Volltext : Wildner von Maithstein, Ignaz: ¬Das österreichische Fabrikenrecht

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die  Verfügung  über  Substanz  und  Nutzungen,  mithin  auch  das
Aufhalten  des  Abflusses  frei  steht.  Daß  dieses  Recht  durch  so  lange
Zeit  nicht  ausgeübt  worden  ist,  ist  keine  zureichende  Einwendung,
da  durch  die  bloße  Nichtausübung  des  Eigenthums  dasselbe  durch
Verjährung  nicht  verloren  geht  (§§.  1459  und  1481  des  b.  G.  B.),
welche  bloße  Nichtausübung  aber  dann  nicht  mehr  vorhanden
ist,  wenn  der  Nachbar  dem  Eigenthümer  des  Quellengrundes  die
Abkehrung  des  Wassers  verboten  hat,  dieser  aber  dem  Verbote =
  durch  die  gesetzliche  Verjährungszeit  Folge  leistete;  denn  nun
hat  der  Nachbar  den  Besitz  der  Dienstbarkeit,  das  Quellwasser
nicht  aufzuhalten,  erlangt  (§§.  312  und  313  des  a.  b.  G.  B.),
und  denselben  durch  die  gesetzliche  Zeit  in  der  gehörigen  Eigenschaft ¬
  fortgesetzt,  d.  h.  die  Dienstbarkeit,  die  Quellenabkehrung
zu  verbiethen,  ist  ersessen!  —  Darf  aber  umgekehrt  der  Nachbar
dem  Abflusse  des  Quellenwassers  Hindernisse  legen?  —  Die  Frage
muß  deßwegen  sehr  umsichtig  behandelt  werden,  weil  durch  eine
ohne  Unterscheidung  ausgesprochene  Bejahung  das  Eigenthum
des  Quellengrundes  leicht  vereitelt  werden  könnte;  setzen  wir
z.  B.  nur,  daß  eine  Wiese  im  Thale  liege,  und  eine  Quelle  habe,
deren  Abfluß  der  unten  liegende  Nachbar  durch  einen  Damm  hindern ¬
  will,  so  überschwemmt  dieser  die  Wiese,  und  das  Eigenthum
des  Wiesenbesitzers  ist  vereitelt!  Das  römische  Recht  enthält  dieserwegen ¬
  die  Anordnung,  daß  der  Eigenthümer  eines  Grundes
kein  Werk  errichten  darf,  wodurch  der  Lauf  des  Wassers  geändert, ¬
  und  dadurch  dem  benachbarten  Grunde  ein  Schade  zugefügt =
  würde  *),  wogegen  der  Eigenthümer  des  höher  gelegenen
Grundstückes  auch  kein  Recht  hat,  dem  des  niederen  das  Wasser
durch  künstliche  Vorrichtungen  in  größerer  Masse  oder  in  anderer
*)  Es  heißt  DXXXIX  lit.  3.  §.  2.  Neratius  scribit:  Opus,
quod  quis  fecit,  ut  aquam  excluderet,  quae  exundante  palude ¬
  in  agrum  ejus  refluere  solet,  si  ea  palus  aqua  pluvia
ampliatur,  eaque  aqua  repulsa  eo  opere  agris
vicini  noceat,  aquae  pluviae  actione  cogetur
tollere.
            
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