Volltext : Willenbücher, Heinrich: ¬Das Liegenschaftsrecht des Bürgerlichen Gesetzbuchs und die Reichs-Grundbuchordnung

Hypothek.  BGB.  §  1173.
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anspruchs  eine  Gesamthypothek,  in  Höhe  des  überschießenden  Betrages  eine  Einzelhypothek ¬
  an  seinem  eigenen  Grundstück,  während  die  Hypothek  an  den  anderen  Grundstücken ¬
  erlischt.
Ist  der  befriedigende  Eigentümer  der  persönliche  Schuldner,  so  verwandelt  sich
die  von  ihm  erworbene  Hypothek  in  eine  Grundschuld.  §  1177  Abs.  1.  Ist  er  nicht
der  persönliche  Schuldner,  so  erwirbt  er  die  Hypothek  sowohl  an  seinem  Grundstück
als  auch  an  den  Grundstücken  der  Ersatzpflichtigen  mit  der  Forderung  des  Gläubigers
der  Gesamthypothek.  Turn.=Först.  I  S.  774.  Eine  Hypothek  für  die  Ersatzforderung
besteht  nicht.  Fuchs  S.  558  A.  9.  Deshalb  kann  der  Annahme,  daß  die  vom  Eigentümer ¬
  erworbene  Forderung  nur  für  die  Hypothek  am  eigenen  Grundstück  die
ursprüngliche,  für  die  Hypothek  an  den  anderen  Grundstücken  aber  die  Ersatzforderung
sei  (so:  Biermann  S.  388  A.  2b),  nicht  beigetreten  werden.  Ebensowenig  der  Annahme ¬
  (Planck  S.  578),  daß  als  die  durch  die  Gesamthypothek  gesicherte  Forderung
der  Ersatzanspruch  zu  betrachten  sei.
5.  Der  Ersatzanspruch  ist  Voraussetzung  des  §  1173  Abs.  2.  Für  die  Frage
aber,  ob  ein  Ersatzanspruch  vorliegt,  ist  das  zwischen  dem  befriedigenden  Eigentümer
und  den  übrigen  Eigentümern  bestehende  rechtsgeschäftliche  Verhältnis  maßgebend,  sofern ¬
  nicht  —
wie  in  den  Fällen  der  §§  426,  774,  2166,  2167,  2168  —  der  Ersatzanspruch ¬
  kraft  Gesetzes  besteht.  Die  Höhe  der  Ersatzansprüche  kann  von  den  Eigentümern ¬
  der  belasteten  Grundstücke  von  vornherein  vereinbart  und  durch  Eintragung
in  das  Grundbuch  auch  gegen  die  Rechtsnachfolger  der  Eigentümer  wirksam  gemacht
werden.  Turn.=Först.  I  S.  775  A.  7,  777  A.  11.
Geltend  machen  kann  der  befriedigende  Eigentümer  nur  denjenigen  Ersatzanspruch,
der  ihm  selbst  zusteht  oder  der  ihm  von  einem  Rechtsvorgänger  übertragen  ist.  Darauf
aber,  ob  die  Ersatzpflicht  gegen  den  Eigentümer  des  anderen  Grundstücks  selbst  oder
gegen  einen  Rechtsvorgänger  dieses  Eigentümers  begründet  ist,  kommt  für  die  Anwendbarkeit ¬
  des  §  1173  Abs.  2  nichts  an.
6.  Das  Erlöschen  der  Hypothek  an  den  befreiten  Grundstücken  tritt  ein
kraft  Gesetzes.  Die  nacheingetragenen  Berechtigten  rücken  ohne  weiteres  vor.  Die
Löschung  dient  nur  zur  Berichtigung  des  Grundbuchs.  Zur  Löschung  erforderlich  ist
abgesehen  von  der  Zustimmung  des  Eigentümers  des  befreiten  Grundstücks,  GBO.
§  27  —  der  Nachweis  der  Befriedigung  des  Gläubigers  durch  den  Eigentümer  eines
der  anderen  mithaftenden  Grundstücke  und  die  —  mindestens  als  Verzicht  wirkende
Erklärung  dieses  Eigentümers,  daß  ihm  ein  Ersatzanspruch  nicht  zusteht.  KG.
RJA.  3  S.  96.  Biermann  S.  387.  AM.  Fuchs  S.  559  A.  15.  Danach  ist  die  Erklärung ¬
  des  befriedigten  Eigentümers  zum  Nachweise,  daß  ein  Ersatzanspruch  nicht
besteht,  nicht  genügend.  Steht  dem  befriedigenden  Eigentümer  ein  Ersatzanspruch  gegen
einen  der  mitverhafteten  Eigentümer  zu,  so  genügt  zur  Grundbuchberichtigung  der
Nachweis  der  Befriedigung  nicht,  es  muß  auch  der  Ersatzanspruch  selbst  formgerecht
(GBO.  §  29)  dem  GBA.  nachgewiesen  werden.  KG.  RJA.  3  S.  96.  Turn.=Först.  I
S.  773  A.  4.  Oberneck  S.  168,  229.
7.  Daß  der  §  1165  auch  zugunsten  des  ersatzberechtigten  Eigentümers  entsprechende ¬
  Anwendung  findet,  ist  in  der  2.  Kommission  als  selbstverständlich
angenommen.  P.  4563f.  Der  ersatzberechtigte  Eigentümer  erlangt  also  eine  Einrede
gegen  den  hypothekarischen  Anspruch,  wenn  der  Gläubiger  auf  die  Hypothek  an  den
ersatzpflichtigen  Grundstücken  verzichtet  oder  in  anderer  Weise  den  Ersatzanspruch  beeinträchtigt. ¬
  Biermann  S.  388  A.  2c.  Boehm  S.  261  E.  Oberneck  S.  631.  Turn.Först. ¬
  I  S.  776  A.  9.  Planck  S.  578  A.  c.  AM.  Männer  S.  345  A.  24.
8.  Keine  Anwendung  findet  §  1173,  wenn  ein  Miteigentümer  des  Grundstücks ¬
  den  Gläubiger  einer  das  gesamte  Grundstück  belastenden  Hypothek  befriedigt,
denn  in  solchem  Falle  liegt  keine  Gesamthypothek  vor.  §  1132.  Anders,  wenn  nicht
das  Grundstück,  sondern  die  Miteigentumsanteile  verpfändet  sind.  Dann  ist  das
            
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