Hypothek. BGB. § 1173.
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den Eigentümer übertragen wird oder wenn sich Forderung und Schuld in der
Person des Eigentümers vereinigen.
Kann der Eigentümer, der den Gläubiger befriedigt, von dem Eigentümer
eines der anderen Grundstücke oder einem Rechtsvorgänger dieses Eigentümers
Ersatz verlangen, so geht in Höhe des Ersatzanspruchs auch die Hypothek
an dem Grundstücke dieses Eigentümers auf ihn über; sie bleibt mit der
Hypothek an seinem eigenen Grundstücke Gesamthypothek.
1. Die Vorschrift regelt den Fall, wenn die Grundstücke, an denen die Gesamthypothek ¬
besteht, zur Zeit der Befriedigung des Gläubigers verschiedenen Eigentümern ¬
gehören, von denen nur einer oder einzelne den Gläubiger befriedigen.
Gehören alle Grundstücke demselben Eigentümer, so erwirbt dieser, wenn er den
Gläubiger befriedigt, die Gesamthypothek, wenn er nicht der persönliche Schuldner ist,
mit der Forderung (§ 1143), anderenfalls ohne die Forderung. § 1163 Abs. 1 Satz 2.
Wird die Befriedigung von den Eigentümern aller Grundstücke bewirkt, so findet § 1172
Abs. 1 Anwendung.
2. Es muß freiwillige Befriedigung des Gläubigers vorliegen. Auf
die Art der Befriedigung (Zahlung, Aufrechnung §§ 387 ff, Hinterlegung §§ 372 ff.,
1172) kommt nichts an. Erfolgt die Befriedigung im Wege der Zwangsvollstreckung,
so finden die §§ 1181, 1182 Anwendung. Durch den Erlaß der Forderung wird die
Haftung der Grundstücke nicht berührt. Der Eigentümer, dem die persönliche Schuld
erlassen ist, haftet fortan mit seinem Grundstück für eine fremde Schuld. „Will der
Eigentümer ihm auch diese erlassen, so muß er die in § 1168 Abs. 2 vorgeschriebene
Form des Verzichts wahren. Die rechtskräftige Abweisung der Forderungsklage
gegenüber einem der persönlichen Schuldner berechtigt diesen nur auf Grund des
§ 1169 den Verzicht auf die Hypothek zu fordern.“ Planck S. 582 A. 3. Ebenso
Turn.=Först. I S. 772 A. 2. Biermann S. 387 A. 1. AM. (Anwendbarkeit des § 1175
Abs. 2 Satz 2) Boehm S. 262. Fuchs S. 556 A. 2.
3. Der Befriedigung gleich gestellt ist: a, Die Übertragung des
Gläubigerrechts auf den Eigentümer. Gedacht ist (im Gegensatz zur „Vereinigung"
an die Fälle der Abtretung oder Überweisung (ZPO. § 835). Es soll verhütet werden,
daß der zahlende Eigentümer die Vorschrift des § 1173 dadurch umgeht, daß er sich
die Forderung und die Gesamthypothek vom Gläubiger abtreten läßt. P. 4562.
b, Die Vereinigung von Forderung und Schuld in der Person des Eigentümers (nicht
auch des Gläubigers). Es findet also § 1173 Anwendung, wenn der Eigentümer
eines der mithaftenden Grundstücke, gleichviel ob er der persönliche Schuldner ist oder
nicht, den Gläubiger der Gesamthypothek beerbt. Beerbt aber der Gläubiger einen
der Eigentümer der verhafteten Grundstücke, der nicht sein Schuldner ist, so wird hierdurch ¬
die Forderung mit der Hypothek nicht berührt. Fuchs S. 556 A. 4. Turn.Först. ¬
I S. 775 A. 8. AM. Planck S. 576 A. 2.
4. Wirkungen. a, Ist der befriedigende Eigentümer nicht ersatzberechtigt, so
erwirbt er, soweit die Befriedigung und die Belastung seines Grundstücks mit der Gesamthypothek ¬
sich decken, die Gesamthypothek an seinem Grundstück als Einzelhypothek,
wenn er nicht der persönliche Schuldner ist mit der Forderung, anderenfalls ohne die
Forderung. Die Hypothek an den übrigen Grundstücken erlischt. Vgl. A. 6.
b, Kann der befriedigende Eigentümer von dem Eigentümer eines der anderen
Grundstücke oder einem Rechtsvorgänger dieses Eigentümers Ersatz verlangen, so geht
in Höhe des Ersatzanspruchs auch die Hypothek an dem Grundstück dieses Eigentümers
auf ihn über, bleibt aber mit der Hypothek an dem eigenen Grundstück zur Gesamthaft ¬
verbunden. Wenn der zur Befriedigung des Gläubigers verwendete Betrag den
Ersatzanspruch übersteigt, so erwirbt der befriedigende Eigentümer in Höhe des Ersatz¬