Hypothek. BGB. § 1177.
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schuld. P. 4739. Nach § 1198 kann aber die Grundschuld durch Verbindung mit
der früheren oder einer anderen Forderung wieder in eine Hypothek umgewandelt
werden. Die Umwandlung ist im Grundbuch einzutragen und auf dem Briefe zu
vermerken. Die Eintragung erfordert die Bewilligung des Eigentümers. Die Eintragungsbewilligung ¬
muß erkennen lassen, daß die Post nicht als Grundschuld, sondern
als Hypothek bestehen solle (KG. 20 S. A 282; RJA. 1 S. 162; ROLG. 1 S. 416
braucht aber keine ausdrückliche zu sein, vielmehr kann (mit ROLG. 2 S. 412 und
Planck S. 586) die Erklärung des Eigentümers, daß er die auf ihn übergegangene
Post dem neuen Gläubiger zur Sicherung der diesem zustehenden näher bezeichneten
Ansprüche abtrete, für ausreichend angesehen werden. Wird die in eine Grundschuld
verwandelte Hypothek in eine Hypothek zurückverwandelt, bevor die Umwandlung in
die Grundschuld eingetragen ist, so muß die Eintragungsbewilligung sowohl wie der
Eintragungsvermerk die doppelte Umwandlung zum Ausdruck bringen. KG. ROLG. 1
S. 416. „Abgetreten an ec. unter Umwandlung der zunächst als Grundschuld auf den
Eigentümer 2c. übergegangenen Hypothek in eine Hypothek für eine Forderung aus
einem Darlehen. Eingetragen am ec.“ Preuß. amtl. Formular G.S. Nr. 33. Materiellrechtlich ¬
ist zur Rückverwandlung der Eigentümergrundschuld in eine Hypothek außer
der Eintragung gemäß § 877 noch die Einigung zwischen dem Eigentümer und dem
Gläubiger der neuen Forderung notwendig. Planck S. 586. AM. ROLG. 2 S. 319
Turn.=Först. I S. 804 A. 2. Die Umwandlung einer Eigentümergrundschuld in eine
Eigentümerhypothek ist unzulässig, da dieser Hypothek die Voraussetzung des Bestehens
einer Forderung fehlen würde. Der Grundeigentümer kann durch einseitige Erklärung
eine Eigentümergrundschuld in eine Hypothek umwandeln, aber nicht für sich selbst,
sondern nur zugunsten eines Dritten behufs Sicherung einer diesem zustehenden Forderung,
deren Bestehen anerkannt werden muß. KG. 25 S. A 299.
3. Wirkungen der Verwandlung der Hypothek in eine Grundschuld: a, In
Ansehung der Verzinslichkeit, des Zinssatzes, der Zahlungszeit, der Kündigung und
des Zahlungsorts bleiben die für die Forderung getroffenen Bestimmungen maßgebend.
Die für die Grundschuld getroffenen Bestimmungen der §§ 1193, 1194 finden keine
Anwendung, auch nicht nach Aufhebung der Vereinigung. M. 734. b, Zinsen gebühren ¬
dem Eigentümer, solange er der Gläubiger ist, nur wenn das Grundstück auf
Antrag eines anderen zum Zwecke der Zwangsverwaltung in Beschlag genommen ist,
und nur für die Dauer der Zwangsverwaltung. § 1197 Abs. 2. c, Der Eigentümer
kann nicht die Zwangsvollstreckung zum Zwecke seiner Befriedigung betreiben. § 1197
Abs. 1. Dies Verbot erstreckt sich bei der Gesamthypothek nach § 1172 auf alle Eigentümer ¬
der belasteten Grundstücke und auf alle diese Grundstücke. Erwirbt aber im
Falle des § 1173 Abs. 2 der den Gläubiger befriedigende Eigentümer in Höhe seines
Ersatzanspruchs auch die Hypothek an den anderen Grundstücken, so kann er die
Zwangsvollstreckung in diese betreiben. § 1132 Abs. 1. Wird die Zwangsversteigerung
auf Antrag eines anderen als des Eigentümers betrieben, so behält die Eigentümerhypothek ¬
den nachstehenden Gläubigern gegenüber ihre Wirkung. ZwVG. §§ 45, 114.
4. Eine Vereinigung nach Abs. 2 ist gegeben in den Fällen der §§ 1143
1171, 1173 (wenn der Eigentümer nicht der persönliche Schuldner ist). Während der
Dauer der Vereinigung ist der rechtliche Zustand der Hypothek derselbe wie in den
Fällen des Abs. 1, die Hypothek ist nach den für eine Grundschuld des Eigentümers
geltenden Vorschriften (§ 1197) zu behandeln. Ihre Rechtsnatur aber wird nicht geändert. ¬
Die Verbindung zwischen der Forderung und der Hypothek ist aufrecht erhalten. ¬
Der Eigentümer kann die Forderung mit der Hypothek in unveränderter Gestalt ¬
auf einen Dritten weiter übertragen oder nach der Veräußerung des Grundstücks
für sich zurückbehalten.
5. Zur Legitimation als Gläubiger der Post hat der Eigentümer das
Vorhandensein der Voraussetzungen, von denen in jedem einzelnen Falle der Über15' ¬