Vom Darlehnsvertrage.
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§. 205.
jedoch eine Zahlungsfrist bestimmt,
Ist in der Urkunde
so fängt die Verjährung erst vom Ablaufe derselben an.
(Preuß. Landrecht Th. 2. B. 4. Tit. 12. Art. 4. §. 10.)
§. 256.
§. 753.
Auch gegen die Erben des Ausstellers erlöscht die
Beweiskraft brieflicher Urkunde erst in ein und dreißig
Jahren, sechs Wochen, drei Tagen.
(Th. II. B. 4. Tit. 12. A. 4. §. 2. S. 168.)
§. 257.
§. 758.
Der Schuldner ist berechtigt, das zinsenfrei erhaltene.
Darlehn noch vor dem verabredeten Termine dem Gläubiger ¬
zurückzuzahlen.
Preuß, Landrecht Th. II. B. 4. Tit. 1. Art. 3. §. 7. Vergl.
Zusatz zu I. 16. 56.)
§. 258.
§. 762.
Die dreimonatliche Kündigungsfrist findet auch dann
Statt, wenn das Darlehn funfzig Thaler oder weniger
beträgt.
(Preuß. Landrecht Th. II. B. 4. Tit. 1. Art. 3. §. 8.)
§. 259.
Bei Darlehnen können durchweg sechs vom Hundert §§. 803. 80
an Zinsen vorbedungen werden.
(Preuß. Landrecht Th. II. B. 4. Tit. 2. §. 1. S. 74. und Regierungsinstruktion ¬
vom 21sten September 1773 IV. a.)
§. 260.
Zinsen von Zinsen dürfen genommen und eingeklagt
§. 818.
werden:
a) vom Vormunde, Kurator, Administrator, Bevollmächtigten -
und Verwalter fremder Sachen ohne Auftrag,
wenn derselbe Kapital und Zinsen in seinen Nutzen
verwendet hat;
b) wenn unter Kaufleuten und Personen, welche in starker =
Berechnung und Gegenberechnung mit einander