Volltext : Willenbücher, Heinrich: ¬Das Liegenschaftsrecht des Bürgerlichen Gesetzbuchs und die Reichs-Grundbuchordnung

Hypothek.  BGB.  §§  1173,  1174.
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Rechtsverhältnis  dasselbe,  als  wenn  die  Hypothek  an  ebensovielen  Grundstücken  besteht,
als  Miteigentumsanteile  vorhanden  sind.  Turn.-Först.  I  S.  665  A.  5.  Biermann
S.  389  A.  5.  AM.  Fuchs  S  557  A.  6c.  Planck  S.  579  A.  7.
9.  Der  §  1173  gilt  auch  bei  der  Grundschuld.  Doch  können  bei  dieser  die
Schlußworte  des  Abs.  1  „oder  wenn  sich  Forderung  und  Schuld  in  der  Person  des
Eigentümers  vereinigen“  nicht  in  Betracht  kommen.  Biermann  S.  422  A.  1.  Planck
S.  637  A.  4d.  AM.  Turn.=Först.  I  S.  874  A.  2,  die  sie  durch  folgende  Worte  ersetzen
wollen:  „oder  wenn  sich  das  Recht  aus  der  Grundschuld  und  das  Eigentum  am
Grundstück  in  einer  Person  vereinigen."  Im  Falle  des  Abs.  2  kann  der  ersatzberechtigte
Eigentümer  nur  eine  Grundschuld  erwerben.  Turn.=Först.  I  S.  774  A.  5.  AM.  Biermann ¬
  S.  388  A.  d  und  Planck  S.  637  A.  d.  Danach  erwirbt  der  ersatzberechtigte  Eigentümer ¬
  in  Höhe  der  Ersatzforderung  eine  Hypothek.  Vgl.  A.  4.
10.  Übergangsbestimmung.  Auf  die  älteren  Hypotheken  findet  §  1173
nur  dann  Anwendung,  wenn  die  Befriedigung  des  Gläubigers  oder  der  dieser  gleichgestellte ¬
  Umstand  erst  nach  dem  Inkrafttreten  des  Reichsrechts  eingetreten  ist.  KG.
ROLG.  1  S.  425.
§  1174.
Befriedigt  der  persönliche  Schuldner  den  Gläubiger,  dem  eine  Gesamthypothek ¬
  zusteht,  oder  vereinigen  sich  bei  einer  Gesamthypothek  Forderung  und
Schuld  in  einer  Person,  so  geht,  wenn  der  Schuldner  nur  von  dem  Eigentümer
eines  der  Grundstücke  oder  von  einem  Rechtsvorgänger  des  Eigentümers  Ersatz
verlangen  kann,  die  Hypothek  an  diesem  Grundstück  auf  ihn  über;  die  Hypothek
an  den  übrigen  Grundstücken  erlischt.
Ist  dem  Schuldner  nur  teilweise  Ersatz  zu  leisten  und  geht  deshalb  die
Hypothek  nur  zu  einem  Teilbetrag  auf  ihn  über,  so  hat  sich  der  Eigentümer
diesen  Betrag  auf  den  ihm  nach  §  1172  gebührenden  Teil  des  übrigbleibenden
Betrags  der  Gesamthypothek  anrechnen  zu  lassen.
1.  Beispiel.  Für  den  Gläubiger  G  steht  auf  den  Grundstücken  A  und  B
eine  Gesamthypothek  von  6000  Mk.  eingetragen.  Der  persönliche  Schuldner  S  befriedigt ¬
  den  G  in  voller  Höhe.
a,  Hat  S  keinen  Ersatzanspruch,  dann  erwerben  die  Eigentümer  von  A  und  B
die  Gesamthypothek  gemeinschaftlich.  §  1172  Abs.  1.  Die  Teilung  erfolgt  nach  §  1172
Abs.  2.  Hat  das  Grundstück  A  einen  Wert  von  40000  Mk.,  das  Grundstück  B  einen
Wert  von  20000  Mk.,  so  erhalten,  wenn  die  Gesamthypothek  auf  beiden  Grundstücken
in  erster  Stelle  steht,  A  4000  Mk.,
B  2000  Mk.  Ist  nur  auf  dem  Grundstück  A
eine  Hypothek  voreingetragen  und  zwar  in  Höhe  von  10000  Mk.,  so  verteilt  sich  die
Gesamthypothek  zuerst  den  Eigentümern  von  A  und  B  nach  dem  Verhältnis  von
30000  zu  20000,  es  erhalten  also  der  Eigentümer  von  A  3600  Mk.,  der  Eigentümer ¬
  von  B  2400  Mk.
b,  S  hat  einen  Ersatzanspruch  gegen  die  beiden  Eigentümer  von  A  und  B  in
Höhe  von  2000  Mk.  Dann  erwirbt  er  in  Höhe  von  2000  Mk.  die  Gesamthypothek.
§  1164  Abs.  1.  Der  Rest  von  4000  Mk.  fällt  den  beiden  Eigentümern  gemeinschaftlich ¬
  zu.  §  1172.
c,  S  kann  wegen  des  vollen  Betrages  von  6000  Mk.  Ersatz  verlangen,  aber
nur  von  dem  Eigentümer  von  A.  Dann  geht  die  Hypothek  von  A  auf  ihn  über,  die
Hypothek  von  B  erlischt  kraft  Gesetzes  ohne  Löschung.
d,  S  kann  nur  von  dem  Eigentümer  von  A  Ersatz  verlangen  und  nur  in  Höhe
von  1000  Mk.  Dann  geht  die  Hypothek  an  A  in  Höhe  von  1000  Mk.  auf  S  über,
            
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