Volltext : Wilhelmi, Leo: ¬Das Reichsgesetz betreffend die Gewerbegerichte

370
Frankreich.
send  Livres  vor  Verlauf  der  sechs  Jahre  der  Regie  werden -
  bezahlt  werden.
S.  M.  hat  die  Absicht,  den  Generalpachtern  aus
dem  Product  ihrer  Einnahmen  den  Zins  von  fünf  Procenten -
  vom  Capital  der  zwölfmal  hunderttausend  Livres
zu  versichern,  welche  erst  zu  Ende  der  Verleihung  zu  bezahlen -
  seyn  wird,  und  dreyßigtausend  Livres  bestimmten
Ersatzes,  welche  von  Zurückbehaltung,  wie  auch  von  allen -
  andern  allgemeinen  und  besondern  Unkosten  frey  seyn
sollen.  S.  M.  hat  diese  Behandlung  so  mäßig  gefunden, -
  als  es  die  Umstände  immer  erlaubten,  in  Betracht
vornehmlich  des  großen  erforderten  Capitals  des  frischen
Angedenkens  weit  anderer  Bedingungen,  und  der  je  nach
Verringerung  der  Anzahl  der  Beamteken  nothwendigen
Vermehrung  der  Arbeit;  auch  hat  S.  M.  eingesehen,
daß  sie  nicht  mit  Gerechtigkeit  die  gleiche  Sparsamkeit
würde  gebrauchen  können,  wenn  sie  von  den  Generalpachtern -
  eine  Verpflichtung  forderte,  welche  sie  der  Gefahr, -
  Schaden  zu  leiden,  aussetzt;  S.  M.  hat  daher  gesucht, -
  ihre  Fonds  vorher  vor  allen  Unfällen  in  Sicherheit
zu  setzen,  ohne  deshalben  die  alte  Form  zu  ändern,  und
ohne  die  Theilnehmung  der  Generalpachter  an  dem  Erfolg -
  ihrer  Verwaltung  zu  schwächen;  und  um  diesen  Endzweck -
  durch  ein  leichtes  Mittel  zu  erreichen,  hat  S.  M.
sich  vorgesetzt,  die  Verleihung  auf  einen  so  niedrigen  Preis
herunter  zu  setzen,  daß  die  Generalpachter  selbst  keine
mögliche  Gefahr  von  Verlust  darinn  vorsehen  sollen;  allein -
  sie  will  sie  auch  nicht  zur  Theilnehmung  an  den  Vortheilen -
  zulassen,  als  gegen  eine  höͤhere  Summe,  so  daß
kein  Vorwand  mehr  da  sey,  in  dem  nämlichen  Vertrage,
die  Ansprache  auf  den  Werth  der  Gefahren  und  einer
strengen
Volage
Max-Planck-Institut  für
europäische  Rechtsgeschichte
            
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

powered by Goobi viewer