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ist dieß nicht der Fall, und selbst, wo es der Fall ist, ist gegen
den Ursprung zu die Abgränzung zwischen Bach und Fluß sehr
schwierig, und doch von practischen Folgen, weil das Gesetz den
Bach noch ein Privateigenthum seyn läßt, keineswegs aber den
Fluß und noch weniger den Strom, indem der §. 287 des b. G. B.
Flüsse und Ströme, und zwar erstere ohne Unterschied, ob sie
schiffbar sind oder nicht (was doch der §. 407 des b. G. B. am
Ende genau unterscheidet), zu den öffentlichen Gütern zählt,
worüber somit dem Staate das Eigenthumsrecht zusteht. Das
einzige Mittel, den Streit zwischen der Benennung eines Gewässers ¬
mit Bach und mit Fluß zu schlichten, bleibt im Zweifel
die Beachtung des Sprachgebrauches der Anwohner am Gewässer; =
was dieser mit Bach oder Fluß bezeichnet, hat auch nach
dem Gesetze als Bach oder Fluß zu gelten, da das Gesetz dort,
wo es nicht selbst definirt hat, den gewöhnlichen Sprachgebrauch
beachtet wissen will, um verständlich zu seyn.
§. 12.
Da ich nun schon das Eigenthum der Quellen, des abfließenden =
Quellwassers, der Bäche, Flüsse und Ströme außer
Zweifel gesetzt habe, bleibt mir nur noch die Erörterung der
Frage über das Eigenthum der größeren stehenden Gewässer des
Festlandes über. Diese Gewässer sind entweder kuͤnstlich zum
Stehen gebracht, dann heißen sie Teiche, oder sind schon von
der Natur dazu gebildet, dann heißen sie Landseen. Daß die
Teiche ein Eigenthum desjenigen sind, dem der Grund desselben
und der Damm gehören, läßt sich aus dem Umstande, daß das
Wasser bloß ein Accessorium bildet, nicht bezweifeln, und zwar
um so weniger, als das Gesetz sogar die im Teiche befindlichen
Fische im §. 295 für ein Zugehör des Grundes erklärt. Wie ist
es aber mit den Landseen zu halten? Der §. 287 des b. G. B.
macht keine Erwähnung von ihnen als öffentlichen Gütern, und
eben so erscheinen sie nirgends unter den Privatgütern! Nach
meiner Meinung gehören die Landseen zu den öffentlichen
Gütern, denn die daraus hervorgehenden Flüsse, sie mögen
schiffbar seyn oder nicht, werden unter das öffentliche Gut gezäͤhlt;