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Vorwort.
Mit dem 1. April 1891, dem Tage, an welchem das Reichsgesetz, ¬
betreffend die Gewerbegerichte, in vollem Umfange in Kraft
tritt, ist auf dem Gebiete der sozialen Gesetzgebung ein erheblicher
Schritt vorwärts gethan. Fortan werden über die wichtigsten Punkte
des gewerblichen Arbeitsverhältnisses uuter Ausschluß der Zuständigkeit ¬
des ordentlichen Richters Fachgerichte Recht sprechen, deren
Zusammensetzung einerseits die Gewähr für eine besondere Fähigkeit ¬
zur richtigen Beurtheilung der bei Streitigkeiten der in Rede
stehenden Art zur Erörterung kommenden technischen und örtlichen
Eigenthümlichkeiten der einzelnen Gewerbszweige bietet, und andererseits ¬
erhoffen läßt, daß diese Rechtssprechung von dem auf der
Wahl der Beisitzer beruhenden Vertrauen der betheiligten Kreise getragen ¬
sein werde. Außer dieser Aufgabe der Rechtssprechung ist
den neuen Gerichten aber u. A. noch die wichtige Befugniß
zugewiesen, ¬
in Fällen von Streitigkeiten zwischen Arbeitgebern und
Arbeitern über die Bedingungen der Fortsetzung oder Wiederaufnahme ¬
des Arbeitsverhältnisses vermittelnd, als Einigungsamt,
thätig zu sein. Hiermit ist eine Grundlage geschaffen, auf welcher
diejenige Fühlung zwischen den leider vielfach in Uneinigkeit befindlichen ¬
Interessentenkreisen erwachsen kann, deren Mangel insbesondere
gelegentlich des großen Bergarbeiterausstandes im Jahre 1889 allseitig ¬
empfunden worden ist. Bei verständnißvoller Auffassung der