— 314 —
§. 9.
Indessen sind mit dem Ausspruche des Gesetzes, daß der
Bach im Falle er zwischen benachbarten Grundstücken fließt, ein
gemeinschaftliches Eigenthum ist, nicht alle Zweifel beseitiget; es
frägt sich nämlich, wessen gemeinschaftliches Eigenthum der
Bach ist; sind bloß die Besitzer der auf beiden Seiten des Baches
zunächst anliegenden, oder auch die der entfernteren Gründe
Miteigenthümer des Baches? Jch glaube bloß die der nächsten
Gründe, worüber ich folgenden Beweis führe: Es zweifelt einmal ¬
Niemand, daß die Planken, Hecken, Mauern, Erdfurchen
nur ein Miteigenthum der daranstoßenden (nächsten) Grundbesitzer =
sind, warum sollte es hinsichtlich der Bäche anders seyn,
da diese doch den Planken, Hecken u. s. f. gleichgestellt sind? Zudem ¬
bedeutet das Wort „zwischen" immer die nächsten (anstoßenden) ¬
Gegenstände; endlich kann ja nach dem gesetzlichen
Grunde des §. 854 des b. G. B. nur das nächst gelegene Grundstück =
gemeint seyn, denn warum anders läßt das Gesetz die Gegenstände ¬
des §. 854 ein gemeinschaftliches Eigenthum seyn, als
weil es zweifelhaft ist, auf wessen Grundstücke sich diese Gegenstände =
befinden, was auch einen Zweifel über das Eigenthum der
letzteren Accessorien hervorbringt, den die Gesetzgebung, um
beide Theile gleich zu behandeln, in ein Miteigenthum auf so
lange auflöset, als nicht ein Theil das ausschließende Eigenthum
des Grundes und des darauf sich befindenden Accessoriums (d. h.
der im §. 854 befindlichen Gegenstände) beweiset, aus welcher
Beweiszulässigkeit gerade die Richtigkeit meiner Begründung dieser ¬
Anordnung fließt. Nun kann es aber nur hinsichtlich der unmittelbar ¬
an einander stoßenden Gründstücke zweifelhaft seyn, ob
der Bach auf dem einen oder dem andern fließt, folglich ein Accessorium ¬
zu dem einen oder dem andern bildet, mithin kann derselbe =
nur ein Miteigenthum der nächsten Anrainer, nicht der ferneren ¬
seyn.