Metadaten : Habicht, Hermann: ¬Die Einwirkung des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf zuvor entstandene Rechtsverhältnisse

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den  Vormund  vor  dem  1.  Januar  1900  erfolgt  oder  die  Inventarfrist
noch  vor  diesem  Zeitpunkt  unbenutzt  abgelaufen  ist;  dann  liegen  Handlungen ¬
  oder  Unterlassungen  vor,  die  noch  unter  dem  alten  Recht  erfolgt, ¬
  gegen  die  deshalb  auch  die  Rechtsbehelfe  des  alten  Rechts  nach
wie  vor  gegeben  sind.
Auch  die  Haftung  des  Benefiziarerben  für  seine  Handlungen,  die
den  Nachlaß  betreffen,  bestimmt  sich  fortdauernd  nach  altem  Recht:  nach
Preuß.  Landrecht  (1  9  §  445)  haftet  er  also  für  grobes  und  mäßiges
Versehen,  nach  Code  civ.  Art.  804  nur  für  grobes.  Das  gleiche  gilt
für  die  Rangordnung,  in  der  die  Nachlaßgläubiger,  Vermächtnisnehmer
u.  dergl.  zu  befriedigen  sind,  und  ebenso  nach  Erschöpfung  des  Nachlasses ¬
  für  das  Verhältnis  unbefriedigt  gebliebener  Gläubiger  zu  dem
Erben  und  den  befriedigten  Gläubigern.  Nach  gemeinem  Recht  können
also  nur  bevorzugte  Gläubiger,  die  unbefriedigt  geblieben  sind,  ihren
Ausfall  von  den  gewöhnlichen  Gläubigern  einfordern  (Windscheid
§  606  Note  11),  nach  Französ.  Recht  nur  unbefriedigt  gebliebene
Gläubiger  von  den  Vermächtnisnehmern  (Code  civ.  Art.  808,  809)
dagegen  können  nach  Sächs.  B.G.B.  §  2322  auch  gleichberechtigte  Gläubiger ¬
  untereinander  Ausgleichung  erlangen.
Die  Fortgeltung  der  bisherigen  Gesetze  erstreckt  sich  nicht  nur  auf
das  materielle  Recht,  sondern  auch  auf  das  Gebiet  des  Prozeßrechts
(Zivilprozeß,  Konkurs  und  freiwill.  Gerichtsbark.).  Besonders  gilt  dies  für
das  erbschaftliche  Liquidationsverfahren,  das  darum  im  Art.
213  namentlich  erwähnt  wird.  So  bleibt  in  Preußen  das  für  das  Gebiet
des  Allgem.  Landr.  erlassene  Gesetz  vom  28.  März  1879  über  die  Zwangsvollstreckung ¬
  gegen  Benefiziarerben  und  das  Aufgebot  der  Nachlaßgläubiger ¬
  voll  in  Kraft.  Der  Benefiziarerbe  kann  demnach  z.  B.  hier
auch  die  Aufhebung  einer  nach  dem  Aufgebotsantrag  erfolgten  Vollziehung ¬
  eines  Arrestbefehls  verlangen,  während  der  Benefiziarerbe  des
B.G.B.  nach  §  782  f.  Z.P.O.  (B.G.B.  §  2015)  der  Vollziehung  eines
Arrestes  nicht  widersprechen  kann.  Auf  der  anderen  Seite  müssen  die
Gläubiger  gegen  einen  Benefiziarerben  des  Preuß.  Rechts,  wenn  er  die
Masse  gefährdet,  noch  nach  dem  Antrag  auf  Aufgebot,  im  Weg  der
einstweiligen  Verfügung  beim  Prozeßgericht  eine  Beschränkung
seiner  Verfügungsbefugnis,  Veräußerungsverbot,  Sequestration  u.  s.  w.
erwirken  (Dernburg,  Bd.  3  §  224),  während  hierfür  bei  einer  neurechtlichen ¬
  Erbschaft  der  bei  dem  Nachlaßgericht  anzubringende  Antrag
auf  Nachlaßverwaltung  gegeben  ist  (B.G.B.  §  1981).
Hervorzuheben  ist  ferner  die  Beibehaltung  des  alten  Konkursrechts.
Der  Nachlaßkonkurs,  wie  er  in  der  Novelle  zur  K.O.  geregelt  ist,
zweifelhaft,  ob  man  sie  nicht  als  erbrechtliche  Bestimmungen  für  ältere  Nachlasse
in  Kraft  erhalten  soll
1)  Für  die  Bayr.  Pfalz  vgl.  U.G.  Art.  142—146.
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