fullscreen : Lehrbuch des in deutschen Ländern geltenden gemeinen Civilrechts (2)

Zweyter  Unterabschnitt:
Angewandtes  Personenrecht.
(des  einzelnen.)
—
——
Erste  Abtheilung.
Rechte  der  Privatstände:
Quelleu.  Dig  1,  5.  (de  statu  hominum.)
Erste  Unterabtheilung.
Rechte  des  Standes  der  Menschheit.
Ein  Monstrum  (230.  prodigium)  hat  keine
824.
Rechte.
Inst.  §.  648.  Lipen  voc.  monstra  (Weber)  I,  5.  fr.  14.  (de
stat.  hom.)  —  Idsinga  var.  jur.  civ.  p.  108.  Huber  L.
I,  tit  5.  §.  7.  Grönewegen  de  legib.  abrogat.  ad  L.  14.
de  stat.  hom.  —  Abweichende  Mernungen  s.  Leyser  sp.  15.
cor.  2.  Fol.  IX,  sp.  49.  m.  7.  Müller  ad  Leyser  obs.  85.
zum  Theil  widerlegt  in  Haller  gerichtl.  Arzneyw.  Th.  I,  S.
190  fl.
7.  Folgen  s.  bey  den  Testamenten.
2.  Ein  portentum  (250.)  hat  Rechte.  fr.  14.  cit.
3.  Fur  die  Rechte  der  Eltern  wirkt  selbst  ein  monstrum  vortheilhaft -
  z.  B.  L,  16.  fr.  155.  (de  V.  S.)
4.  Ueber  ihre  Tödtung  s.  Criminalr.  Bair.  Landr.  Th.  I,  Kap.
3.  §.  2.
Zweyte  Unterabtheilung:
Rechte  des  Standes  der  Geburt.
825.
Die  ungeboinen  geniessen  der  Rechte  der
gebornen  a),  aber  nur  zu  ihrem  Vortheil  b).
            
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