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Allein die Durchsicht der Akten hat die Richtigkeit der schon in früheren
Berichten aufgestellten Behauptung, daß diese Sätze seit Einführung des
Allgemeinen Land=Rechts gänzlich außer Gebrauch gekommen sind, vol**) ¬
kommen bestätigt
In einigen der vorhandenen Abschriften der Statuten befindet sich
unter 9. ein Abschnitt, der insofern mit dem Abschnitte 1 und 2. im Widespruche ¬
steht, als es darin heißt:
„Stirbet ein Mann und hat keine Kinder mit seinem Weibe erzeuget.
ob dieselben gleich vor Ihm verstorben, so verfallet sein Gutt gantz und
gar auf sein hinterlassenes Weib, desgleichen das Weib auf den Mann.
Allein es kann jetzt darauf nicht weiter ankommen, da kein Fall bekannt ist
*)
wo dieser Satz jemals zur Anwendung gekommen wäre
Eben so wenig findet sich in der Praxis eine Spur von der Anwendung ¬
der im Abschnitte 5 der Statuten enthaltene Bestimmung: daß Töchter ¬
die weiblichen Kleidungsstücke und Gebetbücher, und Söhne die männlichen ¬
Kleider und haustägliche Bücher aus dem elterlichen Nachlasse zum
Voraus erhalten sollen. Es kann daher auch jetzt nicht davon die Red
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sein, diesen abgestorbenen Satz wieder ins Leben zu rufen
Hierdurch wird die Nichtaufnahme aller der von Pachaly*) und zum
Theil auch noch in früheren, hin und wieder mehr gutachtlich, als über
den wirklichen faktischen Rechts=Zustand, sich aussprechenden Berichten angeführten, ¬
obsolet gewordenen statutarischen Bestimmungen in den gegenwärtigen ¬
Entwurf gerechtfertiget.
Im Jahre 1838 hat das Königl. Land= und Stadt=Gericht zu Strigau =
ausdrücklich angezeigt:
daß in dasiger Jurisdikzion keine besondern Statuten oder Lokal-Recht
in Betreff des Erbrechts der Abkömmlinge von voll- und halbbürtigen
Geschwistern des Erblassers existirten
und man ist früher in dieser Beziehung den Bestimmungen der pragmatischen ¬
Sankzion vom 31. October 1696 und der Deklaratoria vom
20. Januar 1704 in Betreff des Repräsentazions=Rechtes der GeschwisterKinder =
nachgegangen, indem man sie für allgemeine, provinzialrechtlich in
*). Allein von der Giltigkeit der diesSchlesien ¬
überhaupt geltende ansah ++
fälligen, vom Allgemeinen Land=Recht abweichenden, Sätze kann jetzt, nach
Emanazion der Deklarazion vom 22. Juni 1839 ++17), nicht mehr de
Rede sein.
Es ist mithin auch in Betreff der gesetzlichen Erbfolge der Bluts-Verwandten, ¬
in Ansehung deren keine Abweichungen vom Allgemeinen LanRechte ¬
mehr stattfinden, in den gegenwärtigen Lokal-Rechts-Entwur
Nichts aufzunehmen gewesen.
*) Aa. com. ibid. fol. 11. 13 16. 30v. 31. 37. 48y.
Aa. com. ibid. fol. 29v. 30. 11. ff.
te:
Aa. com. Fasc. adh. No. 30. ad Vol. III. fol. 48. 48v.
) S. 141. 142.
11
Aa. com. Vol. III. fasc. 30. fol. 8v.
+1t
Wentzel Schles. Prov. Recht § 27. S. 11. 154 ff.
tt
Gesetz=Sammlung S. 222.