Volltext : Wildner von Maithstein, Ignaz: ¬Das österreichische Fabrikenrecht

220  der „
  definitiven  Bestimmung  derselben  diese  erworbenen  Kenntnisse
zu  benützen?  Bei  Belegung  neuer  Fabriksbefugnisse  ist  keineswegs ¬
  immer  bei  der  niedrigsten  Steuerclasse  stehen  zu  bleiben,
sondern  die  Classification  ist  nach  Beschaffenheit  der  bereits  bei
der  Verleihung  erhobenen  Hülfsmittel  und  den  wahrscheinlichen
Aussichten  über  den  Umfang  seines  künftigen  Betriebes  vorzunehmen. ¬
  Insbesondere  ist  in  den  Fällen  einer  bloßen  Wiederbesetzung
oder  Fortführung  eines  schon  bestehenden  Fabriksbetriebes  in  der
Regel  von  der  Vermuthung  eines  nicht  schlechten  Betriebes  durch
den  Nachfolger  auszugehen,  und  daher  wenigstens  keine  geringere ¬
  Steuerclasse  als  vorhin  anzunehmen  (§.  10  der  Jnstruct.).
Bei  der  neuen  Belegung  der  Fabriksbefugnisse  ist  besonders  auf
die  Geschicklichkeit  und  Thätigkeit  des  Unternehmers,  verbunden
mit  dem  Besitze  und  der  Verwendung  eines  verhältnißmäßigen
Kapitals  Rücksicht  zu  nehmen,  welches  letztere  sich  wohl  nie  erweisen, =
  aber  wahrscheinlich  voraussetzen  läßt,  besonders  wenn
man  die  Anzahl  der  unterhaltenen  Fabriksarbeiter  in  Betrachtung
zieht.  Die  zwei  untersten  Classen  setzen  mäßige,  dagegen  die  drei
obersten  solche  Beträge  fest,  welche  dem  blühenden  und  großen
Ertrage  vieler  Fabriken  entsprechen.  Es  ist  ungefähr  das  Verhältniß ¬
  zu  beobachten,  daß  jeder  Fabriksarbeiter  zwei  Tage  im
Jahre  für  den  Staat  arbeite,  oder  ihm  die  in  5  fl.  C.  M.  dargestellte =
  Arbeit  leiste,  so  daß  jeder  Arbeiter  dem  Staate  im  Jahre
10  fl.  einträgt,  und  eine  Fabrik  mit  fünfzig  Arbeitern  500  fl.  zu
entrichten  hat  (I.  Thl.  der  Instr.).  Ist  aber  die  Zahl  der  Arbeiter ¬
  von  der  Beschaffenheit,  daß  sie,  mit  10  multiplicirt,  ein
Quantum  Steuer  gäbe,  welches  zwischen  die  gesetzlichen  Classen
hineinfällt,  z.  B.  eine  Fabrik  in  Wien  hätte  80  Arbeiter  fatirt,
was  800  fl.  Steuerquantum  gäbe,  welches  aber  unter  den  Classen
sich  nicht  findet,  so  wird  jene  Classe  bestimmt  werden,  welche  dieser
am  nächsten  kommt,  nämlich  im  gesetzten  Falle  1000  fl.  C.  M.,  es
wäre  denn,  daß  die  anderen  Umstände  der  Fabrik  von  der  Beschaffenheit ¬
  wären,  daß  sich  einsehen  ließe,  der  einzelne  Arbeiter
könne  in  Einem  Arbeitstage  unmöglich  5  fl.  produciren,  was  besonders ¬
  bei  Fabriken  von  geringfügigen  Gegenständen  der  Fall  ist,
            
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