7. Revision.
Achter Abschnitt.
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neralversammlung] das bisherige Rechtsverhältniß unter den
verschiedenen Gattungen zum Nachtheile einer derselben
abgeändert werden, so bedarf es zu dem von der gemeinschaftlichen ¬
Generalversammlung gefaßten Beschlusse der
Zustimmung einer Generalversammlung der benachtheiligten ¬
Aktionäre, deren Beschlußfassung gleichfalls nach
der Vorschrift des zweiten Absatzes sich richtet.
248. A. 1 letzter Satz. Sind verschiedene Gattungen
von Aktien ausgegeben, so bedarf es zu dem von der
Generalversammlung gefaßten Beschlusse sauf Zurückzahlung
des Grundkapitals oder Herabsetzung desselben] der Zustimmung ¬
einer besonderen Generalversammlung der benachtheiligten ¬
Aktionäre ...
222a. A. 1. 2.3.5. A. 1. Auf Antrag von Aktionären, ¬
deren Antheile zusammen den zehnten Theil des Grundkapitals ¬
darstellen, kann das Landgericht, in dessen Bezirke die
Gesellschaft ihren Sitz hat, zur Prüfung eines Herganges bei
der Gründung oder eines nicht mehr als zwei Jahre zurückliegenden ¬
Herganges bei der Geschäftsführung oder Liquidation ¬
der Gesellschaft Revisoren ernennen, sofern ein in
der Generalversammlung gestellter Antrag auf Prüfung abgelehnt ¬
ist und dem Gerichte glaubhaft gemacht wird, daß
bei dem Hergange Unredlichkeiten oder grobe Verletzungen
des Gesetzes oder des Gesellschaftsvertrages stattgefunden
haben. Die Antragsteller haben zugleich die Aktien bis zur
Entscheidung über den Antrag gerichtlich zu hinterlegen und
glaubhaft zu machen, daß sie dieselben seit mindestens sechs
Monaten von der Generalversammlung zurückgerechnet, besitzen. ¬
A. 2. Vor der Anordnung sind der Vorstand oder die
Liquidatoren, sowie der Aufsichtsrath zu hören. Die Anordnung ¬
ist von einer nach freiem Ermessen zu bestimmenden
Sicherheitsleistung abhängig zu machen.
A. 3. Der Vorstand hat den Revisoren die Einsicht der
Bücher und Schriften der Gesellschaft und die Untersuchung
des Bestandes der Gesellschaftskasse, wie der Bestände an
Effekten, Handelspapieren und Waaren zu gestatten.
A. 5. Ist der Antrag auf Ernennung von Revisoren
zurückgewiesen oder erweist er sich nach dem Ergebnisse der
Prüfung als unbegründet, so sind die Aktionäre, welchen