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überlebende das halbe Gut und des verstorbenen nächste Freunde deandere ¬
halbe nehmen sollen.
Dessenungeachtet ist nicht zu bezweifeln, daß das jus optionis gewohnheitsrechtlich ¬
seit einer langen Reihe von Jahren in der Stadt Striegen
und deren Kämmerei-Dörfern Eingang gefunden hat, und bis jetzt in viric
observantia geblieben ist. Alle eingesehenen Akten bestätigen dies und
weisen zugleich eine konstante Praxis durch einen mehr als 50 jährigen Zeitraum ¬
nach*).
Eben so unzweifelhaft ist es, daß der überlebende Ehegatte diese
Wahlrecht nicht binnen einer gewissen Frist, namentlich nicht binnen der
gesetzlichen Deliberazionsfrist, geltend machen muß. Die Akten zeigen vielfach, ¬
daß es erst Monate oder Jahre lang nach dem Tode des andern Ehegatten ¬
ausgeübt worden ist"*)
III. Daß der überlebende Ehegatte, es sei Mann oder Weib, die
Hälfte des gemeinschaftlichen Vermögens erhält, er mag mit Deszendenten
oder mit andern Verwandten des verstorbenen konkurriren, ist dem Abschnitte ¬
2. der Statuten gemäß, und, wie die früheren Berichte bezeugen und
die vielen eingesehenen-Akten bestätigen, ein Satz, dessen fortdauernde Gitigkeit ¬
nicht bezweifelt werden kann.
Dagegen sind die Bestimmungen der Statuten im Abschnitte 2:
1) daß der überlebende Ehegatte, es sei Mann oder Weib, sein Bettebestellen ¬
soll, mit zweien Betten Ober und Unter, einem Pfühl, zwi
Kissen und ein paar Leilachen d. h. daß er das Ehebette zum Voraus
erhalten resp. behalten soll, und
2) daß vor aller Theilung bei Haus oder Hoff verbleiben soll ein Harnisch,
Sturmhut, ein Pantzer mit aller Zubehörung Musquet oder langs
Rohr, ein Pantelier, Rappier oder was vorhanden**
außer Gebrauch gekommen. Das Königliche Land= und Stadt=Gericht zu
Striegau hat bereits im Jahre 1832 berichtet: daß die Beilaßstücke von
Grundstücken (ad 2) nicht mehr üblich seien, und die ad 1 erwähnte BettBestellung ¬
dem hinterbliebenen Ehemanne nur, wenn er mit Nicht-Deszendenten ¬
zusammen erbe, gewährt werde. Allein, da das Gericht zugleich
angezeigt hat, daß überhaupt kein Fall bekannt sei, wo ein conjux superstes ¬
ein Gebett Betten zum Voraus erhalten hätte *), und da sich durch
die kommissarisch bewirkte Durchsicht der Akten aus älterer und neuerer zen
auch nicht eine Spur von der Anwendung der erwähnten Bestimmungen
in der Praxis hat ermitteln lassen, die Akten vielmehr ergeben, daß die
Betten immer in die Inventarien mit aufgenommen und zur Theilung
zwischen dem uͤberlebenden Ehegatten und den uͤbrigen Miterben gebrauf
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werden 1), so ist genügend nachgewiesen, daß jene Sätze weder im Von
*) Aa. com. ibid. fol. 11. 12v. 14.
*) Aa. com. ibid. fol. 48.
***) Pachaly S. 141.
1) Aa. com. ibid. fol. 37.
4) Aa. com. ibid. fol. 12 — 14. 47v. 48.