win 102 w
wortung (Duplik), vor die Abhörbehörde mit den nöthigen ¬
Beweismitteln geladen, oder ihm ein Kommissär zugesendet =
werden, der ihn über das, was noch zu erörtern
ist, zu Protokoll vernimmt. Die Kreisdirektorien haben
rücksichtlich der Bezirksverrechner, und die Ober=Rechnungskammer =
rücksichtlich der Centralverrechner (s. §24) in obengedachtem ¬
Betreff dasjenige Mittel zu wählen, was sie
für das räthlichste hatten. Die Kosten hat der Rechner
zu tragen, wenn er Anlaß zu einem solchen Verfahren
gab. Hat der Kommissär keine Gebühr zu fordern, so
muß der Rechner täglich 2 fl. als Entschädigung in das
Staatsärarium bezahlen. Ueber den Kostenpunkt erkennen
die Kreisdirektorien rücksichtlich der Bezirksverrechner,
und der Recurs geht an die Ober=Rechnungskammer;
rücksichtlich der Centralverrechner erkennt die OberRechnungskammer, =
und der Recurs geht an das StaatsMinisterium. ¬
(V. v. 12. Februar 1821. R.Bl. 1821, Nro.
3. Siehe Anmerkung in der Einleitung.)
Im gewöhnlichen Gang der Prozesse kann, in den
meisten Fällen, jeder, der mit dem Spruch des untern
Richters nicht zufrieden ist, die Sache an den höhern
Richter bringen, welcher solche von neuem überlegt, und
dann seine Entscheidung gibt. Eben so ist die Anordnung
im aussergerichtlichen Verfahren. Jst der Rechner, dessen
Rechnung bei der Kreis=Rechnungsrevision abgehört
wird (welches der Fall mit allen Bezirkskassen-Rechnungen ¬
ist; s. § 24), mit dem Rechnungsbescheide des Kreisdirektoriums =
nicht zufrieden, so steht ihm die Berufung
an die Ober=Rechnungskammer offen. Jst er auch mit
deren Bescheid nicht zufrieden, so kann er den Recurs an
das hohe Staatsministerium ergreifen. Sind die Centralverrechner =
mit dem Bescheide der Ober=Rechnungskammer
nicht zufrieden, so müssen sie ihre Beschwerden ebenfalls
an das Staatsministerium richten. Nur muß der Rech¬