Hypothek. BGB. §§ 1174—1176.
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während sie an B in Höhe von 1000 Mk. erlischt und in Höhe von 5000 Mk. den
Eigentümern von A und B gemeinschaftlich zusteht. Sind beide Grundstücke gleichwertig ¬
und sonst unbelastet, so erhält bei der Verteilung A 1500 (2500—1000) Mk.,
B. den Rest.
2. Die Anwendung des § 1174 auf Grundschulden ist ausgeschlossen.
§ 1175.
Verzichtet der Gläubiger auf die Gesamthypothek, so fällt sie den Eigentümern ¬
der belasteten Grundstücke gemeinschaftlich zu; die Vorschriften des § 1172
Abs. 2 finden Anwendung. Verzichtet der Gläubiger auf die Hypothek an
einem der Grundstücke, so erlischt die Hypothek an diesem.
Das gleiche gilt, wenn der Gläubiger nach § 1170 mit seinem Rechte ausgeschlossen ¬
wird.
„D. Recht“ 1902 S. 175.
1. Das Erlöschen der Hypothek im Falle des Abs. 1 Satz 2 tritt ein kraft
Gesetzes, ohne daß es der Löschung bedarf. Dieser Satz gilt auch dann, wenn der
Gläubiger der Einzelhypothek einen Teil des verhafteten Grundstücks entpfändet. Der
Verzicht kommt nur in Betracht, wenn er dem § 1168 Abs. 2 entspricht, also in das
Grundbuch eingetragen ist. Die Umschreibung der Hypothek auf die Eigentümer (Satz 1)
und die Löschung der Hypotheken, auf die verzichtet ist (Satz 2), dienen nur zur Berichtigung ¬
des Grundbuchs. Zur Löschung ist die Zustimmung der betreffenden Eigentümer ¬
erforderlich. GBO. § 27. KG. 24 S. A 135. ROLG. 4 S. 317. Auf den
nicht frei werdenden Grundstücken ist der Vermerk der Mitbelastung von Amts wegen
zu löschen. GBO. § 49 Abs. 2.
2. Die Schuldübernahme einer Forderung, für welche eine Gesamthypothel
bestellt ist, steht dem Verzichte des Gläubigers auf die Gesamthypothek gleich. § 418
Abs. 1.
3. Was vom Verzicht des Gläubigers auf die Gesamthypothek gilt, gilt auch
im Falle der Ausschließung des Gläubigers nach § 1170.
Je nachdem der
Gläubiger auf Antrag aller Eigentümer oder nur eines Eigentümers ausgeschlossen
wird, findet Satz 1 oder Satz 2 des § 1175 Abs. 1 Anwendung.
Beim Aufgebotsverfahren ¬
nach § 1171 ist der Betrag der Hypothek zu hinterlegen
die Hinterlegung
gilt als Befriedigung und die Folgen bestimmen sich nach §§ 1172
1173.
4. Der § 1175 gilt auch für Gesamtgrundschulden.
§ 1176.
Liegen die Voraussetzungen der §§ 1163, 1164, 1168, 1172—1175 nur in
Ansehung eines Teilbetrags der Hypothek vor, so kann die auf Grund dieser
Vorschriften dem Eigentümer oder einem der Eigentümer oder dem persönlichen
Schuldner zufallende Hypothek nicht zum Nachteile der dem Gläubiger verbleibenden ¬
Hypothek geltend gemacht werden.
„D. Recht“ 1902 S. 33.
1. Die Vorschrift findet Anwendung in allen Fällen, in denen der Rechtsübergang ¬
der Hypothek auf den Eigentümer oder den persönlichen Schuldner sich kraft
Gesetzes, ohne Willen des Gläubigers vollzieht. Der Übergang kann nicht zum
Willenbücher, Liegenschaftsrecht u. GBO.Kein Volltext zu diesem Bild verfügbar.
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