Volltext : Wildner von Maithstein, Ignaz: ¬Das österreichische Fabrikenrecht

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§.  206.
Die  Größe  der  Erwerbsteuer  insbesondere  bei  der  einzelnen ¬
  Fabrik  bestimmt  die  politische  Landesstelle  (Regierung,
Gubernium),  welche  sich  dabei  auf  die  abgeforderten  Erklärungen ¬
  der  Fabrikanten  und  das  Gutachten  der  Ortsobrigkeiten  zu
stützen  verbunden  ist  (§.  8  des  F.  St.  P.).  Die  Art  dieser  individuellen ¬
  Belegung  bestimmt  das  Decret  der  Central-FinanzHofcommission ¬
  vom  14.  Jänner  1813  *).  Überhaupt  weiset  in
jedem  Orte  die  Reichhaltigkeit  der  dem  einzelnen  Fabrikanten  zu
Gebothe  stehenden  Hülfsmittel  zur  Production  die  Classe  an,
nach  welcher  derselbe  in  seiner  schon  vom  Gesetze  bestimmten  Kategorie ¬
  zu  belegen  ist.  Jnsbesondere  wird  a)  auf  die  Art  der  Beschäftigung, ¬
  b)  auf  den  Standpunct,  wo  die  Fabrik  im  Orte
betrieben  wird,  c)  auf  die  Zahl  der  Hülfsarbeiter  oder  Werkstühle, ¬
  und  d)  auf  das  Betriebskapital  gesehen.  Alle  diese  Daten
begründen  das  Urtheil  auf  eine  größere  oder  geringere  Productionsfähigkeit ¬
  des  Fabrikanten,  und  werden  daher  auch  die  Zuweisung ¬
  in  eine  höhere  oder  geringere  Steuerclasse  (derselben  Kategorie) ¬
  bestimmen  (§.  2  dieses  Decrets).  Diese  erwaͤhnten  Umstände ¬
  werden  zuerst  durch  die  Aussage  des  Fabrikanten  erhoben,
welcher  daher  seiner  Ortsobrigkeit  eine  Erklärung  über  seine  Verhältnisse ¬
  abzugeben  hat.  Diese  enthält  den  Tauf-(Vor-)  und
Geschlechtsnamen,  die  Art  der  Beschäftigung  (ob  Tuch=,  Hutfabrik =
  und  dgl.),  den  Wohnort  und  den  Standpunct,  wo  die
Unternehmung  ausgeübt  wird,  dann  das  in  Verwendung  stehende
Kapital,  endlich  die  Zahl  der  Hülfsarbeiter  und  Werkstühle. ¬
  Hinsichtlich  dieser  letzteren  Daten  ist  zu  merken,  daß  die
Hülfsarbeiter  nicht  bloß  ihrer  Zahl  nach  überhaupt,  sondern  mit
Benennung  ihrer  verschiedenen  Gattungen  angezeigt,  dann  auch
sowohl  die  von  dem  Fabrikanten  verwendeten  Familienglieder,  als
auch  die  außer  dem  Hause  noch  wohnenden  Hülfsarbeiter  einge*) ¬
  Verordnung  in  Nieder=Österr.  vom  15.  Februar  1813  —  Goutta
Seite  40,  welcher  Verordnung  auch  eine  Instruction  für  die  Ortsobrigkeiten ¬
  beigegeben  ist.
            
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