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§. 206.
Die Größe der Erwerbsteuer insbesondere bei der einzelnen ¬
Fabrik bestimmt die politische Landesstelle (Regierung,
Gubernium), welche sich dabei auf die abgeforderten Erklärungen ¬
der Fabrikanten und das Gutachten der Ortsobrigkeiten zu
stützen verbunden ist (§. 8 des F. St. P.). Die Art dieser individuellen ¬
Belegung bestimmt das Decret der Central-FinanzHofcommission ¬
vom 14. Jänner 1813 *). Überhaupt weiset in
jedem Orte die Reichhaltigkeit der dem einzelnen Fabrikanten zu
Gebothe stehenden Hülfsmittel zur Production die Classe an,
nach welcher derselbe in seiner schon vom Gesetze bestimmten Kategorie ¬
zu belegen ist. Jnsbesondere wird a) auf die Art der Beschäftigung, ¬
b) auf den Standpunct, wo die Fabrik im Orte
betrieben wird, c) auf die Zahl der Hülfsarbeiter oder Werkstühle, ¬
und d) auf das Betriebskapital gesehen. Alle diese Daten
begründen das Urtheil auf eine größere oder geringere Productionsfähigkeit ¬
des Fabrikanten, und werden daher auch die Zuweisung ¬
in eine höhere oder geringere Steuerclasse (derselben Kategorie) ¬
bestimmen (§. 2 dieses Decrets). Diese erwaͤhnten Umstände ¬
werden zuerst durch die Aussage des Fabrikanten erhoben,
welcher daher seiner Ortsobrigkeit eine Erklärung über seine Verhältnisse ¬
abzugeben hat. Diese enthält den Tauf-(Vor-) und
Geschlechtsnamen, die Art der Beschäftigung (ob Tuch=, Hutfabrik =
und dgl.), den Wohnort und den Standpunct, wo die
Unternehmung ausgeübt wird, dann das in Verwendung stehende
Kapital, endlich die Zahl der Hülfsarbeiter und Werkstühle. ¬
Hinsichtlich dieser letzteren Daten ist zu merken, daß die
Hülfsarbeiter nicht bloß ihrer Zahl nach überhaupt, sondern mit
Benennung ihrer verschiedenen Gattungen angezeigt, dann auch
sowohl die von dem Fabrikanten verwendeten Familienglieder, als
auch die außer dem Hause noch wohnenden Hülfsarbeiter einge*) ¬
Verordnung in Nieder=Österr. vom 15. Februar 1813 — Goutta
Seite 40, welcher Verordnung auch eine Instruction für die Ortsobrigkeiten ¬
beigegeben ist.