Inhaltsverzeichnis : ¬Die Bestimmungen des Allgemeinen deutschen Handelsgesetzbuchs über die Aktiengesellschaft (10)

7.  Revision.

Achter  Abschnitt.
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neralversammlung]  das  bisherige  Rechtsverhältniß  unter  den
verschiedenen  Gattungen  zum  Nachtheile  einer  derselben
abgeändert  werden,  so  bedarf  es  zu  dem  von  der  gemeinschaftlichen ¬
  Generalversammlung  gefaßten  Beschlusse  der
Zustimmung  einer  Generalversammlung  der  benachtheiligten ¬
  Aktionäre,  deren  Beschlußfassung  gleichfalls  nach
der  Vorschrift  des  zweiten  Absatzes  sich  richtet.
248.  A.  1  letzter  Satz.  Sind  verschiedene  Gattungen
von  Aktien  ausgegeben,  so  bedarf  es  zu  dem  von  der
Generalversammlung  gefaßten  Beschlusse  sauf  Zurückzahlung
des  Grundkapitals  oder  Herabsetzung  desselben]  der  Zustimmung ¬
  einer  besonderen  Generalversammlung  der  benachtheiligten ¬
  Aktionäre  ...
222a.  A.  1.  2.3.5.  A.  1.  Auf  Antrag  von  Aktionären, ¬
  deren  Antheile  zusammen  den  zehnten  Theil  des  Grundkapitals ¬
  darstellen,  kann  das  Landgericht,  in  dessen  Bezirke  die
Gesellschaft  ihren  Sitz  hat,  zur  Prüfung  eines  Herganges  bei
der  Gründung  oder  eines  nicht  mehr  als  zwei  Jahre  zurückliegenden ¬
  Herganges  bei  der  Geschäftsführung  oder  Liquidation ¬
  der  Gesellschaft  Revisoren  ernennen,  sofern  ein  in
der  Generalversammlung  gestellter  Antrag  auf  Prüfung  abgelehnt ¬
  ist  und  dem  Gerichte  glaubhaft  gemacht  wird,  daß
bei  dem  Hergange  Unredlichkeiten  oder  grobe  Verletzungen
des  Gesetzes  oder  des  Gesellschaftsvertrages  stattgefunden
haben.  Die  Antragsteller  haben  zugleich  die  Aktien  bis  zur
Entscheidung  über  den  Antrag  gerichtlich  zu  hinterlegen  und
glaubhaft  zu  machen,  daß  sie  dieselben  seit  mindestens  sechs
Monaten  von  der  Generalversammlung  zurückgerechnet,  besitzen. ¬

A.  2.  Vor  der  Anordnung  sind  der  Vorstand  oder  die
Liquidatoren,  sowie  der  Aufsichtsrath  zu  hören.  Die  Anordnung ¬
  ist  von  einer  nach  freiem  Ermessen  zu  bestimmenden
Sicherheitsleistung  abhängig  zu  machen.
A.  3.  Der  Vorstand  hat  den  Revisoren  die  Einsicht  der
Bücher  und  Schriften  der  Gesellschaft  und  die  Untersuchung
des  Bestandes  der  Gesellschaftskasse,  wie  der  Bestände  an
Effekten,  Handelspapieren  und  Waaren  zu  gestatten.
A.  5.  Ist  der  Antrag  auf  Ernennung  von  Revisoren
zurückgewiesen  oder  erweist  er  sich  nach  dem  Ergebnisse  der
Prüfung  als  unbegründet,  so  sind  die  Aktionäre,  welchen
            
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