Liquidationsprozesse.
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Q.
Aufgebot verlorener Pfandbriefs-Binscoupons oder Zinsrecognitionen zum
Zweck der Amortisation.
V. v. 16. Januar 1810 G.-S. 1806/10 p. 421.
Der Verlierer eines solchen Papiers extrahirt bei der Landschaft
unter Bescheinigung des ehemaligen Besitzes des Coupons resp. der
Recognition deren Aufgebot.
Die General=Landschafts=Direktion oder die Landschafts=Direktion
(nach Maaßgabe der Statuten), welche den verlorenen Coupon oder
Recognitionsschein ausgefertigt hat, erläßt dann nach Ablauf des
zweiten Termins, in welchem das Papier hätte präsentirt werden
sollen, ein Aufgebot des unbekannten Inhabers, welches
1. den Eigenthümer des Papiers benennt,
2. das Landschafts=Departement, das bepfandbriefte Gut, die
Nummer und den Betrag des Pfandbriefs bezeichnet,
3. die Verwarnung enthält: daß der Coupon oder die Recognition, ¬
wenn sie bis zum vierten Zahlungstermin nicht zum
Vorschein kommen, für erloschen erachtet, und nicht nur der
Betrag der Zinsen dem sich meldenden Eigenthümer aus der
Kasse verabfolgt, sondern auch nach Eintritt des Zahlungstermins ¬
des letzten die Ausfertigung der folgenden neuen
Coupons erfolgen wird *).
Die Publikation dieser Citation wird bewirkt:
1. durch Aushang bei der Hauptkasse und den Provinzialkassen
des Instituts 2),
2. durch dreimalige Insertion in die Zeitungen und Amtsblätter
der Provinz, in der sich die Direktion befindet, und, falls
der Verlierer in einer andern Provinz wohnt, auch durch die
betreffenden Blätter dieser Provinz. Die Einrückung erfolgt
von Zinstermin zu Zinstermin, die letzte Insertion mindestens
vier Wochen vor dem Amortisationstermin
—
*) Bei Pommerschen und Schlesischen Pfandbriefen tritt an Stelle
des letzten Passus die Androhung der sofortigen Ausfertigung
eines neuen Zinsscheins.
2) In Öst= und Westpreußen bei derjenigen Departements=Direktion,
welche den Coupon ausgefertigt hat.
3)
In der Curmark von halben zu halben Jahren, am 14. Februar
und 14. August
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