30.—32. Buch. §. 1526. d.
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als einen solchen früheren Besitzer qui dolo desiit possidere ¬
ganz undenkbar ist, einfach weil nicht er, sondern der
87)
Erbe zur Zeit der Vernichtung Eigenthümer gewesen war.
Dieses Bedenken würde der act. ad exhibendum nicht
entgegenstehen. Denn mit dieser Klage verlangt der Legatar ¬
zunächst nichts weiter, als Vorweisung oder Herbeischaffung ¬
der Sache, um an ihr sein Eigenthumsrecht geltend ¬
zu machen. Denn könnte die Sache wiedergeschafft
werden, so würde auch sein Eigenthum ins Leben treten.
Das ist nun freilich unmöglich; da der Erbe aber die
Sache früher besessen hat und sich durch seinen Dolus
selbst in die Lage gesetzt hat, sie nicht vorweisen zu können
so haftet er, als ob sie noch vorhanden wäre und in seinem
Besitz sich befände. Die act. ad exhibendum hat hier
den Charakter einer Entschädigungsklage; sie dient als ErDies ¬
Alles findet seine
satz der vereitelten Vindication.
Bestätigung in 1. 9 §. 4 D. ad exhib. 10, 4.
Exhibitionspflicht S. 95:
87) Dagegen meint Demelius,
„Nachdem der Erbe dolo desiit possidere, wird nicht nur
condicione legati existente ihm gegenüber die Entstehung
des Vindicationsanspruches nicht verhindert," — das könnte
man vielleicht zugeben, wenn die Sache noch vorhanden
also das Eigenthum dem Legatar zugefallen ist — „sondern ¬
derselbe ist auch ganz unabhängig davon, ob die
legirte Sache noch existirt oder nicht." Die l. 69 §. 1 D.
de legat. I. aber, auf welche er sich hiefür beruft, beweist
nichts; denn sie spricht einzig von der rei vindicatio gegen
den Besitzer der Sache.
Sie stützt sich also nicht auf ein noch vorhandenes Vindi88 ¬
cationsrecht, sondern auf ein Vindicationsrecht, das dem
Legatar zustehen würde, wenn der Erbe sich nicht des Besitzes ¬
arglistigerweise entäußert (die Sache vernichtet) hätte.
89) Vgl. über diese Stelle Cujacius, Recitt. in Dig. X, 4
ad 1. 3 §. 14. Glück in dem Comment. Th. 11. S. 209.
Elvers, Servitutenlehre S. 587 fg., Schmid, Cession I.