Inhaltsverzeichnis : Entwurf des bestehenden Westpreußischen Provinzial-Rechts

Vom  Darlehnsvertrage.
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§.  205.
jedoch  eine  Zahlungsfrist  bestimmt,
Ist  in  der  Urkunde
so  fängt  die  Verjährung  erst  vom  Ablaufe  derselben  an.
(Preuß.  Landrecht  Th.  2.  B.  4.  Tit.  12.  Art.  4.  §.  10.)
§.  256.
§.  753.
Auch  gegen  die  Erben  des  Ausstellers  erlöscht  die
Beweiskraft  brieflicher  Urkunde  erst  in  ein  und  dreißig
Jahren,  sechs  Wochen,  drei  Tagen.
(Th.  II.  B.  4.  Tit.  12.  A.  4.  §.  2.  S.  168.)
§.  257.
§.  758.
Der  Schuldner  ist  berechtigt,  das  zinsenfrei  erhaltene.
Darlehn  noch  vor  dem  verabredeten  Termine  dem  Gläubiger ¬
  zurückzuzahlen.
Preuß,  Landrecht  Th.  II.  B.  4.  Tit.  1.  Art.  3.  §.  7.  Vergl.
Zusatz  zu  I.  16.  56.)
§.  258.
§.  762.
Die  dreimonatliche  Kündigungsfrist  findet  auch  dann
Statt,  wenn  das  Darlehn  funfzig  Thaler  oder  weniger
beträgt.
(Preuß.  Landrecht  Th.  II.  B.  4.  Tit.  1.  Art.  3.  §.  8.)
§.  259.
Bei  Darlehnen  können  durchweg  sechs  vom  Hundert  §§.  803.  80
an  Zinsen  vorbedungen  werden.
(Preuß.  Landrecht  Th.  II.  B.  4.  Tit.  2.  §.  1.  S.  74.  und  Regierungsinstruktion ¬
  vom  21sten  September  1773  IV.  a.)
§.  260.
Zinsen  von  Zinsen  dürfen  genommen  und  eingeklagt
§.  818.
werden:
a)  vom  Vormunde,  Kurator,  Administrator,  Bevollmächtigten -
  und  Verwalter  fremder  Sachen  ohne  Auftrag,
wenn  derselbe  Kapital  und  Zinsen  in  seinen  Nutzen
verwendet  hat;
b)  wenn  unter  Kaufleuten  und  Personen,  welche  in  starker =
  Berechnung  und  Gegenberechnung  mit  einander
            
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