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bruche mit der konstanten Praxis der letzten 80 Jahre steht. Es kommt
aber, wie bereits früher mehrfach bemerkt worden ist, hier nur auf eine Ermittelung ¬
des jetzt in anerkannter Wirksamkeit bestehenden Lokal-Rechts an,
und es kann gegenwärtig nicht mehr davon die Rede sein, nackte und todte
Rechtssätze aus den Statuten zu abstrahiren, sondern es handelt sich gerade
darum, das statutarische Recht in den Entwurf so aufzunehmen, wie es
sich unter dem Einfluße der Wissenschaft und Praxis durch Gewohnheit fortgebildet ¬
und im Volksleben erhalten hat.
Hierdurch rechtfertigt sich die Fassung des § 1.
Zu § 2. 3 und 4. 1. In den Statuten werden in Betreff der
rbfolge unter Ehegatten offenbar die zwei Fälle unterschieden: ob die Ehe
Jahr und Tag (1 Jahr 6 Wochen und 3 Tage) gedauert hat, oder nicht.
Fin
zur den ersten Fall tritt nach Abschnitt 2. eine Erbfolge in das gemeinschaftliche ¬
Vermögen ein, ohne daß es von Einfluß ist, ob die Ehe kinderlos ¬
war oder nicht. Für den Fall dagegen, daß die Ehe vor Jahr und Tag
durch den Tod getrennt wird, kommt es darauf an, ob sich die Eheleute
vererbt, d. h. Kinder erzeugt haben, und resp., ob diese bei Trennung der
Ehe noch leben oder nicht.
Nach Abschnitt 1. soll nämlich, wenn die Kinder gestorben sind, und
die Ehe nicht Jahr und Tag gedauert hat, im Falle der gesetzlichen Erbfolge,
dem überlebenden Ehegatten kein eigentliches Erbrecht an den Nachlaß des
Verstorbenen zustehen. Dagegen ist wieder im Abschnitte 3 in dem Falle,
wenn Kinder bei Trennung der Ehe vorhanden sind, von der Erbfolge in
das halbe Gut die Rede, ohne daß die Fortdauer der Ehe durch Jahr und
Tag vorausgesetzt wird. Hieraus ergeben sich folgende noch jetzt zur Anwendung ¬
kommende Sätze:
1) Haben sich Eheleute vererbt oder haben sie Jahr und Tag in der Ehe
gelebt, so wird der überlebende Ehegatte zur Erbfolge in das gemeinschaftliche ¬
Vermögen beider Eheleute berufen.
2) Haben sich Eheleute nicht vererbt, und haben sie auch nicht Jahr und
Tag in der Ehe gelebt, so stehen dem überlebenden Ehegatten keine
eigentlichen Erbrechte an den Nachlaß des Verstorbenen zu.
3) Als Vererbung wird es nicht angesehen, wenn die in der Ehe erzeugten ¬
Kinder sämmtlich vor Trennung der Ehe wieder gestorben sind.
Diese Sätze sind in den Entwurf § 2. 4 und 5 aufgenommen. Daß sie
im Volke noch fortleben, geht sowohl aus den früheren Berichten, als
namentlich daraus hervor, daß bei Errichtung von Ehe=Kontrakten und
Lestamenten, die sehr häufig vorkommen, fast immer auf diese Sätze Rücksicht =
genommen wird
II. Von einem Wahlrechte des überlebenden Ehegatten bei Trennung
der Ehe nach Jahr und Tag, entweder collatis bonis propriis zu erben,
oder der Erbschaft zu entsagen und sein eigenthümliches Vermögen zu behalten, =
ist in den Statuten nirgends die Rede. Im Abschnitte 2 heißt
es nur:
„daß nach Jahr und Tag beider Eheleute Gut ein Gut und ein gesammletes ¬
Gut geworden sei und daß beim Tode eines Ehegatten der
——
Aa. com. ibid. fol. 13. 17v.