Volltext : Willenbücher, Heinrich: ¬Das Liegenschaftsrecht des Bürgerlichen Gesetzbuchs und die Reichs-Grundbuchordnung

Hypothek.  BGB.  §  1173.
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den  Eigentümer  übertragen  wird  oder  wenn  sich  Forderung  und  Schuld  in  der
Person  des  Eigentümers  vereinigen.
Kann  der  Eigentümer,  der  den  Gläubiger  befriedigt,  von  dem  Eigentümer
eines  der  anderen  Grundstücke  oder  einem  Rechtsvorgänger  dieses  Eigentümers
Ersatz  verlangen,  so  geht  in  Höhe  des  Ersatzanspruchs  auch  die  Hypothek
an  dem  Grundstücke  dieses  Eigentümers  auf  ihn  über;  sie  bleibt  mit  der
Hypothek  an  seinem  eigenen  Grundstücke  Gesamthypothek.
1.  Die  Vorschrift  regelt  den  Fall,  wenn  die  Grundstücke,  an  denen  die  Gesamthypothek ¬
  besteht,  zur  Zeit  der  Befriedigung  des  Gläubigers  verschiedenen  Eigentümern ¬
  gehören,  von  denen  nur  einer  oder  einzelne  den  Gläubiger  befriedigen.
Gehören  alle  Grundstücke  demselben  Eigentümer,  so  erwirbt  dieser,  wenn  er  den
Gläubiger  befriedigt,  die  Gesamthypothek,  wenn  er  nicht  der  persönliche  Schuldner  ist,
mit  der  Forderung  (§  1143),  anderenfalls  ohne  die  Forderung.  §  1163  Abs.  1  Satz  2.
Wird  die  Befriedigung  von  den  Eigentümern  aller  Grundstücke  bewirkt,  so  findet  §  1172
Abs.  1  Anwendung.
2.  Es  muß  freiwillige  Befriedigung  des  Gläubigers  vorliegen.  Auf
die  Art  der  Befriedigung  (Zahlung,  Aufrechnung  §§  387  ff,  Hinterlegung  §§  372  ff.,
1172)  kommt  nichts  an.  Erfolgt  die  Befriedigung  im  Wege  der  Zwangsvollstreckung,
so  finden  die  §§  1181,  1182  Anwendung.  Durch  den  Erlaß  der  Forderung  wird  die
Haftung  der  Grundstücke  nicht  berührt.  Der  Eigentümer,  dem  die  persönliche  Schuld
erlassen  ist,  haftet  fortan  mit  seinem  Grundstück  für  eine  fremde  Schuld.  „Will  der
Eigentümer  ihm  auch  diese  erlassen,  so  muß  er  die  in  §  1168  Abs.  2  vorgeschriebene
Form  des  Verzichts  wahren.  Die  rechtskräftige  Abweisung  der  Forderungsklage
gegenüber  einem  der  persönlichen  Schuldner  berechtigt  diesen  nur  auf  Grund  des
§  1169  den  Verzicht  auf  die  Hypothek  zu  fordern.“  Planck  S.  582  A.  3.  Ebenso
Turn.=Först.  I  S.  772  A.  2.  Biermann  S.  387  A.  1.  AM.  (Anwendbarkeit  des  §  1175
Abs.  2  Satz  2)  Boehm  S.  262.  Fuchs  S.  556  A.  2.
3.  Der  Befriedigung  gleich  gestellt  ist:  a,  Die  Übertragung  des
Gläubigerrechts  auf  den  Eigentümer.  Gedacht  ist  (im  Gegensatz  zur  „Vereinigung"
an  die  Fälle  der  Abtretung  oder  Überweisung  (ZPO.  §  835).  Es  soll  verhütet  werden,
daß  der  zahlende  Eigentümer  die  Vorschrift  des  §  1173  dadurch  umgeht,  daß  er  sich
die  Forderung  und  die  Gesamthypothek  vom  Gläubiger  abtreten  läßt.  P.  4562.
b,  Die  Vereinigung  von  Forderung  und  Schuld  in  der  Person  des  Eigentümers  (nicht
auch  des  Gläubigers).  Es  findet  also  §  1173  Anwendung,  wenn  der  Eigentümer
eines  der  mithaftenden  Grundstücke,  gleichviel  ob  er  der  persönliche  Schuldner  ist  oder
nicht,  den  Gläubiger  der  Gesamthypothek  beerbt.  Beerbt  aber  der  Gläubiger  einen
der  Eigentümer  der  verhafteten  Grundstücke,  der  nicht  sein  Schuldner  ist,  so  wird  hierdurch ¬
  die  Forderung  mit  der  Hypothek  nicht  berührt.  Fuchs  S.  556  A.  4.  Turn.Först. ¬
  I  S.  775  A.  8.  AM.  Planck  S.  576  A.  2.
4.  Wirkungen.  a,  Ist  der  befriedigende  Eigentümer  nicht  ersatzberechtigt,  so
erwirbt  er,  soweit  die  Befriedigung  und  die  Belastung  seines  Grundstücks  mit  der  Gesamthypothek ¬
  sich  decken,  die  Gesamthypothek  an  seinem  Grundstück  als  Einzelhypothek,
wenn  er  nicht  der  persönliche  Schuldner  ist  mit  der  Forderung,  anderenfalls  ohne  die
Forderung.  Die  Hypothek  an  den  übrigen  Grundstücken  erlischt.  Vgl.  A.  6.
b,  Kann  der  befriedigende  Eigentümer  von  dem  Eigentümer  eines  der  anderen
Grundstücke  oder  einem  Rechtsvorgänger  dieses  Eigentümers  Ersatz  verlangen,  so  geht
in  Höhe  des  Ersatzanspruchs  auch  die  Hypothek  an  dem  Grundstück  dieses  Eigentümers
auf  ihn  über,  bleibt  aber  mit  der  Hypothek  an  dem  eigenen  Grundstück  zur  Gesamthaft ¬
  verbunden.  Wenn  der  zur  Befriedigung  des  Gläubigers  verwendete  Betrag  den
Ersatzanspruch  übersteigt,  so  erwirbt  der  befriedigende  Eigentümer  in  Höhe  des  Ersatz¬
            
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