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die Verfügung über Substanz und Nutzungen, mithin auch das
Aufhalten des Abflusses frei steht. Daß dieses Recht durch so lange
Zeit nicht ausgeübt worden ist, ist keine zureichende Einwendung,
da durch die bloße Nichtausübung des Eigenthums dasselbe durch
Verjährung nicht verloren geht (§§. 1459 und 1481 des b. G. B.),
welche bloße Nichtausübung aber dann nicht mehr vorhanden
ist, wenn der Nachbar dem Eigenthümer des Quellengrundes die
Abkehrung des Wassers verboten hat, dieser aber dem Verbote =
durch die gesetzliche Verjährungszeit Folge leistete; denn nun
hat der Nachbar den Besitz der Dienstbarkeit, das Quellwasser
nicht aufzuhalten, erlangt (§§. 312 und 313 des a. b. G. B.),
und denselben durch die gesetzliche Zeit in der gehörigen Eigenschaft ¬
fortgesetzt, d. h. die Dienstbarkeit, die Quellenabkehrung
zu verbiethen, ist ersessen! — Darf aber umgekehrt der Nachbar
dem Abflusse des Quellenwassers Hindernisse legen? — Die Frage
muß deßwegen sehr umsichtig behandelt werden, weil durch eine
ohne Unterscheidung ausgesprochene Bejahung das Eigenthum
des Quellengrundes leicht vereitelt werden könnte; setzen wir
z. B. nur, daß eine Wiese im Thale liege, und eine Quelle habe,
deren Abfluß der unten liegende Nachbar durch einen Damm hindern ¬
will, so überschwemmt dieser die Wiese, und das Eigenthum
des Wiesenbesitzers ist vereitelt! Das römische Recht enthält dieserwegen ¬
die Anordnung, daß der Eigenthümer eines Grundes
kein Werk errichten darf, wodurch der Lauf des Wassers geändert, ¬
und dadurch dem benachbarten Grunde ein Schade zugefügt =
würde *), wogegen der Eigenthümer des höher gelegenen
Grundstückes auch kein Recht hat, dem des niederen das Wasser
durch künstliche Vorrichtungen in größerer Masse oder in anderer
*) Es heißt DXXXIX lit. 3. §. 2. Neratius scribit: Opus,
quod quis fecit, ut aquam excluderet, quae exundante palude ¬
in agrum ejus refluere solet, si ea palus aqua pluvia
ampliatur, eaque aqua repulsa eo opere agris
vicini noceat, aquae pluviae actione cogetur
tollere.