Inhaltsverzeichnis : Ausführliche Erläuterung der Pandecten nach Hellfeld (Theil 49)

30.—32.  Buch.  §.  1526.  d.
278
als  einen  solchen  früheren  Besitzer  qui  dolo  desiit  possidere ¬
  ganz  undenkbar  ist,  einfach  weil  nicht  er,  sondern  der
87)
Erbe  zur  Zeit  der  Vernichtung  Eigenthümer  gewesen  war.
Dieses  Bedenken  würde  der  act.  ad  exhibendum  nicht
entgegenstehen.  Denn  mit  dieser  Klage  verlangt  der  Legatar ¬
  zunächst  nichts  weiter,  als  Vorweisung  oder  Herbeischaffung ¬
  der  Sache,  um  an  ihr  sein  Eigenthumsrecht  geltend ¬
  zu  machen.  Denn  könnte  die  Sache  wiedergeschafft
werden,  so  würde  auch  sein  Eigenthum  ins  Leben  treten.
Das  ist  nun  freilich  unmöglich;  da  der  Erbe  aber  die
Sache  früher  besessen  hat  und  sich  durch  seinen  Dolus
selbst  in  die  Lage  gesetzt  hat,  sie  nicht  vorweisen  zu  können
so  haftet  er,  als  ob  sie  noch  vorhanden  wäre  und  in  seinem
Besitz  sich  befände.  Die  act.  ad  exhibendum  hat  hier
den  Charakter  einer  Entschädigungsklage;  sie  dient  als  ErDies ¬
  Alles  findet  seine
satz  der  vereitelten  Vindication.
Bestätigung  in  1.  9  §.  4  D.  ad  exhib.  10,  4.
Exhibitionspflicht  S.  95:
87)  Dagegen  meint  Demelius,
„Nachdem  der  Erbe  dolo  desiit  possidere,  wird  nicht  nur
condicione  legati  existente  ihm  gegenüber  die  Entstehung
des  Vindicationsanspruches  nicht  verhindert,"  —  das  könnte
man  vielleicht  zugeben,  wenn  die  Sache  noch  vorhanden
also  das  Eigenthum  dem  Legatar  zugefallen  ist  —  „sondern ¬
  derselbe  ist  auch  ganz  unabhängig  davon,  ob  die
legirte  Sache  noch  existirt  oder  nicht."  Die  l.  69  §.  1  D.
de  legat.  I.  aber,  auf  welche  er  sich  hiefür  beruft,  beweist
nichts;  denn  sie  spricht  einzig  von  der  rei  vindicatio  gegen
den  Besitzer  der  Sache.
Sie  stützt  sich  also  nicht  auf  ein  noch  vorhandenes  Vindi88 ¬

cationsrecht,  sondern  auf  ein  Vindicationsrecht,  das  dem
Legatar  zustehen  würde,  wenn  der  Erbe  sich  nicht  des  Besitzes ¬
  arglistigerweise  entäußert  (die  Sache  vernichtet)  hätte.
89)  Vgl.  über  diese  Stelle  Cujacius,  Recitt.  in  Dig.  X,  4
ad  1.  3  §.  14.  Glück  in  dem  Comment.  Th.  11.  S.  209.
Elvers,  Servitutenlehre  S.  587  fg.,  Schmid,  Cession  I.
            
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