Hypothek. BGB. §§ 1173, 1174.
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Rechtsverhältnis dasselbe, als wenn die Hypothek an ebensovielen Grundstücken besteht,
als Miteigentumsanteile vorhanden sind. Turn.-Först. I S. 665 A. 5. Biermann
S. 389 A. 5. AM. Fuchs S 557 A. 6c. Planck S. 579 A. 7.
9. Der § 1173 gilt auch bei der Grundschuld. Doch können bei dieser die
Schlußworte des Abs. 1 „oder wenn sich Forderung und Schuld in der Person des
Eigentümers vereinigen“ nicht in Betracht kommen. Biermann S. 422 A. 1. Planck
S. 637 A. 4d. AM. Turn.=Först. I S. 874 A. 2, die sie durch folgende Worte ersetzen
wollen: „oder wenn sich das Recht aus der Grundschuld und das Eigentum am
Grundstück in einer Person vereinigen." Im Falle des Abs. 2 kann der ersatzberechtigte
Eigentümer nur eine Grundschuld erwerben. Turn.=Först. I S. 774 A. 5. AM. Biermann ¬
S. 388 A. d und Planck S. 637 A. d. Danach erwirbt der ersatzberechtigte Eigentümer ¬
in Höhe der Ersatzforderung eine Hypothek. Vgl. A. 4.
10. Übergangsbestimmung. Auf die älteren Hypotheken findet § 1173
nur dann Anwendung, wenn die Befriedigung des Gläubigers oder der dieser gleichgestellte ¬
Umstand erst nach dem Inkrafttreten des Reichsrechts eingetreten ist. KG.
ROLG. 1 S. 425.
§ 1174.
Befriedigt der persönliche Schuldner den Gläubiger, dem eine Gesamthypothek ¬
zusteht, oder vereinigen sich bei einer Gesamthypothek Forderung und
Schuld in einer Person, so geht, wenn der Schuldner nur von dem Eigentümer
eines der Grundstücke oder von einem Rechtsvorgänger des Eigentümers Ersatz
verlangen kann, die Hypothek an diesem Grundstück auf ihn über; die Hypothek
an den übrigen Grundstücken erlischt.
Ist dem Schuldner nur teilweise Ersatz zu leisten und geht deshalb die
Hypothek nur zu einem Teilbetrag auf ihn über, so hat sich der Eigentümer
diesen Betrag auf den ihm nach § 1172 gebührenden Teil des übrigbleibenden
Betrags der Gesamthypothek anrechnen zu lassen.
1. Beispiel. Für den Gläubiger G steht auf den Grundstücken A und B
eine Gesamthypothek von 6000 Mk. eingetragen. Der persönliche Schuldner S befriedigt ¬
den G in voller Höhe.
a, Hat S keinen Ersatzanspruch, dann erwerben die Eigentümer von A und B
die Gesamthypothek gemeinschaftlich. § 1172 Abs. 1. Die Teilung erfolgt nach § 1172
Abs. 2. Hat das Grundstück A einen Wert von 40000 Mk., das Grundstück B einen
Wert von 20000 Mk., so erhalten, wenn die Gesamthypothek auf beiden Grundstücken
in erster Stelle steht, A 4000 Mk.,
B 2000 Mk. Ist nur auf dem Grundstück A
eine Hypothek voreingetragen und zwar in Höhe von 10000 Mk., so verteilt sich die
Gesamthypothek zuerst den Eigentümern von A und B nach dem Verhältnis von
30000 zu 20000, es erhalten also der Eigentümer von A 3600 Mk., der Eigentümer ¬
von B 2400 Mk.
b, S hat einen Ersatzanspruch gegen die beiden Eigentümer von A und B in
Höhe von 2000 Mk. Dann erwirbt er in Höhe von 2000 Mk. die Gesamthypothek.
§ 1164 Abs. 1. Der Rest von 4000 Mk. fällt den beiden Eigentümern gemeinschaftlich ¬
zu. § 1172.
c, S kann wegen des vollen Betrages von 6000 Mk. Ersatz verlangen, aber
nur von dem Eigentümer von A. Dann geht die Hypothek von A auf ihn über, die
Hypothek von B erlischt kraft Gesetzes ohne Löschung.
d, S kann nur von dem Eigentümer von A Ersatz verlangen und nur in Höhe
von 1000 Mk. Dann geht die Hypothek an A in Höhe von 1000 Mk. auf S über,