Volltext : Wildner von Maithstein, Ignaz: ¬Das österreichische Fabrikenrecht

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ist  dieß  nicht  der  Fall,  und  selbst,  wo  es  der  Fall  ist,  ist  gegen
den  Ursprung  zu  die  Abgränzung  zwischen  Bach  und  Fluß  sehr
schwierig,  und  doch  von  practischen  Folgen,  weil  das  Gesetz  den
Bach  noch  ein  Privateigenthum  seyn  läßt,  keineswegs  aber  den
Fluß  und  noch  weniger  den  Strom,  indem  der  §.  287  des  b.  G.  B.
Flüsse  und  Ströme,  und  zwar  erstere  ohne  Unterschied,  ob  sie
schiffbar  sind  oder  nicht  (was  doch  der  §.  407  des  b.  G.  B.  am
Ende  genau  unterscheidet),  zu  den  öffentlichen  Gütern  zählt,
worüber  somit  dem  Staate  das  Eigenthumsrecht  zusteht.  Das
einzige  Mittel,  den  Streit  zwischen  der  Benennung  eines  Gewässers ¬
  mit  Bach  und  mit  Fluß  zu  schlichten,  bleibt  im  Zweifel
die  Beachtung  des  Sprachgebrauches  der  Anwohner  am  Gewässer; =
  was  dieser  mit  Bach  oder  Fluß  bezeichnet,  hat  auch  nach
dem  Gesetze  als  Bach  oder  Fluß  zu  gelten,  da  das  Gesetz  dort,
wo  es  nicht  selbst  definirt  hat,  den  gewöhnlichen  Sprachgebrauch
beachtet  wissen  will,  um  verständlich  zu  seyn.
§.  12.
Da  ich  nun  schon  das  Eigenthum  der  Quellen,  des  abfließenden =
  Quellwassers,  der  Bäche,  Flüsse  und  Ströme  außer
Zweifel  gesetzt  habe,  bleibt  mir  nur  noch  die  Erörterung  der
Frage  über  das  Eigenthum  der  größeren  stehenden  Gewässer  des
Festlandes  über.  Diese  Gewässer  sind  entweder  kuͤnstlich  zum
Stehen  gebracht,  dann  heißen  sie  Teiche,  oder  sind  schon  von
der  Natur  dazu  gebildet,  dann  heißen  sie  Landseen.  Daß  die
Teiche  ein  Eigenthum  desjenigen  sind,  dem  der  Grund  desselben
und  der  Damm  gehören,  läßt  sich  aus  dem  Umstande,  daß  das
Wasser  bloß  ein  Accessorium  bildet,  nicht  bezweifeln,  und  zwar
um  so  weniger,  als  das  Gesetz  sogar  die  im  Teiche  befindlichen
Fische  im  §.  295  für  ein  Zugehör  des  Grundes  erklärt.  Wie  ist
es  aber  mit  den  Landseen  zu  halten?  Der  §.  287  des  b.  G.  B.
macht  keine  Erwähnung  von  ihnen  als  öffentlichen  Gütern,  und
eben  so  erscheinen  sie  nirgends  unter  den  Privatgütern!  Nach
meiner  Meinung  gehören  die  Landseen  zu  den  öffentlichen
Gütern,  denn  die  daraus  hervorgehenden  Flüsse,  sie  mögen
schiffbar  seyn  oder  nicht,  werden  unter  das  öffentliche  Gut  gezäͤhlt;
            
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