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richten, und in der Rechnung der ihnen unterstehenden Kassen in
Ausgabe zu stellen *). Fängt die Fabrik ihren Betrieb unter
dem halben Jahre an, so muß für das laufende halbe Jahr die
Erwerbsteuer ebenfalls entrichtet werden (§. 23 des F. St. P.).
Die Rückstände sind auf vorläufige Ermahnung vierzehn Tage
nach der Verfallszeit mit Militär-Execution, und im äußersten
Falle durch Pfändung und Verkauf der Habseligkeiten des Steuerpflichtigen, =
wobei jedoch alle Werkzeuge und Vorrichtungen zur
Ausübung des Gewerbes verschont werden müssen, herein zu bringen, ¬
wobei übrigens in Rücksicht der Gewerbssteuer in Concursfällen =
dem Ararium eben jene Rechte vorbehalten bleiben, welche
demselben bei den übrigen landesfürstlichen Steuern gleichfalls
zukommen (§. 18 des F. St. P.). Wer sich der Steuerpflicht
durch Schleichhandel entzieht, ist mit dem Gewerbsverluste zu
bestrafen (§. 19 des F. St. P., §. 211). Die Bezahlung der
Erwerbsteuer wird dem Fabrikanten auf dem Steuerscheine selbst
**). Das.
bestätiget, und keine besondere Quittung ausgefertiget
Eingezahlte kann nur für den Fall eines unrechtmäßigen Erlags
zurückgefordert werden, der Tod, die gezwungene oder freiwillige
Abtretung vom Fabriksbetriebe oder der Uhertritt zu einem andern
Gewerbe gibt kein Recht, den vorhinein entrichteten halbjährigen ¬
Steuerbetrag zurückzufordern (§. 24 des erwähnten Hofd.).
§. 211.
Auf die Übertretungen der angeführten Gesetze sind folgende
Strafen gesetzt:
a) Wer die abgeforderte Erklärung in der bestimmten Frist
zu üͤberreichen vernachlaͤssiget, ist mit dem Viertheile der bemessenen ¬
ganzjährigen Steuer zu belegen.
b) Wer eine unrichtige Erklärung abgibt, ist nach hergestelltem ¬
Beweise mit dem einjährigen Steuerbetrage, den er zu
entrichten haben wird, zu bestrafen.
*) Hofkanzleidecret vom 15. März 1835, 3. 865, St. Notizenblatt
der Zeitschrift Seite 169, 3. 63,
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§. 25 des eben erwähnten Hofd. vom Jahre 1818.