96 § 2 Die gesetzgeberischen Vorarbeiten zum geltenden Recht.
„Genossenschaften“ aufgenommene Erfordernis der Verfolgung
gemeinsamer Zwecke des wirtschaftlichen Verkehrs“. Es ergibt
sicht daraus, dass der Begriff der „Genossenschaften“ in diesem
Stadium der Gesetzgebungsarbeiten ein weiterer war als heute:
unter demselben konnten auch Personenvereinigungen mit
idealen Zwecken Platz finden.
Dass dies in der Tat der eigentliche Sinn dieses sich als
Ergänzung zum Gesellschaftsrecht darstellenden Titels war, erhellt -
aus E. 3 von 1877, in welchem ihm ein Schlussartikel (725 a)
angefügt wurde, der der Personenvereine zu andern als ökonomischen -
Zwecken (geselligen, religiösen künstlerischen, wohl„tätigen ¬
und ähnlichen Vereine)“ gedachte, die „weder als
„Genossenschaften im Sinne dieses Titels sich konstituiert haben,
„noch auch nach dem einschlagenden kantonalen Recht als juristische ¬
Personen anerkannt sind“. Bei diesen Personenvereinen
sollen „zunächst die Bestimmungen des Gründungsvertrages
„(Statuten) und soweit diese nicht ausreichen, die allgemeinen
„privatrechtlichen Rechtsgrundsätze zur Anwendung“ kommen 39
Die im Namen des Vereins Dritten gegenüber Rechtshandlungen
vornehmenden Mitglieder sollen den Dritten persönlich und
solidarisch verhaftet sein *°, und die Grundsätze des öffentlichen
Rechts der Eidgenossenschaft und der Kantone sollen bezüglich
solcher Vereine unberührt bleiben 41 42
2. Einer wesentlichen Umbildung wurde der Genossenschaftstitel -
in Luzern unterzogen, wo die Plenarkommission vom
16. September bis 9. Oktober 1878 tagte. Prof. Hilty (Bern)
war im September 1877 bei den Kommissionsberatungen in Basel
für diesen Titel zum Referenten bezeichnet und ihm später, an
Stelle von Kopp, Prof. Bluntschli (Heidelberg) zum Korreferenten
ernannt worden“3. Dieser letztere brachte in deutscher und
39 E. 3 Art. 725 a Abs. 1.
40 E. 3 Art. 725 a Abs. 2.
11 E. 3 Art. 725 a Abs. 3, wozu Friedrich v. Wyss in einer handschrift
lichen Randbemerkung gewiss mit vollem Recht bemerkt hat: „dies versteht ¬
sich von selbst“ (BgerMat.).
42 Vergl. auch Leo Weber, Bundesrechtliche Erörterungen in ZBJV.
1884 Bd. 20 p. 2; s. auch unten Anm. 64 und § 13 Anm. 47.
43 DepMat. Bd. III: Basler - Kommissionsprotokolle 16. Sitzung und
Bd. IV Luzerner-Kommissionsprotokolle 1. Sitzung vom 16. September 1878.
In dieser Sitzung wurde auch die Sub- oder Redaktionskommission für den