Volltext : Wildner von Maithstein, Ignaz: ¬Das österreichische Fabrikenrecht

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richten,  und  in  der  Rechnung  der  ihnen  unterstehenden  Kassen  in
Ausgabe  zu  stellen  *).  Fängt  die  Fabrik  ihren  Betrieb  unter
dem  halben  Jahre  an,  so  muß  für  das  laufende  halbe  Jahr  die
Erwerbsteuer  ebenfalls  entrichtet  werden  (§.  23  des  F.  St.  P.).
Die  Rückstände  sind  auf  vorläufige  Ermahnung  vierzehn  Tage
nach  der  Verfallszeit  mit  Militär-Execution,  und  im  äußersten
Falle  durch  Pfändung  und  Verkauf  der  Habseligkeiten  des  Steuerpflichtigen, =
  wobei  jedoch  alle  Werkzeuge  und  Vorrichtungen  zur
Ausübung  des  Gewerbes  verschont  werden  müssen,  herein  zu  bringen, ¬
  wobei  übrigens  in  Rücksicht  der  Gewerbssteuer  in  Concursfällen =
  dem  Ararium  eben  jene  Rechte  vorbehalten  bleiben,  welche
demselben  bei  den  übrigen  landesfürstlichen  Steuern  gleichfalls
zukommen  (§.  18  des  F.  St.  P.).  Wer  sich  der  Steuerpflicht
durch  Schleichhandel  entzieht,  ist  mit  dem  Gewerbsverluste  zu
bestrafen  (§.  19  des  F.  St.  P.,  §.  211).  Die  Bezahlung  der
Erwerbsteuer  wird  dem  Fabrikanten  auf  dem  Steuerscheine  selbst
**).  Das.
bestätiget,  und  keine  besondere  Quittung  ausgefertiget
Eingezahlte  kann  nur  für  den  Fall  eines  unrechtmäßigen  Erlags
zurückgefordert  werden,  der  Tod,  die  gezwungene  oder  freiwillige
Abtretung  vom  Fabriksbetriebe  oder  der  Uhertritt  zu  einem  andern
Gewerbe  gibt  kein  Recht,  den  vorhinein  entrichteten  halbjährigen ¬
  Steuerbetrag  zurückzufordern  (§.  24  des  erwähnten  Hofd.).
§.  211.
Auf  die  Übertretungen  der  angeführten  Gesetze  sind  folgende
Strafen  gesetzt:
a)  Wer  die  abgeforderte  Erklärung  in  der  bestimmten  Frist
zu  üͤberreichen  vernachlaͤssiget,  ist  mit  dem  Viertheile  der  bemessenen ¬
  ganzjährigen  Steuer  zu  belegen.
b)  Wer  eine  unrichtige  Erklärung  abgibt,  ist  nach  hergestelltem ¬
  Beweise  mit  dem  einjährigen  Steuerbetrage,  den  er  zu
entrichten  haben  wird,  zu  bestrafen.
*)  Hofkanzleidecret  vom  15.  März  1835,  3.  865,  St.  Notizenblatt
der  Zeitschrift  Seite  169,  3.  63,
**
§.  25  des  eben  erwähnten  Hofd.  vom  Jahre  1818.
            
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