Volltext : Weveld, Adalbert von: Zur Lehre vom gerichtlichen Augenschein im Civilprozess

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Ein  Gegenbeweis  ist  in  der  Regel  äusser  durch  das  gerichtliche ¬
  Geständniss  gegen  das  Resultat  des  vollbeweisenden ¬
  G.  A.  ausgeschlossen.
Gegen  die  formelle  Einnahme  des  G.  A.,  gegen  das
Beweismittel  als  solches  ist  ein  Gegenbeweis  dann  zulässig, ¬
  wenn  Verletzungen  von  Prozessformalien  bei  der  Art
und  Weise  der  Erhebung  dieses  Beweismittels  behauptet
würden,  oder  wenn  dargethan  werden  könnte,  dass  bei  der
richterlichen  A.  E.  selbst  ein  Irrthum  oder  ein  Uebersehen ¬
  stattgefunden  habe.
Dieser  Gegenbeweis  kann  durch  eine  wiederholte  G.  A.  E.
geführt  werden,  und  zwar  in  der  Inpugnationsschrift  des
Produkten  oder  auch  erst  in  der  2.  Instanz,  nachdem  der
Produkt  die  zulässigen  Rechtsmittel  ergriffen  hat.
Der  Beweisgrund  des  G.  A.  kann,  wie  schon  oben  ausgeführt -
  wurde,  nicht  nur  direkt  das  Beweisthema  erschöpfen,
sondern  auch  indirekt  zu  Schlussfolgerungen  über  facta  praeterita ¬
  die  nöthigen  Prämissen  liefern.*)2
b)  Eine  gelungene  richterliche  Information  durch
A.  wird  zur  Folge  haben,  dass  nunmehr  der  Richter  zu
Gunsten  oder  Ungunsten  der  einen  oder  anderen  Partei  den
„status  controversiae“  bei  dem  Beweisinterlokute  oder  auch
die  Beweisresultate  bei  dem  Endurtheile  in  Betracht  ziehen
wird.
*)  S.  Endemann,  C.  Pr.  §.  185,  vgl.  Renaud  in  d.  Ztschr.  f.  Civ.
R.  u.  Pr.  Bd.  18.  N.  F.  S.  848  fl.  —  Von  einer  Collision
des  Beweis-A.  mit  anderen  Beweismitteln  kann  nicht  gesprochen -
  werden,  da  gegen  das  Resultat  der  formellen  Beweismittel -
  des  Haupteides  und  gerichtlichen  Geständnisses,  welche
nur  hier  in  Betracht  kommen  können,  ein  Gegenbeweis  durch
den  G.  A.  nicht  geführt  werden  kann,  während  diese  das
Resultat  eines  auch  schon  eingenommenen  Beweis-A.  entkräften -
  können.  S.  Bayer,  C.  Pr.  S.  990,  992,  (779).
Die  Gemeinschaftlichkeit  des  Beweis-A.  unter  den  Parteien
kann  man  als  Wirkung  der  begonnenen  A.  Einnahme  (Realproduktion) -
  bezeichnen.  —
            
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