Inhaltsverzeichnis : Menger, Anton: ¬Die Zulässigkeit neuen thatsächlichen Vorbringens in den höheren Instanzen

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grösserer  oder  geringerer  Ausdehnung  in  ihr  Gegentheil  verkehrt -
  wird.
Auf  eine  dreifache  Weise  kann  also  der  Richter  bei
Entscheidung  von  Rechtsstreiten  irren:  durch  unrichtige
Auffassung  und  Anwendung  des  objectiven  Rechtes,  durch
Nichtconstatirung  von  processualisch  erheblichen  Thatsachen
im  Laufe  der  Processverhandlung,  endlich  durch  Constatirung
von  falschen  Thatsachen,  mag  diese  nun  in  der  Zulassung
von  unrichtigen  Beweismitteln  oder  in  der  fehlerhaften
Würdigung  des  gewonnenen  Beweismaterials  ihren  Grund
haben.
Nachdem  ich  in  dem  Vorstehenden  die  wichtigsten
Classen  des  richterlichen  Irrthums  festgestellt  habe,  ist  es
nunmehr  möglich,  die  Untersuchung  über  die  Zulässigkeit
neuen  thatsächlichen  Vorbringens  in  den  höheren  Instanzen
zu  beginnen.  Zwei  Fragen  sind  in  dieser  Richtung  zu  beantworten: ¬
  Erstens,  sollen  in  den  höheren  Instanzen  die  Par
teien  in  der  Anführung,  der  Richter  in  der  Zulassung  von
neuen  Thatsachen  und  Beweismitteln  überhaupt  beschränkt
werden?  Zweitens,  wenn  eine  solche  Beschränkung  sich
als  angemessen  darstellt,  wie  soll  dieselbe  im  Detail,  insbesondere -
  unter  der  Voraussetzung  eines  mündlichen  Gerichtsverfahrens, -
  durchgeführt  werden?
Was  zuvörderst  die  erste,  principielle  Frage  betrifft,
so  glaube  ich  dieselbe  so  beantworten  zu  müssen,  dass
auch  für  das  mündliche  Verfahren  an  der  unbedingten  Aus
schliessung  von  neuem  thatsächlichen  Vorbringen  in  den
höheren  Instanzen  festzuhalten  ist.  Nicht  nur  in  der
dritten  (Cassations-  oder  Oberrevisions-)  Instanz,  in  welcher
die  Anführung  von  neuem  thatsächlichen  Processmaterial
schon  durch  die  geltenden  Processgesetzgebungen  fast
überall  untersagt  ist:  auch  in  den  zweiten  (Berufungs
oder  Revisions-)  Instanzen  halte  ich  die  Ausschliessung
von  neuen  Thatsachen  und  Beweismitteln  und  die  Beschränkung -
  der  Verhandlung  auf  eine  erneute  Prüfung  der
rechtlichen  Fragen  für  allein  angemessen.  Zur  Begründung
            
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