5 aufzuhören, -
und man wird von nun an die Befugnisse, sowohl
der schon mit Fabriksprivilegien versehenen, als auch künftig auf
die zweite Stufe der Fabriksbefugnisse zu erhebenden Jndividuen,
ausschließend mit der Benennung: förmliche Landesfabriksbefugnisse ¬
bezeichnen, wobei denselben aber unbenommen ¬
bleibt, sich der Firma k. k. privil. Fabrik zu bedienen.
Obschon es in einzelnen Fällen schwer seyn dürfte, diese
zwei Arten nach der Größe des Umfangs des Betriebes gehörig
zu sondern, — was stets der Fall ist, sobald der Unterschied der
Begriffe in dem Mehr oder Weniger liegt — so ist es doch nicht
nothwendig, eine scharfe Gränzlinie zwischen denselben in der
Theorie auszumitteln, da es in der Praxis, d. h., bei Anwendung =
der für die verschiedenen Arten bestehenden Gesetze ohnehin
nur darauf ankommt, welche Art von Befugnissen wirklich
verliehen worden ist.
§. 3.
Unterschied der Fabriken von andern Productionszweigen. ¬
Nehmen wir mit Andern den Handel auch als productiv
an, weil er das Merkmahl der Nähe des verwendbaren Objects
hervorbringt, welches früher an demselben nicht vorhanden war;
so ist der Unterschied der Fabriken a) von der Urproduction, b)
von anderen Zweigen der Umstaltung und c) von dem Handel
nachzuweisen.
a) Von der Urproduction unterscheidet sich das Fabrikswesen ¬
dadurch, daß jene sich nur zur Aufgabe stellt, diejenigen
Mittel zu Zwecken, welche die Natur selbst hervorbringt, ihrer
Quantität und Qualität nach zu erhöhen, übrigens sie aber so
zu lassen, wie die Natur sie für sich hervorbringt; dagegen ist
es die wesentliche Aufgabe der Fabriken, die der Natur abgewonnenen ¬
Stoffe nicht in ihrer Gestalt zu lassen, sondern diese
mannigfaltigst zu ändern, d. h. eine Umstaltung damit vorzunehmen, -
wodurch diese Gegenstände mehr zu menschlichen Zwecken ¬
tauglich werden, als sie es in ihrem rohen Zustande sind.