Volltext : Wildner von Maithstein, Ignaz: ¬Das österreichische Fabrikenrecht

310  —
Erster  Abschnitt.
Von  dem  Entstehen  des  Rechts  der  Wasserleitung.
A.  Rechtstitel.
§.  6.
Bevor  man  über  den  Rechtstitel  zu  den  Wasserleitungen
einen  Aufschluß  geben  kann,  muß  man  zuerst  untersuchen,  wer
der  Eigenthümer  jenes  Wassers  ist,  welches  durch  die  Leitung  an
den  vorgezeichneten  Ort  gebracht  werden  soll.  Beginnen  wir  nun
vom  Einfachsten,  so  begegnen  wir  zuerst  der  Quelle  (dem  Brunnen). =
  Das  Quellenwasser  ist  ein  brauchbares  Ding,  welches  die
Erde  auf  ihrer  Oberfläche  hervorbringt,  mithin  ist  dasselbe  so
lange  ein  Zugehör  des  Grundes  und  Bodens,  als  es  nicht  von  demselben ¬
  abgesondert  worden  ist  (§.  295  des  b.  G.  B.).  Daraus
folgt,  daß  die  Quelle  und  das  in  ihr  enthaltene  Wasser,  so  lange
dieses  nicht  vom  Grunde  abgesondert  ist,  jenem  Eigenthuͤmer  gehört, ¬
  dem  der  Grund  und  Boden  gehört,  aus  dem  das  Wasser =
  quillt.  Das  Nämliche  muß  auch  vom  Brunnen  und  dem
Brunnenwasser  gelten,  da  dieß  nur  eine  Sammlung  des
Quellenwassers  am  Orte  der  Quelle  selbst  ist.  Es  folgt  aber
auch  aus  dem  §.  295  des  b.  G.  B.,  daß  das  Quellenwasser,
wenn  es  den  Grund,  aus  dem  es  entstanden  ist,  zuruͤckgelegt  hat,
und  über  ihn  hinausgeflossen  ist,  kein  Eigenthum  des  Grundherrn ¬
  mehr  ist,  aus  dessen  Boden  es  entstand,  denn  es  ist  nun
von  diesem  ersten  Grunde  abgesondert,  folglich  nach  diesem
§.  kein  Zugehör  desselben  mehr,  und  somit  auch  kein  Eigenthum
des  früheren  Grundeigenthümers.  Hier  stehen  wir  nun  schon  an
einer  sehr  wichtigen  Frage  an:  Darf  der  Eigenthuͤmer  des  Grundes, ¬
  wo  das  Wasser  aufquillt,  das  Abfließen  des  Quellwassers
auf  den  nachbarlichen  Grund  hindern,  besonders  wenn  dieß  (das
Abfließen)  schon  durch  undenklich  lange  Zeit  beständig  geschehen  ist?
Jch  glaube  allerdings;  denn  das  abfließende  Quellwasser  ist  so  lange
es  den  Grund  nicht  verlassen  hat,  ein  Zugehör  desselben,  folglich
im  Eigenthume  des  Grundherrn,  in  Folge  dessen  dem  letzteren
            
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

powered by Goobi viewer