Volltext : Willenbücher, Heinrich: ¬Das Liegenschaftsrecht des Bürgerlichen Gesetzbuchs und die Reichs-Grundbuchordnung

Hypothek.  BGB.  §§  1174—1176.
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während  sie  an  B  in  Höhe  von  1000  Mk.  erlischt  und  in  Höhe  von  5000  Mk.  den
Eigentümern  von  A  und  B  gemeinschaftlich  zusteht.  Sind  beide  Grundstücke  gleichwertig ¬
  und  sonst  unbelastet,  so  erhält  bei  der  Verteilung  A  1500  (2500—1000)  Mk.,
B.  den  Rest.
2.  Die  Anwendung  des  §  1174  auf  Grundschulden  ist  ausgeschlossen.
§  1175.
Verzichtet  der  Gläubiger  auf  die  Gesamthypothek,  so  fällt  sie  den  Eigentümern ¬
  der  belasteten  Grundstücke  gemeinschaftlich  zu;  die  Vorschriften  des  §  1172
Abs.  2  finden  Anwendung.  Verzichtet  der  Gläubiger  auf  die  Hypothek  an
einem  der  Grundstücke,  so  erlischt  die  Hypothek  an  diesem.
Das  gleiche  gilt,  wenn  der  Gläubiger  nach  §  1170  mit  seinem  Rechte  ausgeschlossen ¬
  wird.
„D.  Recht“  1902  S.  175.
1.  Das  Erlöschen  der  Hypothek  im  Falle  des  Abs.  1  Satz  2  tritt  ein  kraft
Gesetzes,  ohne  daß  es  der  Löschung  bedarf.  Dieser  Satz  gilt  auch  dann,  wenn  der
Gläubiger  der  Einzelhypothek  einen  Teil  des  verhafteten  Grundstücks  entpfändet.  Der
Verzicht  kommt  nur  in  Betracht,  wenn  er  dem  §  1168  Abs.  2  entspricht,  also  in  das
Grundbuch  eingetragen  ist.  Die  Umschreibung  der  Hypothek  auf  die  Eigentümer  (Satz  1)
und  die  Löschung  der  Hypotheken,  auf  die  verzichtet  ist  (Satz  2),  dienen  nur  zur  Berichtigung ¬
  des  Grundbuchs.  Zur  Löschung  ist  die  Zustimmung  der  betreffenden  Eigentümer ¬
  erforderlich.  GBO.  §  27.  KG.  24  S.  A  135.  ROLG.  4  S.  317.  Auf  den
nicht  frei  werdenden  Grundstücken  ist  der  Vermerk  der  Mitbelastung  von  Amts  wegen
zu  löschen.  GBO.  §  49  Abs.  2.
2.  Die  Schuldübernahme  einer  Forderung,  für  welche  eine  Gesamthypothel
bestellt  ist,  steht  dem  Verzichte  des  Gläubigers  auf  die  Gesamthypothek  gleich.  §  418
Abs.  1.
3.  Was  vom  Verzicht  des  Gläubigers  auf  die  Gesamthypothek  gilt,  gilt  auch
im  Falle  der  Ausschließung  des  Gläubigers  nach  §  1170.
Je  nachdem  der
Gläubiger  auf  Antrag  aller  Eigentümer  oder  nur  eines  Eigentümers  ausgeschlossen
wird,  findet  Satz  1  oder  Satz  2  des  §  1175  Abs.  1  Anwendung.
Beim  Aufgebotsverfahren ¬
  nach  §  1171  ist  der  Betrag  der  Hypothek  zu  hinterlegen
die  Hinterlegung
gilt  als  Befriedigung  und  die  Folgen  bestimmen  sich  nach  §§  1172
1173.
4.  Der  §  1175  gilt  auch  für  Gesamtgrundschulden.
§  1176.
Liegen  die  Voraussetzungen  der  §§  1163,  1164,  1168,  1172—1175  nur  in
Ansehung  eines  Teilbetrags  der  Hypothek  vor,  so  kann  die  auf  Grund  dieser
Vorschriften  dem  Eigentümer  oder  einem  der  Eigentümer  oder  dem  persönlichen
Schuldner  zufallende  Hypothek  nicht  zum  Nachteile  der  dem  Gläubiger  verbleibenden ¬
  Hypothek  geltend  gemacht  werden.
„D.  Recht“  1902  S.  33.
1.  Die  Vorschrift  findet  Anwendung  in  allen  Fällen,  in  denen  der  Rechtsübergang ¬
  der  Hypothek  auf  den  Eigentümer  oder  den  persönlichen  Schuldner  sich  kraft
Gesetzes,  ohne  Willen  des  Gläubigers  vollzieht.  Der  Übergang  kann  nicht  zum
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