Volltext : ¬Das jetzt bestehende Lokal-Recht des Herzogthums Schlesien und der Graffschaft Glatz (200)

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bruche  mit  der  konstanten  Praxis  der  letzten  80  Jahre  steht.  Es  kommt
aber,  wie  bereits  früher  mehrfach  bemerkt  worden  ist,  hier  nur  auf  eine  Ermittelung ¬
  des  jetzt  in  anerkannter  Wirksamkeit  bestehenden  Lokal-Rechts  an,
und  es  kann  gegenwärtig  nicht  mehr  davon  die  Rede  sein,  nackte  und  todte
Rechtssätze  aus  den  Statuten  zu  abstrahiren,  sondern  es  handelt  sich  gerade
darum,  das  statutarische  Recht  in  den  Entwurf  so  aufzunehmen,  wie  es
sich  unter  dem  Einfluße  der  Wissenschaft  und  Praxis  durch  Gewohnheit  fortgebildet ¬
  und  im  Volksleben  erhalten  hat.
Hierdurch  rechtfertigt  sich  die  Fassung  des  §  1.
Zu  §  2.  3  und  4.  1.  In  den  Statuten  werden  in  Betreff  der
rbfolge  unter  Ehegatten  offenbar  die  zwei  Fälle  unterschieden:  ob  die  Ehe
Jahr  und  Tag  (1  Jahr  6  Wochen  und  3  Tage)  gedauert  hat,  oder  nicht.
Fin
zur  den  ersten  Fall  tritt  nach  Abschnitt  2.  eine  Erbfolge  in  das  gemeinschaftliche ¬
  Vermögen  ein,  ohne  daß  es  von  Einfluß  ist,  ob  die  Ehe  kinderlos ¬
  war  oder  nicht.  Für  den  Fall  dagegen,  daß  die  Ehe  vor  Jahr  und  Tag
durch  den  Tod  getrennt  wird,  kommt  es  darauf  an,  ob  sich  die  Eheleute
vererbt,  d.  h.  Kinder  erzeugt  haben,  und  resp.,  ob  diese  bei  Trennung  der
Ehe  noch  leben  oder  nicht.
Nach  Abschnitt  1.  soll  nämlich,  wenn  die  Kinder  gestorben  sind,  und
die  Ehe  nicht  Jahr  und  Tag  gedauert  hat,  im  Falle  der  gesetzlichen  Erbfolge,
dem  überlebenden  Ehegatten  kein  eigentliches  Erbrecht  an  den  Nachlaß  des
Verstorbenen  zustehen.  Dagegen  ist  wieder  im  Abschnitte  3  in  dem  Falle,
wenn  Kinder  bei  Trennung  der  Ehe  vorhanden  sind,  von  der  Erbfolge  in
das  halbe  Gut  die  Rede,  ohne  daß  die  Fortdauer  der  Ehe  durch  Jahr  und
Tag  vorausgesetzt  wird.  Hieraus  ergeben  sich  folgende  noch  jetzt  zur  Anwendung ¬
  kommende  Sätze:
1)  Haben  sich  Eheleute  vererbt  oder  haben  sie  Jahr  und  Tag  in  der  Ehe
gelebt,  so  wird  der  überlebende  Ehegatte  zur  Erbfolge  in  das  gemeinschaftliche ¬
  Vermögen  beider  Eheleute  berufen.
2)  Haben  sich  Eheleute  nicht  vererbt,  und  haben  sie  auch  nicht  Jahr  und
Tag  in  der  Ehe  gelebt,  so  stehen  dem  überlebenden  Ehegatten  keine
eigentlichen  Erbrechte  an  den  Nachlaß  des  Verstorbenen  zu.
3)  Als  Vererbung  wird  es  nicht  angesehen,  wenn  die  in  der  Ehe  erzeugten ¬
  Kinder  sämmtlich  vor  Trennung  der  Ehe  wieder  gestorben  sind.
Diese  Sätze  sind  in  den  Entwurf  §  2.  4  und  5  aufgenommen.  Daß  sie
im  Volke  noch  fortleben,  geht  sowohl  aus  den  früheren  Berichten,  als
namentlich  daraus  hervor,  daß  bei  Errichtung  von  Ehe=Kontrakten  und
Lestamenten,  die  sehr  häufig  vorkommen,  fast  immer  auf  diese  Sätze  Rücksicht =
  genommen  wird
II.  Von  einem  Wahlrechte  des  überlebenden  Ehegatten  bei  Trennung
der  Ehe  nach  Jahr  und  Tag,  entweder  collatis  bonis  propriis  zu  erben,
oder  der  Erbschaft  zu  entsagen  und  sein  eigenthümliches  Vermögen  zu  behalten, =
  ist  in  den  Statuten  nirgends  die  Rede.  Im  Abschnitte  2  heißt
es  nur:
„daß  nach  Jahr  und  Tag  beider  Eheleute  Gut  ein  Gut  und  ein  gesammletes ¬
  Gut  geworden  sei  und  daß  beim  Tode  eines  Ehegatten  der
——
Aa.  com.  ibid.  fol.  13.  17v.
            
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