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zu suchen, wovon eine öffentliche Quelle Kunde gibt,
indem die Wechselordnung vom 1. October 1768 in ihrem Eingange ¬
erklärt: es sei wohl eine Wechselordnung unterm 16. September ¬
1717 erschienen, es seien aber inmittelst, d. h. zwischen dem
Jahre 1717 und 1763 die Commerzien überhaupt, und besonders ¬
die Fabriken in den Erblanden in noch mehr Aufnahme ¬
und Flor gekommen. Sobald nun diese Anstalten ins Leben ¬
getreten waren, mußten sich die oben aufgeführten, in ihrem
Wesen liegenden Vortheile hervorthun, und diese wieder eine
Aufforderung an die Regierung werden, dieselben nach Kräften
zu unterstützen, besonders ihnen die anfängliche Existenz zu erleichtern. ¬
Die Weisheit unserer Verwaltung folgte dieser Anforderung ¬
der Zeit mit aller jener Rücksicht, die das tief im Volksleben ¬
gewurzelte Zunftwesen forderte, so daß sich die Fabriken
sichtlich vermehrten, die so bedeutende Anzahl erreichten, und in
einer Blüͤthe dastehen, welche uns in der Gegenwart erfreut und
eine noch frohere Aussicht in die Zukunft gewährt.
§. 6.
Das Fabrikenrecht und die Quellen desselben.
Die systematische Darstellung aller über die österreichischen
Fabriken erflossenen Gesetze macht nun das österreichische Fabrikenrecht =
aus, dessen Quellen sich, wie die eines jeden andern
Rechtes in Haupt= und Subsidiarquellen eintheilen.
Hauptquellen sind die in den verschiedenen Gesetzsammlungen ¬
zerstreuten und nur nach dem sich regenden Bedürfnisse
kundgemachten, die Fabriken besonders betreffenden Gesetze, deren ¬
Anführung ich an den gehörigen Stellen nicht unterlassen
werde.
Subsidiarquelle aber ist das allg. bürgerl. Gesetzbuch
mit den darauf bezüglichen nachträglichen Verordnungen, weil
dieses als allgemeines Recht, in allen Verhältnissen anwendbar ¬
ist, wo nicht besondere Gesetze etwas Abweichendes verordnen. =