Hypothek. BGB. § 1173.
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anspruchs eine Gesamthypothek, in Höhe des überschießenden Betrages eine Einzelhypothek ¬
an seinem eigenen Grundstück, während die Hypothek an den anderen Grundstücken ¬
erlischt.
Ist der befriedigende Eigentümer der persönliche Schuldner, so verwandelt sich
die von ihm erworbene Hypothek in eine Grundschuld. § 1177 Abs. 1. Ist er nicht
der persönliche Schuldner, so erwirbt er die Hypothek sowohl an seinem Grundstück
als auch an den Grundstücken der Ersatzpflichtigen mit der Forderung des Gläubigers
der Gesamthypothek. Turn.=Först. I S. 774. Eine Hypothek für die Ersatzforderung
besteht nicht. Fuchs S. 558 A. 9. Deshalb kann der Annahme, daß die vom Eigentümer ¬
erworbene Forderung nur für die Hypothek am eigenen Grundstück die
ursprüngliche, für die Hypothek an den anderen Grundstücken aber die Ersatzforderung
sei (so: Biermann S. 388 A. 2b), nicht beigetreten werden. Ebensowenig der Annahme ¬
(Planck S. 578), daß als die durch die Gesamthypothek gesicherte Forderung
der Ersatzanspruch zu betrachten sei.
5. Der Ersatzanspruch ist Voraussetzung des § 1173 Abs. 2. Für die Frage
aber, ob ein Ersatzanspruch vorliegt, ist das zwischen dem befriedigenden Eigentümer
und den übrigen Eigentümern bestehende rechtsgeschäftliche Verhältnis maßgebend, sofern ¬
nicht —
wie in den Fällen der §§ 426, 774, 2166, 2167, 2168 — der Ersatzanspruch ¬
kraft Gesetzes besteht. Die Höhe der Ersatzansprüche kann von den Eigentümern ¬
der belasteten Grundstücke von vornherein vereinbart und durch Eintragung
in das Grundbuch auch gegen die Rechtsnachfolger der Eigentümer wirksam gemacht
werden. Turn.=Först. I S. 775 A. 7, 777 A. 11.
Geltend machen kann der befriedigende Eigentümer nur denjenigen Ersatzanspruch,
der ihm selbst zusteht oder der ihm von einem Rechtsvorgänger übertragen ist. Darauf
aber, ob die Ersatzpflicht gegen den Eigentümer des anderen Grundstücks selbst oder
gegen einen Rechtsvorgänger dieses Eigentümers begründet ist, kommt für die Anwendbarkeit ¬
des § 1173 Abs. 2 nichts an.
6. Das Erlöschen der Hypothek an den befreiten Grundstücken tritt ein
kraft Gesetzes. Die nacheingetragenen Berechtigten rücken ohne weiteres vor. Die
Löschung dient nur zur Berichtigung des Grundbuchs. Zur Löschung erforderlich ist
abgesehen von der Zustimmung des Eigentümers des befreiten Grundstücks, GBO.
§ 27 — der Nachweis der Befriedigung des Gläubigers durch den Eigentümer eines
der anderen mithaftenden Grundstücke und die — mindestens als Verzicht wirkende
Erklärung dieses Eigentümers, daß ihm ein Ersatzanspruch nicht zusteht. KG.
RJA. 3 S. 96. Biermann S. 387. AM. Fuchs S. 559 A. 15. Danach ist die Erklärung ¬
des befriedigten Eigentümers zum Nachweise, daß ein Ersatzanspruch nicht
besteht, nicht genügend. Steht dem befriedigenden Eigentümer ein Ersatzanspruch gegen
einen der mitverhafteten Eigentümer zu, so genügt zur Grundbuchberichtigung der
Nachweis der Befriedigung nicht, es muß auch der Ersatzanspruch selbst formgerecht
(GBO. § 29) dem GBA. nachgewiesen werden. KG. RJA. 3 S. 96. Turn.=Först. I
S. 773 A. 4. Oberneck S. 168, 229.
7. Daß der § 1165 auch zugunsten des ersatzberechtigten Eigentümers entsprechende ¬
Anwendung findet, ist in der 2. Kommission als selbstverständlich
angenommen. P. 4563f. Der ersatzberechtigte Eigentümer erlangt also eine Einrede
gegen den hypothekarischen Anspruch, wenn der Gläubiger auf die Hypothek an den
ersatzpflichtigen Grundstücken verzichtet oder in anderer Weise den Ersatzanspruch beeinträchtigt. ¬
Biermann S. 388 A. 2c. Boehm S. 261 E. Oberneck S. 631. Turn.Först. ¬
I S. 776 A. 9. Planck S. 578 A. c. AM. Männer S. 345 A. 24.
8. Keine Anwendung findet § 1173, wenn ein Miteigentümer des Grundstücks ¬
den Gläubiger einer das gesamte Grundstück belastenden Hypothek befriedigt,
denn in solchem Falle liegt keine Gesamthypothek vor. § 1132. Anders, wenn nicht
das Grundstück, sondern die Miteigentumsanteile verpfändet sind. Dann ist das