aus  der
Kasse  verabfolgt,  sondern  auch  nach  Eintritt  des  Zahlungstermins ¬
  des  letzten  die  Ausfertigung  der  folgenden  neuen
Coupons  erfolgen  wird  *).
Die  Publikation  dieser  Citation  wird  bewirkt:
1.  durch  Aushang  bei  der  Hauptkasse  und  den  Provinzialkassen
des  Instituts  2),
2.  durch  dreimalige  Insertion  in  die  Zeitungen  und  Amtsblätter
der  Provinz,  in  der  sich  die  Direktion  befindet,  und,  falls
der  Verlierer  in  einer  andern  Provinz  wohnt,  auch  durch  die
betreffenden  Blätter  dieser  Provinz.  Die  Einrückung  erfolgt
von  Zinstermin  zu  Zinstermin,  die  letzte  Insertion  mindestens
vier  Wochen  vor  dem  Amortisationstermin
—
*)  Bei  Pommerschen  und  Schlesischen  Pfandbriefen  tritt  an  Stelle
des  letzten  Passus  die  Androhung  der  sofortigen  Ausfertigung
eines  neuen  Zinsscheins.
2)  In  Öst=  und  Westpreußen  bei  derjenigen  Departements=Direktion,
welche  den  Coupon  ausgefertigt  hat.
3)
In  der  Curmark  von  halben  zu  halben  Jahren,  am  14.  Februar
und  14.  August
34  *
            
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