Volltext : Weveld, Adalbert von: Zur Lehre vom gerichtlichen Augenschein im Civilprozess

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In  Allgemeinen  lässt  sich  somit  für  den  G.  A.  in  seiner
zweifachen  Eigenschaft  als  Beweis-  und  Informations-Augenschein ¬
  die  Behauptung  aufstellen,  dass  unter  den  materiellen
Beweis-,  sowie  Hülfsmitteln  der  richterlichen  Cognition  nicht
eines  sich  befindet,  welches  sicherer,  unmittelbarer  und  erschöpfender ¬
  dem  Richter  zur  sachdienliehen  Würdigung  die
verkörperten  Thatsachen  des  Rechtsstreites  unterbreitet.
Da  nur  der  G.  A.  objektive  Wahrheit  schafft,
kann  wohl  von  demselben  im  Hinblicke  auf  die  materiellen
Beweismittel  gesagt  werden:
„Inspectio  ocularis  est  regina  probationum.

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