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Erster Abschnitt.
Von dem Entstehen des Rechts der Wasserleitung.
A. Rechtstitel.
§. 6.
Bevor man über den Rechtstitel zu den Wasserleitungen
einen Aufschluß geben kann, muß man zuerst untersuchen, wer
der Eigenthümer jenes Wassers ist, welches durch die Leitung an
den vorgezeichneten Ort gebracht werden soll. Beginnen wir nun
vom Einfachsten, so begegnen wir zuerst der Quelle (dem Brunnen). =
Das Quellenwasser ist ein brauchbares Ding, welches die
Erde auf ihrer Oberfläche hervorbringt, mithin ist dasselbe so
lange ein Zugehör des Grundes und Bodens, als es nicht von demselben ¬
abgesondert worden ist (§. 295 des b. G. B.). Daraus
folgt, daß die Quelle und das in ihr enthaltene Wasser, so lange
dieses nicht vom Grunde abgesondert ist, jenem Eigenthuͤmer gehört, ¬
dem der Grund und Boden gehört, aus dem das Wasser =
quillt. Das Nämliche muß auch vom Brunnen und dem
Brunnenwasser gelten, da dieß nur eine Sammlung des
Quellenwassers am Orte der Quelle selbst ist. Es folgt aber
auch aus dem §. 295 des b. G. B., daß das Quellenwasser,
wenn es den Grund, aus dem es entstanden ist, zuruͤckgelegt hat,
und über ihn hinausgeflossen ist, kein Eigenthum des Grundherrn ¬
mehr ist, aus dessen Boden es entstand, denn es ist nun
von diesem ersten Grunde abgesondert, folglich nach diesem
§. kein Zugehör desselben mehr, und somit auch kein Eigenthum
des früheren Grundeigenthümers. Hier stehen wir nun schon an
einer sehr wichtigen Frage an: Darf der Eigenthuͤmer des Grundes, ¬
wo das Wasser aufquillt, das Abfließen des Quellwassers
auf den nachbarlichen Grund hindern, besonders wenn dieß (das
Abfließen) schon durch undenklich lange Zeit beständig geschehen ist?
Jch glaube allerdings; denn das abfließende Quellwasser ist so lange
es den Grund nicht verlassen hat, ein Zugehör desselben, folglich
im Eigenthume des Grundherrn, in Folge dessen dem letzteren