Inhaltsverzeichnis : Rheinländer, Karl Ludwig Theodor: Rechnungsrecht nach grossherzoglich badischen Gesetzen

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wortung  (Duplik),  vor  die  Abhörbehörde  mit  den  nöthigen ¬
  Beweismitteln  geladen,  oder  ihm  ein  Kommissär  zugesendet =
  werden,  der  ihn  über  das,  was  noch  zu  erörtern
ist,  zu  Protokoll  vernimmt.  Die  Kreisdirektorien  haben
rücksichtlich  der  Bezirksverrechner,  und  die  Ober=Rechnungskammer =
  rücksichtlich  der  Centralverrechner  (s.  §24)  in  obengedachtem ¬
  Betreff  dasjenige  Mittel  zu  wählen,  was  sie
für  das  räthlichste  hatten.  Die  Kosten  hat  der  Rechner
zu  tragen,  wenn  er  Anlaß  zu  einem  solchen  Verfahren
gab.  Hat  der  Kommissär  keine  Gebühr  zu  fordern,  so
muß  der  Rechner  täglich  2  fl.  als  Entschädigung  in  das
Staatsärarium  bezahlen.  Ueber  den  Kostenpunkt  erkennen
die  Kreisdirektorien  rücksichtlich  der  Bezirksverrechner,
und  der  Recurs  geht  an  die  Ober=Rechnungskammer;
rücksichtlich  der  Centralverrechner  erkennt  die  OberRechnungskammer, =
  und  der  Recurs  geht  an  das  StaatsMinisterium. ¬
  (V.  v.  12.  Februar  1821.  R.Bl.  1821,  Nro.
3.  Siehe  Anmerkung  in  der  Einleitung.)
Im  gewöhnlichen  Gang  der  Prozesse  kann,  in  den
meisten  Fällen,  jeder,  der  mit  dem  Spruch  des  untern
Richters  nicht  zufrieden  ist,  die  Sache  an  den  höhern
Richter  bringen,  welcher  solche  von  neuem  überlegt,  und
dann  seine  Entscheidung  gibt.  Eben  so  ist  die  Anordnung
im  aussergerichtlichen  Verfahren.  Jst  der  Rechner,  dessen
Rechnung  bei  der  Kreis=Rechnungsrevision  abgehört
wird  (welches  der  Fall  mit  allen  Bezirkskassen-Rechnungen ¬
  ist;  s.  §  24),  mit  dem  Rechnungsbescheide  des  Kreisdirektoriums =
  nicht  zufrieden,  so  steht  ihm  die  Berufung
an  die  Ober=Rechnungskammer  offen.  Jst  er  auch  mit
deren  Bescheid  nicht  zufrieden,  so  kann  er  den  Recurs  an
das  hohe  Staatsministerium  ergreifen.  Sind  die  Centralverrechner =
  mit  dem  Bescheide  der  Ober=Rechnungskammer
nicht  zufrieden,  so  müssen  sie  ihre  Beschwerden  ebenfalls
an  das  Staatsministerium  richten.  Nur  muß  der  Rech¬
            
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