Volltext : Wildner von Maithstein, Ignaz: ¬Das österreichische Fabrikenrecht

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§.  9.
Indessen  sind  mit  dem  Ausspruche  des  Gesetzes,  daß  der
Bach  im  Falle  er  zwischen  benachbarten  Grundstücken  fließt,  ein
gemeinschaftliches  Eigenthum  ist,  nicht  alle  Zweifel  beseitiget;  es
frägt  sich  nämlich,  wessen  gemeinschaftliches  Eigenthum  der
Bach  ist;  sind  bloß  die  Besitzer  der  auf  beiden  Seiten  des  Baches
zunächst  anliegenden,  oder  auch  die  der  entfernteren  Gründe
Miteigenthümer  des  Baches?  Jch  glaube  bloß  die  der  nächsten
Gründe,  worüber  ich  folgenden  Beweis  führe:  Es  zweifelt  einmal ¬
  Niemand,  daß  die  Planken,  Hecken,  Mauern,  Erdfurchen
nur  ein  Miteigenthum  der  daranstoßenden  (nächsten)  Grundbesitzer =
  sind,  warum  sollte  es  hinsichtlich  der  Bäche  anders  seyn,
da  diese  doch  den  Planken,  Hecken  u.  s.  f.  gleichgestellt  sind?  Zudem ¬
  bedeutet  das  Wort  „zwischen"  immer  die  nächsten  (anstoßenden) ¬
  Gegenstände;  endlich  kann  ja  nach  dem  gesetzlichen
Grunde  des  §.  854  des  b.  G.  B.  nur  das  nächst  gelegene  Grundstück =
  gemeint  seyn,  denn  warum  anders  läßt  das  Gesetz  die  Gegenstände ¬
  des  §.  854  ein  gemeinschaftliches  Eigenthum  seyn,  als
weil  es  zweifelhaft  ist,  auf  wessen  Grundstücke  sich  diese  Gegenstände =
  befinden,  was  auch  einen  Zweifel  über  das  Eigenthum  der
letzteren  Accessorien  hervorbringt,  den  die  Gesetzgebung,  um
beide  Theile  gleich  zu  behandeln,  in  ein  Miteigenthum  auf  so
lange  auflöset,  als  nicht  ein  Theil  das  ausschließende  Eigenthum
des  Grundes  und  des  darauf  sich  befindenden  Accessoriums  (d.  h.
der  im  §.  854  befindlichen  Gegenstände)  beweiset,  aus  welcher
Beweiszulässigkeit  gerade  die  Richtigkeit  meiner  Begründung  dieser ¬
  Anordnung  fließt.  Nun  kann  es  aber  nur  hinsichtlich  der  unmittelbar ¬
  an  einander  stoßenden  Gründstücke  zweifelhaft  seyn,  ob
der  Bach  auf  dem  einen  oder  dem  andern  fließt,  folglich  ein  Accessorium ¬
  zu  dem  einen  oder  dem  andern  bildet,  mithin  kann  derselbe =
  nur  ein  Miteigenthum  der  nächsten  Anrainer,  nicht  der  ferneren ¬
  seyn.
            
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