Volltext : Wilhelmi, Leo: ¬Das Reichsgesetz betreffend die Gewerbegerichte

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Vorwort.
Mit  dem  1.  April  1891,  dem  Tage,  an  welchem  das  Reichsgesetz, ¬
  betreffend  die  Gewerbegerichte,  in  vollem  Umfange  in  Kraft
tritt,  ist  auf  dem  Gebiete  der  sozialen  Gesetzgebung  ein  erheblicher
Schritt  vorwärts  gethan.  Fortan  werden  über  die  wichtigsten  Punkte
des  gewerblichen  Arbeitsverhältnisses  uuter  Ausschluß  der  Zuständigkeit ¬
  des  ordentlichen  Richters  Fachgerichte  Recht  sprechen,  deren
Zusammensetzung  einerseits  die  Gewähr  für  eine  besondere  Fähigkeit ¬
  zur  richtigen  Beurtheilung  der  bei  Streitigkeiten  der  in  Rede
stehenden  Art  zur  Erörterung  kommenden  technischen  und  örtlichen
Eigenthümlichkeiten  der  einzelnen  Gewerbszweige  bietet,  und  andererseits ¬
  erhoffen  läßt,  daß  diese  Rechtssprechung  von  dem  auf  der
Wahl  der  Beisitzer  beruhenden  Vertrauen  der  betheiligten  Kreise  getragen ¬
  sein  werde.  Außer  dieser  Aufgabe  der  Rechtssprechung  ist
den  neuen  Gerichten  aber  u.  A.  noch  die  wichtige  Befugniß
zugewiesen, ¬
  in  Fällen  von  Streitigkeiten  zwischen  Arbeitgebern  und
Arbeitern  über  die  Bedingungen  der  Fortsetzung  oder  Wiederaufnahme ¬
  des  Arbeitsverhältnisses  vermittelnd,  als  Einigungsamt,
thätig  zu  sein.  Hiermit  ist  eine  Grundlage  geschaffen,  auf  welcher
diejenige  Fühlung  zwischen  den  leider  vielfach  in  Uneinigkeit  befindlichen ¬
  Interessentenkreisen  erwachsen  kann,  deren  Mangel  insbesondere
gelegentlich  des  großen  Bergarbeiterausstandes  im  Jahre  1889  allseitig ¬
  empfunden  worden  ist.  Bei  verständnißvoller  Auffassung  der
            
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