Metadaten : Raeder, Hans H.: ¬Das Grundbuchgesetz für Elsaß-Lothringen vom 22. Juni 1891

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schrift  für  Elsaß=Lothringen“  XVI.  Jahrgang  S.  137  ff.,  XVII.  Jahrgang
S.  90  ff.  von  Goldenring  die  Behauptung  aufgestellt  und  näher  begründet,
daß  die  Verurtheilung  des  Beklagten  zur  Abgabe  der  Erklärung  vor  Notar
nicht  auch  den  obsiegenden  Kläger  der  Verpflichtung  enthebe,  die  Beurkundung ¬
  seiner  vertragsmäßigen  Willenserklärung  vor  dem  Notar  zu
veranlassen.
Die  Ausführungen  Goldenrings  gehen  dahin:
„Auf  Grund  des  Urtheils  gilt  zwar  die  Erklärung  des  Beklagten  als
abgegeben,  nicht  aber  auch  die  des  Klägers.  Erfordert  also  das  Gesetz  zu
einer  bestimmten  Wirkung  einen  notariellen  Vertrag,  so  ersetzt  zwar  das
rtheil  die  notarielle  Vertragserklärung  des  verurtheilten  Theils,  nicht
aber  die  ebenfalls  erforderliche  notarielle  Erklärung  des  anderen  klägerischen ¬
  Kontrahenten.  In  unserem  Falle  muß  daher  der  siegreiche  Kläger,
um  zur  Eigenthumsübertragung  zu  gelangen,  mit  dem  Urtheil  noch  zu
einem  Notar  gehen  und  dort  seine  Vertragserklärungen  beurkunden  lassen.
Erst  die  Verbindung  beider  Urkunden  ersetzt  den  notariellen  Vertrag.  Nur
der  gerichtlich  beurkundete  Vergleich  steht  nach  Absatz  3  des  §  1  des  Gesetzes ¬
  vom  24.  Juli  1889  dem  notariellen  Vertrage  gleich,  nicht  aber  auch
das  Urtheil."
Leoni  bemerkt  hierzu  Seite  4  Z.  7:
„Bei  diesen  Ausführungen  wird  indessen  nicht  berücksichtigt,  daß  im
Abs.  3  die  von  elsaß=lothringischen  Gerichten  errichteten
Urkunden  den  notariellen  schlechthin  gleichgestellt  sind.  Nicht  bloß  der
gerichtlich  beurkundete  Vergleich,  sondern  auch  die  in  einem  Urtheile  erfolgte ¬
  Beurkundung  ist  geeignet,  die  notarielle  Urkunde  zu  ersetzen.  Das
theil,  welches  den  Beklagten  zur  Abgabe  der  Erklärung  vor  Notar  verurtheilt, ¬
  wird  aber  in  der  Regel  auch  die  klägerische  Vertragserklärung
enthalten,  sodaß  eine  notarielle  Aufnahme  derselben  nicht  mehr  erforderlich ¬
  ist."
Kann  man  aber  in  diesem  Falle  überhaupt  von  einer  vor  Gericht
errichteten  Urkunde  im  Sinne  des  Absatz  3  des  §  1  des  Gesetzes  vom
24.  Juli  1889  sprechen?
Der  Absatz  3  cit.  stellt  den  notariellen  Urkunden  nur  die  von  elsaßlothringischen ¬
  Gerichten  in  Gemäßheit  der  bestehenden  Gesetze
errichteten  Urkunden  gleich.  Die  Gerichte  sind  nun  aber  regelmäßig  zur
            
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