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schrift für Elsaß=Lothringen“ XVI. Jahrgang S. 137 ff., XVII. Jahrgang
S. 90 ff. von Goldenring die Behauptung aufgestellt und näher begründet,
daß die Verurtheilung des Beklagten zur Abgabe der Erklärung vor Notar
nicht auch den obsiegenden Kläger der Verpflichtung enthebe, die Beurkundung ¬
seiner vertragsmäßigen Willenserklärung vor dem Notar zu
veranlassen.
Die Ausführungen Goldenrings gehen dahin:
„Auf Grund des Urtheils gilt zwar die Erklärung des Beklagten als
abgegeben, nicht aber auch die des Klägers. Erfordert also das Gesetz zu
einer bestimmten Wirkung einen notariellen Vertrag, so ersetzt zwar das
rtheil die notarielle Vertragserklärung des verurtheilten Theils, nicht
aber die ebenfalls erforderliche notarielle Erklärung des anderen klägerischen ¬
Kontrahenten. In unserem Falle muß daher der siegreiche Kläger,
um zur Eigenthumsübertragung zu gelangen, mit dem Urtheil noch zu
einem Notar gehen und dort seine Vertragserklärungen beurkunden lassen.
Erst die Verbindung beider Urkunden ersetzt den notariellen Vertrag. Nur
der gerichtlich beurkundete Vergleich steht nach Absatz 3 des § 1 des Gesetzes ¬
vom 24. Juli 1889 dem notariellen Vertrage gleich, nicht aber auch
das Urtheil."
Leoni bemerkt hierzu Seite 4 Z. 7:
„Bei diesen Ausführungen wird indessen nicht berücksichtigt, daß im
Abs. 3 die von elsaß=lothringischen Gerichten errichteten
Urkunden den notariellen schlechthin gleichgestellt sind. Nicht bloß der
gerichtlich beurkundete Vergleich, sondern auch die in einem Urtheile erfolgte ¬
Beurkundung ist geeignet, die notarielle Urkunde zu ersetzen. Das
theil, welches den Beklagten zur Abgabe der Erklärung vor Notar verurtheilt, ¬
wird aber in der Regel auch die klägerische Vertragserklärung
enthalten, sodaß eine notarielle Aufnahme derselben nicht mehr erforderlich ¬
ist."
Kann man aber in diesem Falle überhaupt von einer vor Gericht
errichteten Urkunde im Sinne des Absatz 3 des § 1 des Gesetzes vom
24. Juli 1889 sprechen?
Der Absatz 3 cit. stellt den notariellen Urkunden nur die von elsaßlothringischen ¬
Gerichten in Gemäßheit der bestehenden Gesetze
errichteten Urkunden gleich. Die Gerichte sind nun aber regelmäßig zur