Volltext : ¬Das jetzt bestehende Lokal-Recht des Herzogthums Schlesien und der Graffschaft Glatz (200)

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überlebende  das  halbe  Gut  und  des  verstorbenen  nächste  Freunde  deandere ¬
  halbe  nehmen  sollen.
Dessenungeachtet  ist  nicht  zu  bezweifeln,  daß  das  jus  optionis  gewohnheitsrechtlich ¬
  seit  einer  langen  Reihe  von  Jahren  in  der  Stadt  Striegen
und  deren  Kämmerei-Dörfern  Eingang  gefunden  hat,  und  bis  jetzt  in  viric
observantia  geblieben  ist.  Alle  eingesehenen  Akten  bestätigen  dies  und
weisen  zugleich  eine  konstante  Praxis  durch  einen  mehr  als  50  jährigen  Zeitraum ¬
  nach*).
Eben  so  unzweifelhaft  ist  es,  daß  der  überlebende  Ehegatte  diese
Wahlrecht  nicht  binnen  einer  gewissen  Frist,  namentlich  nicht  binnen  der
gesetzlichen  Deliberazionsfrist,  geltend  machen  muß.  Die  Akten  zeigen  vielfach, ¬
  daß  es  erst  Monate  oder  Jahre  lang  nach  dem  Tode  des  andern  Ehegatten ¬
  ausgeübt  worden  ist"*)
III.  Daß  der  überlebende  Ehegatte,  es  sei  Mann  oder  Weib,  die
Hälfte  des  gemeinschaftlichen  Vermögens  erhält,  er  mag  mit  Deszendenten
oder  mit  andern  Verwandten  des  verstorbenen  konkurriren,  ist  dem  Abschnitte ¬
  2.  der  Statuten  gemäß,  und,  wie  die  früheren  Berichte  bezeugen  und
die  vielen  eingesehenen-Akten  bestätigen,  ein  Satz,  dessen  fortdauernde  Gitigkeit ¬
  nicht  bezweifelt  werden  kann.
Dagegen  sind  die  Bestimmungen  der  Statuten  im  Abschnitte  2:
1)  daß  der  überlebende  Ehegatte,  es  sei  Mann  oder  Weib,  sein  Bettebestellen ¬
  soll,  mit  zweien  Betten  Ober  und  Unter,  einem  Pfühl,  zwi
Kissen  und  ein  paar  Leilachen  d.  h.  daß  er  das  Ehebette  zum  Voraus
erhalten  resp.  behalten  soll,  und
2)  daß  vor  aller  Theilung  bei  Haus  oder  Hoff  verbleiben  soll  ein  Harnisch,
Sturmhut,  ein  Pantzer  mit  aller  Zubehörung  Musquet  oder  langs
Rohr,  ein  Pantelier,  Rappier  oder  was  vorhanden**
außer  Gebrauch  gekommen.  Das  Königliche  Land=  und  Stadt=Gericht  zu
Striegau  hat  bereits  im  Jahre  1832  berichtet:  daß  die  Beilaßstücke  von
Grundstücken  (ad  2)  nicht  mehr  üblich  seien,  und  die  ad  1  erwähnte  BettBestellung ¬
  dem  hinterbliebenen  Ehemanne  nur,  wenn  er  mit  Nicht-Deszendenten ¬
  zusammen  erbe,  gewährt  werde.  Allein,  da  das  Gericht  zugleich
angezeigt  hat,  daß  überhaupt  kein  Fall  bekannt  sei,  wo  ein  conjux  superstes ¬
  ein  Gebett  Betten  zum  Voraus  erhalten  hätte  *),  und  da  sich  durch
die  kommissarisch  bewirkte  Durchsicht  der  Akten  aus  älterer  und  neuerer  zen
auch  nicht  eine  Spur  von  der  Anwendung  der  erwähnten  Bestimmungen
in  der  Praxis  hat  ermitteln  lassen,  die  Akten  vielmehr  ergeben,  daß  die
Betten  immer  in  die  Inventarien  mit  aufgenommen  und  zur  Theilung
zwischen  dem  uͤberlebenden  Ehegatten  und  den  uͤbrigen  Miterben  gebrauf
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werden  1),  so  ist  genügend  nachgewiesen,  daß  jene  Sätze  weder  im  Von
*)  Aa.  com.  ibid.  fol.  11.  12v.  14.
*)  Aa.  com.  ibid.  fol.  48.
***)  Pachaly  S.  141.
1)  Aa.  com.  ibid.  fol.  37.
4)  Aa.  com.  ibid.  fol.  12  —  14.  47v.  48.
            
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