Volltext : Wildner von Maithstein, Ignaz: ¬Das österreichische Fabrikenrecht

5  aufzuhören, -
  und  man  wird  von  nun  an  die  Befugnisse,  sowohl
der  schon  mit  Fabriksprivilegien  versehenen,  als  auch  künftig  auf
die  zweite  Stufe  der  Fabriksbefugnisse  zu  erhebenden  Jndividuen,
ausschließend  mit  der  Benennung:  förmliche  Landesfabriksbefugnisse ¬
  bezeichnen,  wobei  denselben  aber  unbenommen ¬
  bleibt,  sich  der  Firma  k.  k.  privil.  Fabrik  zu  bedienen.
Obschon  es  in  einzelnen  Fällen  schwer  seyn  dürfte,  diese
zwei  Arten  nach  der  Größe  des  Umfangs  des  Betriebes  gehörig
zu  sondern,  —  was  stets  der  Fall  ist,  sobald  der  Unterschied  der
Begriffe  in  dem  Mehr  oder  Weniger  liegt  —  so  ist  es  doch  nicht
nothwendig,  eine  scharfe  Gränzlinie  zwischen  denselben  in  der
Theorie  auszumitteln,  da  es  in  der  Praxis,  d.  h.,  bei  Anwendung =
  der  für  die  verschiedenen  Arten  bestehenden  Gesetze  ohnehin
nur  darauf  ankommt,  welche  Art  von  Befugnissen  wirklich
verliehen  worden  ist.
§.  3.
Unterschied  der  Fabriken  von  andern  Productionszweigen. ¬

Nehmen  wir  mit  Andern  den  Handel  auch  als  productiv
an,  weil  er  das  Merkmahl  der  Nähe  des  verwendbaren  Objects
hervorbringt,  welches  früher  an  demselben  nicht  vorhanden  war;
so  ist  der  Unterschied  der  Fabriken  a)  von  der  Urproduction,  b)
von  anderen  Zweigen  der  Umstaltung  und  c)  von  dem  Handel
nachzuweisen.
a)  Von  der  Urproduction  unterscheidet  sich  das  Fabrikswesen ¬
  dadurch,  daß  jene  sich  nur  zur  Aufgabe  stellt,  diejenigen
Mittel  zu  Zwecken,  welche  die  Natur  selbst  hervorbringt,  ihrer
Quantität  und  Qualität  nach  zu  erhöhen,  übrigens  sie  aber  so
zu  lassen,  wie  die  Natur  sie  für  sich  hervorbringt;  dagegen  ist
es  die  wesentliche  Aufgabe  der  Fabriken,  die  der  Natur  abgewonnenen ¬
  Stoffe  nicht  in  ihrer  Gestalt  zu  lassen,  sondern  diese
mannigfaltigst  zu  ändern,  d.  h.  eine  Umstaltung  damit  vorzunehmen, -
  wodurch  diese  Gegenstände  mehr  zu  menschlichen  Zwecken ¬
  tauglich  werden,  als  sie  es  in  ihrem  rohen  Zustande  sind.
            
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