Volltext : Wiedemann, Carl Paul: Beiträge zur Lehre von den idealen Vereinen

96  §  2  Die  gesetzgeberischen  Vorarbeiten  zum  geltenden  Recht.
„Genossenschaften“  aufgenommene  Erfordernis  der  Verfolgung
gemeinsamer  Zwecke  des  wirtschaftlichen  Verkehrs“.  Es  ergibt
sicht  daraus,  dass  der  Begriff  der  „Genossenschaften“  in  diesem
Stadium  der  Gesetzgebungsarbeiten  ein  weiterer  war  als  heute:
unter  demselben  konnten  auch  Personenvereinigungen  mit
idealen  Zwecken  Platz  finden.
Dass  dies  in  der  Tat  der  eigentliche  Sinn  dieses  sich  als
Ergänzung  zum  Gesellschaftsrecht  darstellenden  Titels  war,  erhellt -
  aus  E.  3  von  1877,  in  welchem  ihm  ein  Schlussartikel  (725  a)
angefügt  wurde,  der  der  Personenvereine  zu  andern  als  ökonomischen -
  Zwecken  (geselligen,  religiösen  künstlerischen,  wohl„tätigen ¬
  und  ähnlichen  Vereine)“  gedachte,  die  „weder  als
„Genossenschaften  im  Sinne  dieses  Titels  sich  konstituiert  haben,
„noch  auch  nach  dem  einschlagenden  kantonalen  Recht  als  juristische ¬
  Personen  anerkannt  sind“.  Bei  diesen  Personenvereinen
sollen  „zunächst  die  Bestimmungen  des  Gründungsvertrages
„(Statuten)  und  soweit  diese  nicht  ausreichen,  die  allgemeinen
„privatrechtlichen  Rechtsgrundsätze  zur  Anwendung“  kommen  39
Die  im  Namen  des  Vereins  Dritten  gegenüber  Rechtshandlungen
vornehmenden  Mitglieder  sollen  den  Dritten  persönlich  und
solidarisch  verhaftet  sein  *°,  und  die  Grundsätze  des  öffentlichen
Rechts  der  Eidgenossenschaft  und  der  Kantone  sollen  bezüglich
solcher  Vereine  unberührt  bleiben  41  42
2.  Einer  wesentlichen  Umbildung  wurde  der  Genossenschaftstitel -
  in  Luzern  unterzogen,  wo  die  Plenarkommission  vom
16.  September  bis  9.  Oktober  1878  tagte.  Prof.  Hilty  (Bern)
war  im  September  1877  bei  den  Kommissionsberatungen  in  Basel
für  diesen  Titel  zum  Referenten  bezeichnet  und  ihm  später,  an
Stelle  von  Kopp,  Prof.  Bluntschli  (Heidelberg)  zum  Korreferenten
ernannt  worden“3.  Dieser  letztere  brachte  in  deutscher  und
39  E.  3  Art.  725  a  Abs.  1.
40  E.  3  Art.  725  a  Abs.  2.
11  E.  3  Art.  725  a  Abs.  3,  wozu  Friedrich  v.  Wyss  in  einer  handschrift
lichen  Randbemerkung  gewiss  mit  vollem  Recht  bemerkt  hat:  „dies  versteht ¬
  sich  von  selbst“  (BgerMat.).
42  Vergl.  auch  Leo  Weber,  Bundesrechtliche  Erörterungen  in  ZBJV.
1884  Bd.  20  p.  2;  s.  auch  unten  Anm.  64  und  §  13  Anm.  47.
43  DepMat.  Bd.  III:  Basler  -  Kommissionsprotokolle  16.  Sitzung  und
Bd.  IV  Luzerner-Kommissionsprotokolle  1.  Sitzung  vom  16.  September  1878.
In  dieser  Sitzung  wurde  auch  die  Sub-  oder  Redaktionskommission  für  den
            
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