Volltext : Willenbücher, Heinrich: ¬Das Liegenschaftsrecht des Bürgerlichen Gesetzbuchs und die Reichs-Grundbuchordnung

Hypothek.  BGB.  §  1177.
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schuld.  P.  4739.  Nach  §  1198  kann  aber  die  Grundschuld  durch  Verbindung  mit
der  früheren  oder  einer  anderen  Forderung  wieder  in  eine  Hypothek  umgewandelt
werden.  Die  Umwandlung  ist  im  Grundbuch  einzutragen  und  auf  dem  Briefe  zu
vermerken.  Die  Eintragung  erfordert  die  Bewilligung  des  Eigentümers.  Die  Eintragungsbewilligung ¬
  muß  erkennen  lassen,  daß  die  Post  nicht  als  Grundschuld,  sondern
als  Hypothek  bestehen  solle  (KG.  20  S.  A  282;  RJA.  1  S.  162;  ROLG.  1  S.  416
braucht  aber  keine  ausdrückliche  zu  sein,  vielmehr  kann  (mit  ROLG.  2  S.  412  und
Planck  S.  586)  die  Erklärung  des  Eigentümers,  daß  er  die  auf  ihn  übergegangene
Post  dem  neuen  Gläubiger  zur  Sicherung  der  diesem  zustehenden  näher  bezeichneten
Ansprüche  abtrete,  für  ausreichend  angesehen  werden.  Wird  die  in  eine  Grundschuld
verwandelte  Hypothek  in  eine  Hypothek  zurückverwandelt,  bevor  die  Umwandlung  in
die  Grundschuld  eingetragen  ist,  so  muß  die  Eintragungsbewilligung  sowohl  wie  der
Eintragungsvermerk  die  doppelte  Umwandlung  zum  Ausdruck  bringen.  KG.  ROLG.  1
S.  416.  „Abgetreten  an  ec.  unter  Umwandlung  der  zunächst  als  Grundschuld  auf  den
Eigentümer  2c.  übergegangenen  Hypothek  in  eine  Hypothek  für  eine  Forderung  aus
einem  Darlehen.  Eingetragen  am  ec.“  Preuß.  amtl.  Formular  G.S.  Nr.  33.  Materiellrechtlich ¬
  ist  zur  Rückverwandlung  der  Eigentümergrundschuld  in  eine  Hypothek  außer
der  Eintragung  gemäß  §  877  noch  die  Einigung  zwischen  dem  Eigentümer  und  dem
Gläubiger  der  neuen  Forderung  notwendig.  Planck  S.  586.  AM.  ROLG.  2  S.  319
Turn.=Först.  I  S.  804  A.  2.  Die  Umwandlung  einer  Eigentümergrundschuld  in  eine
Eigentümerhypothek  ist  unzulässig,  da  dieser  Hypothek  die  Voraussetzung  des  Bestehens
einer  Forderung  fehlen  würde.  Der  Grundeigentümer  kann  durch  einseitige  Erklärung
eine  Eigentümergrundschuld  in  eine  Hypothek  umwandeln,  aber  nicht  für  sich  selbst,
sondern  nur  zugunsten  eines  Dritten  behufs  Sicherung  einer  diesem  zustehenden  Forderung,
deren  Bestehen  anerkannt  werden  muß.  KG.  25  S.  A  299.
3.  Wirkungen  der  Verwandlung  der  Hypothek  in  eine  Grundschuld:  a,  In
Ansehung  der  Verzinslichkeit,  des  Zinssatzes,  der  Zahlungszeit,  der  Kündigung  und
des  Zahlungsorts  bleiben  die  für  die  Forderung  getroffenen  Bestimmungen  maßgebend.
Die  für  die  Grundschuld  getroffenen  Bestimmungen  der  §§  1193,  1194  finden  keine
Anwendung,  auch  nicht  nach  Aufhebung  der  Vereinigung.  M.  734.  b,  Zinsen  gebühren ¬
  dem  Eigentümer,  solange  er  der  Gläubiger  ist,  nur  wenn  das  Grundstück  auf
Antrag  eines  anderen  zum  Zwecke  der  Zwangsverwaltung  in  Beschlag  genommen  ist,
und  nur  für  die  Dauer  der  Zwangsverwaltung.  §  1197  Abs.  2.  c,  Der  Eigentümer
kann  nicht  die  Zwangsvollstreckung  zum  Zwecke  seiner  Befriedigung  betreiben.  §  1197
Abs.  1.  Dies  Verbot  erstreckt  sich  bei  der  Gesamthypothek  nach  §  1172  auf  alle  Eigentümer ¬
  der  belasteten  Grundstücke  und  auf  alle  diese  Grundstücke.  Erwirbt  aber  im
Falle  des  §  1173  Abs.  2  der  den  Gläubiger  befriedigende  Eigentümer  in  Höhe  seines
Ersatzanspruchs  auch  die  Hypothek  an  den  anderen  Grundstücken,  so  kann  er  die
Zwangsvollstreckung  in  diese  betreiben.  §  1132  Abs.  1.  Wird  die  Zwangsversteigerung
auf  Antrag  eines  anderen  als  des  Eigentümers  betrieben,  so  behält  die  Eigentümerhypothek ¬
  den  nachstehenden  Gläubigern  gegenüber  ihre  Wirkung.  ZwVG.  §§  45,  114.
4.  Eine  Vereinigung  nach  Abs.  2  ist  gegeben  in  den  Fällen  der  §§  1143
1171,  1173  (wenn  der  Eigentümer  nicht  der  persönliche  Schuldner  ist).  Während  der
Dauer  der  Vereinigung  ist  der  rechtliche  Zustand  der  Hypothek  derselbe  wie  in  den
Fällen  des  Abs.  1,  die  Hypothek  ist  nach  den  für  eine  Grundschuld  des  Eigentümers
geltenden  Vorschriften  (§  1197)  zu  behandeln.  Ihre  Rechtsnatur  aber  wird  nicht  geändert. ¬
  Die  Verbindung  zwischen  der  Forderung  und  der  Hypothek  ist  aufrecht  erhalten. ¬
  Der  Eigentümer  kann  die  Forderung  mit  der  Hypothek  in  unveränderter  Gestalt ¬
  auf  einen  Dritten  weiter  übertragen  oder  nach  der  Veräußerung  des  Grundstücks
für  sich  zurückbehalten.
5.  Zur  Legitimation  als  Gläubiger  der  Post  hat  der  Eigentümer  das
Vorhandensein  der  Voraussetzungen,  von  denen  in  jedem  einzelnen  Falle  der  Über15' ¬

            
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