Objekt : Muybridge, Eadweard: Descriptive Zoopraxography

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schreiten  der  Commassationen  im  Allgemeinen  am  sichersten  zu  Stande  bringen. ¬
  Man  hat  sich  hier  an  die  Erfahrungen  jener  Länder  zu  halten,  wo  das
Werk  gelungen  ist,  nicht  an  jene,  wo  die  Ausführung  erst  versucht  wird.
Da  in  der  Regel  zuerst  nur  im  Allgemeinen  beschlossen  wird,  eine
Zusammenlegung  der  Grundstücke  einleiten  zu  lassen,  so  ist  auch  nicht  bei
Beginn  des  Verfahrens  eine  Verhandlung  und  Abstimmung  vornehmen  zu
lassen  zur  Feststellung,  ob  die  nach  den  §§.  2  und  6  erforderliche  Stimmenanzahl ¬
  vorhanden  sei;  es  handelt  sich  nur  darum,  ob  die  verschiedenen  Anträge
des  Vorverfahrens  in  ämtliche  Verhandlung  genommen  werden  sollen.
Hier  scheint  es  aber  zweckmäßig,  solche  Anträge  in  Verhandlung  nehmen
zu  lassen,  wenn  schon  vor  der  Verhandlung  ein  Viertel  der  betheiligten  Grundeigenthümer, ¬
  auf  welche  ein  Drittel  des  Reinertrages  entfällt,  sich  für  Einleitung ¬
  von  Amtshandlungen  zum  Zwecke  solcher  Unternehmungen  ausgesprochen ¬
  haben.
Es  wird  dabei  keineswegs  eine  bindende  Erklärung  gefordert,  daß  die
Zusammenlegung  oder  die  Weganlage  sofort  ausgeführt  werden  müsse  oder
könne.  Zu  einer  solchen  Erklärung  beim  Beginne  des  Verfahrens  würde  sich
nicht  leicht  Jemand  herbeilassen;  es  genügt  die  Erklärung  des  Wunsches,  daß
Amtshandlungen  eingeleitet  werden  mögen  zum  Zwecke  des  Unternehmens.
Eine  solche  Erklärung  hat  keinen  anderen  Zweck,  als  den,  aussichtslose  Unternehmungen ¬
  abzuschneiden.  Andererseits  darf  aber  nicht  über  das  Viertel  hinaufgegriffen ¬
  werden,  weil  die  Erfahrung  lehrt,  daß  die  ämtliche  Verhandlung
den  Nutzen  der  Unternehmung  am  sichersten  klarstellt,  und  wo  sich  ein  solcher
zeigt,  den  Beitritt  der  gesetzlichen  Mehrheit  in  den  meisten  Fällen  nachträglich
hervorruft.  Das  preußische  Gesetz  gestattet,  wie  früher  bemerkt  wurde,  selbst
die  Provocation  dem  Viertel  der  Eigenthümer.
Von  den  Verzeichnissen  über  den  Besitzstand.
Zu  den  §§.  39  und  40.
Zur  Klarstellung  des  am  beantragten  Unternehmen  betheiligten  Besitzstandes ¬
  ist  ein  Verzeichniß  der  Parzellen  erforderlich,  rücksichtlich  der  Eintragungen ¬
  im  Kataster  und  in  den  öffentlichen  Büchern.  Um  die  Anlegung
solcher  Verzeichnisse,  sowie  das  ganze  folgende  Geschäft  möglichst  sicher  und
den  Parteien  leicht  zu  machen,  müssen  die  Verzeichnisse  auf  Verlangen  der
Parteien  von  Steuerämtern,  und  wo  öffentliche  Bücher  bestehen  oder  noch
errichtet  werden,  von  den  Tabularbehörden  von  Amtswegen  geprüft  und  ergänzt ¬
  werden.  Es  wird  dadurch  die  kostspielige  und  auch  für  die  Gerichte  mit
            
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