Metadaten : Wildner von Maithstein, Ignaz: ¬Das österreichische Fabrikenrecht

10  Fabriken -
  zu  suchen,  wovon  eine  öffentliche  Quelle  Kunde  gibt,
indem  die  Wechselordnung  vom  1.  October  1768  in  ihrem  Eingange ¬
  erklärt:  es  sei  wohl  eine  Wechselordnung  unterm  16.  September ¬
  1717  erschienen,  es  seien  aber  inmittelst,  d.  h.  zwischen  dem
Jahre  1717  und  1763  die  Commerzien  überhaupt,  und  besonders ¬
  die  Fabriken  in  den  Erblanden  in  noch  mehr  Aufnahme ¬
  und  Flor  gekommen.  Sobald  nun  diese  Anstalten  ins  Leben ¬
  getreten  waren,  mußten  sich  die  oben  aufgeführten,  in  ihrem
Wesen  liegenden  Vortheile  hervorthun,  und  diese  wieder  eine
Aufforderung  an  die  Regierung  werden,  dieselben  nach  Kräften
zu  unterstützen,  besonders  ihnen  die  anfängliche  Existenz  zu  erleichtern. ¬
  Die  Weisheit  unserer  Verwaltung  folgte  dieser  Anforderung ¬
  der  Zeit  mit  aller  jener  Rücksicht,  die  das  tief  im  Volksleben ¬
  gewurzelte  Zunftwesen  forderte,  so  daß  sich  die  Fabriken
sichtlich  vermehrten,  die  so  bedeutende  Anzahl  erreichten,  und  in
einer  Blüͤthe  dastehen,  welche  uns  in  der  Gegenwart  erfreut  und
eine  noch  frohere  Aussicht  in  die  Zukunft  gewährt.
§.  6.
Das  Fabrikenrecht  und  die  Quellen  desselben.
Die  systematische  Darstellung  aller  über  die  österreichischen
Fabriken  erflossenen  Gesetze  macht  nun  das  österreichische  Fabrikenrecht =
  aus,  dessen  Quellen  sich,  wie  die  eines  jeden  andern
Rechtes  in  Haupt=  und  Subsidiarquellen  eintheilen.
Hauptquellen  sind  die  in  den  verschiedenen  Gesetzsammlungen ¬
  zerstreuten  und  nur  nach  dem  sich  regenden  Bedürfnisse
kundgemachten,  die  Fabriken  besonders  betreffenden  Gesetze,  deren ¬
  Anführung  ich  an  den  gehörigen  Stellen  nicht  unterlassen
werde.
Subsidiarquelle  aber  ist  das  allg.  bürgerl.  Gesetzbuch
mit  den  darauf  bezüglichen  nachträglichen  Verordnungen,  weil
dieses  als  allgemeines  Recht,  in  allen  Verhältnissen  anwendbar ¬
  ist,  wo  nicht  besondere  Gesetze  etwas  Abweichendes  verordnen. =

            
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