Volltext : ¬Das jetzt bestehende Lokal-Recht des Herzogthums Schlesien und der Graffschaft Glatz (200)

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Allein  die  Durchsicht  der  Akten  hat  die  Richtigkeit  der  schon  in  früheren
Berichten  aufgestellten  Behauptung,  daß  diese  Sätze  seit  Einführung  des
Allgemeinen  Land=Rechts  gänzlich  außer  Gebrauch  gekommen  sind,  vol**) ¬

kommen  bestätigt
In  einigen  der  vorhandenen  Abschriften  der  Statuten  befindet  sich
unter  9.  ein  Abschnitt,  der  insofern  mit  dem  Abschnitte  1  und  2.  im  Widespruche ¬
  steht,  als  es  darin  heißt:
„Stirbet  ein  Mann  und  hat  keine  Kinder  mit  seinem  Weibe  erzeuget.
ob  dieselben  gleich  vor  Ihm  verstorben,  so  verfallet  sein  Gutt  gantz  und
gar  auf  sein  hinterlassenes  Weib,  desgleichen  das  Weib  auf  den  Mann.
Allein  es  kann  jetzt  darauf  nicht  weiter  ankommen,  da  kein  Fall  bekannt  ist
*)
wo  dieser  Satz  jemals  zur  Anwendung  gekommen  wäre
Eben  so  wenig  findet  sich  in  der  Praxis  eine  Spur  von  der  Anwendung ¬
  der  im  Abschnitte  5  der  Statuten  enthaltene  Bestimmung:  daß  Töchter ¬
  die  weiblichen  Kleidungsstücke  und  Gebetbücher,  und  Söhne  die  männlichen ¬
  Kleider  und  haustägliche  Bücher  aus  dem  elterlichen  Nachlasse  zum
Voraus  erhalten  sollen.  Es  kann  daher  auch  jetzt  nicht  davon  die  Red
***
sein,  diesen  abgestorbenen  Satz  wieder  ins  Leben  zu  rufen
Hierdurch  wird  die  Nichtaufnahme  aller  der  von  Pachaly*)  und  zum
Theil  auch  noch  in  früheren,  hin  und  wieder  mehr  gutachtlich,  als  über
den  wirklichen  faktischen  Rechts=Zustand,  sich  aussprechenden  Berichten  angeführten, ¬
  obsolet  gewordenen  statutarischen  Bestimmungen  in  den  gegenwärtigen ¬
  Entwurf  gerechtfertiget.
Im  Jahre  1838  hat  das  Königl.  Land=  und  Stadt=Gericht  zu  Strigau =
  ausdrücklich  angezeigt:
daß  in  dasiger  Jurisdikzion  keine  besondern  Statuten  oder  Lokal-Recht
in  Betreff  des  Erbrechts  der  Abkömmlinge  von  voll-  und  halbbürtigen
Geschwistern  des  Erblassers  existirten
und  man  ist  früher  in  dieser  Beziehung  den  Bestimmungen  der  pragmatischen ¬
  Sankzion  vom  31.  October  1696  und  der  Deklaratoria  vom
20.  Januar  1704  in  Betreff  des  Repräsentazions=Rechtes  der  GeschwisterKinder =
  nachgegangen,  indem  man  sie  für  allgemeine,  provinzialrechtlich  in
*).  Allein  von  der  Giltigkeit  der  diesSchlesien ¬
  überhaupt  geltende  ansah  ++
fälligen,  vom  Allgemeinen  Land=Recht  abweichenden,  Sätze  kann  jetzt,  nach
Emanazion  der  Deklarazion  vom  22.  Juni  1839  ++17),  nicht  mehr  de
Rede  sein.
Es  ist  mithin  auch  in  Betreff  der  gesetzlichen  Erbfolge  der  Bluts-Verwandten, ¬
  in  Ansehung  deren  keine  Abweichungen  vom  Allgemeinen  LanRechte ¬
  mehr  stattfinden,  in  den  gegenwärtigen  Lokal-Rechts-Entwur
Nichts  aufzunehmen  gewesen.
*)  Aa.  com.  ibid.  fol.  11.  13  16.  30v.  31.  37.  48y.
Aa.  com.  ibid.  fol.  29v.  30.  11.  ff.
te:
Aa.  com.  Fasc.  adh.  No.  30.  ad  Vol.  III.  fol.  48.  48v.
)  S.  141.  142.
11
Aa.  com.  Vol.  III.  fasc.  30.  fol.  8v.
+1t
Wentzel  Schles.  Prov.  Recht  §  27.  S.  11.  154  ff.
tt
Gesetz=Sammlung  S.  222.
            
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