69
Ein Gegenbeweis ist in der Regel äusser durch das gerichtliche ¬
Geständniss gegen das Resultat des vollbeweisenden ¬
G. A. ausgeschlossen.
Gegen die formelle Einnahme des G. A., gegen das
Beweismittel als solches ist ein Gegenbeweis dann zulässig, ¬
wenn Verletzungen von Prozessformalien bei der Art
und Weise der Erhebung dieses Beweismittels behauptet
würden, oder wenn dargethan werden könnte, dass bei der
richterlichen A. E. selbst ein Irrthum oder ein Uebersehen ¬
stattgefunden habe.
Dieser Gegenbeweis kann durch eine wiederholte G. A. E.
geführt werden, und zwar in der Inpugnationsschrift des
Produkten oder auch erst in der 2. Instanz, nachdem der
Produkt die zulässigen Rechtsmittel ergriffen hat.
Der Beweisgrund des G. A. kann, wie schon oben ausgeführt -
wurde, nicht nur direkt das Beweisthema erschöpfen,
sondern auch indirekt zu Schlussfolgerungen über facta praeterita ¬
die nöthigen Prämissen liefern.*)2
b) Eine gelungene richterliche Information durch
A. wird zur Folge haben, dass nunmehr der Richter zu
Gunsten oder Ungunsten der einen oder anderen Partei den
„status controversiae“ bei dem Beweisinterlokute oder auch
die Beweisresultate bei dem Endurtheile in Betracht ziehen
wird.
*) S. Endemann, C. Pr. §. 185, vgl. Renaud in d. Ztschr. f. Civ.
R. u. Pr. Bd. 18. N. F. S. 848 fl. — Von einer Collision
des Beweis-A. mit anderen Beweismitteln kann nicht gesprochen -
werden, da gegen das Resultat der formellen Beweismittel -
des Haupteides und gerichtlichen Geständnisses, welche
nur hier in Betracht kommen können, ein Gegenbeweis durch
den G. A. nicht geführt werden kann, während diese das
Resultat eines auch schon eingenommenen Beweis-A. entkräften -
können. S. Bayer, C. Pr. S. 990, 992, (779).
Die Gemeinschaftlichkeit des Beweis-A. unter den Parteien
kann man als Wirkung der begonnenen A. Einnahme (Realproduktion) -
bezeichnen. —