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schreiten der Commassationen im Allgemeinen am sichersten zu Stande bringen. ¬
Man hat sich hier an die Erfahrungen jener Länder zu halten, wo das
Werk gelungen ist, nicht an jene, wo die Ausführung erst versucht wird.
Da in der Regel zuerst nur im Allgemeinen beschlossen wird, eine
Zusammenlegung der Grundstücke einleiten zu lassen, so ist auch nicht bei
Beginn des Verfahrens eine Verhandlung und Abstimmung vornehmen zu
lassen zur Feststellung, ob die nach den §§. 2 und 6 erforderliche Stimmenanzahl ¬
vorhanden sei; es handelt sich nur darum, ob die verschiedenen Anträge
des Vorverfahrens in ämtliche Verhandlung genommen werden sollen.
Hier scheint es aber zweckmäßig, solche Anträge in Verhandlung nehmen
zu lassen, wenn schon vor der Verhandlung ein Viertel der betheiligten Grundeigenthümer, ¬
auf welche ein Drittel des Reinertrages entfällt, sich für Einleitung ¬
von Amtshandlungen zum Zwecke solcher Unternehmungen ausgesprochen ¬
haben.
Es wird dabei keineswegs eine bindende Erklärung gefordert, daß die
Zusammenlegung oder die Weganlage sofort ausgeführt werden müsse oder
könne. Zu einer solchen Erklärung beim Beginne des Verfahrens würde sich
nicht leicht Jemand herbeilassen; es genügt die Erklärung des Wunsches, daß
Amtshandlungen eingeleitet werden mögen zum Zwecke des Unternehmens.
Eine solche Erklärung hat keinen anderen Zweck, als den, aussichtslose Unternehmungen ¬
abzuschneiden. Andererseits darf aber nicht über das Viertel hinaufgegriffen ¬
werden, weil die Erfahrung lehrt, daß die ämtliche Verhandlung
den Nutzen der Unternehmung am sichersten klarstellt, und wo sich ein solcher
zeigt, den Beitritt der gesetzlichen Mehrheit in den meisten Fällen nachträglich
hervorruft. Das preußische Gesetz gestattet, wie früher bemerkt wurde, selbst
die Provocation dem Viertel der Eigenthümer.
Von den Verzeichnissen über den Besitzstand.
Zu den §§. 39 und 40.
Zur Klarstellung des am beantragten Unternehmen betheiligten Besitzstandes ¬
ist ein Verzeichniß der Parzellen erforderlich, rücksichtlich der Eintragungen ¬
im Kataster und in den öffentlichen Büchern. Um die Anlegung
solcher Verzeichnisse, sowie das ganze folgende Geschäft möglichst sicher und
den Parteien leicht zu machen, müssen die Verzeichnisse auf Verlangen der
Parteien von Steuerämtern, und wo öffentliche Bücher bestehen oder noch
errichtet werden, von den Tabularbehörden von Amtswegen geprüft und ergänzt ¬
werden. Es wird dadurch die kostspielige und auch für die Gerichte mit