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grösserer oder geringerer Ausdehnung in ihr Gegentheil verkehrt -
wird.
Auf eine dreifache Weise kann also der Richter bei
Entscheidung von Rechtsstreiten irren: durch unrichtige
Auffassung und Anwendung des objectiven Rechtes, durch
Nichtconstatirung von processualisch erheblichen Thatsachen
im Laufe der Processverhandlung, endlich durch Constatirung
von falschen Thatsachen, mag diese nun in der Zulassung
von unrichtigen Beweismitteln oder in der fehlerhaften
Würdigung des gewonnenen Beweismaterials ihren Grund
haben.
Nachdem ich in dem Vorstehenden die wichtigsten
Classen des richterlichen Irrthums festgestellt habe, ist es
nunmehr möglich, die Untersuchung über die Zulässigkeit
neuen thatsächlichen Vorbringens in den höheren Instanzen
zu beginnen. Zwei Fragen sind in dieser Richtung zu beantworten: ¬
Erstens, sollen in den höheren Instanzen die Par
teien in der Anführung, der Richter in der Zulassung von
neuen Thatsachen und Beweismitteln überhaupt beschränkt
werden? Zweitens, wenn eine solche Beschränkung sich
als angemessen darstellt, wie soll dieselbe im Detail, insbesondere -
unter der Voraussetzung eines mündlichen Gerichtsverfahrens, -
durchgeführt werden?
Was zuvörderst die erste, principielle Frage betrifft,
so glaube ich dieselbe so beantworten zu müssen, dass
auch für das mündliche Verfahren an der unbedingten Aus
schliessung von neuem thatsächlichen Vorbringen in den
höheren Instanzen festzuhalten ist. Nicht nur in der
dritten (Cassations- oder Oberrevisions-) Instanz, in welcher
die Anführung von neuem thatsächlichen Processmaterial
schon durch die geltenden Processgesetzgebungen fast
überall untersagt ist: auch in den zweiten (Berufungs
oder Revisions-) Instanzen halte ich die Ausschliessung
von neuen Thatsachen und Beweismitteln und die Beschränkung -
der Verhandlung auf eine erneute Prüfung der
rechtlichen Fragen für allein angemessen. Zur Begründung