667 —
den Vormund vor dem 1. Januar 1900 erfolgt oder die Inventarfrist
noch vor diesem Zeitpunkt unbenutzt abgelaufen ist; dann liegen Handlungen ¬
oder Unterlassungen vor, die noch unter dem alten Recht erfolgt, ¬
gegen die deshalb auch die Rechtsbehelfe des alten Rechts nach
wie vor gegeben sind.
Auch die Haftung des Benefiziarerben für seine Handlungen, die
den Nachlaß betreffen, bestimmt sich fortdauernd nach altem Recht: nach
Preuß. Landrecht (1 9 § 445) haftet er also für grobes und mäßiges
Versehen, nach Code civ. Art. 804 nur für grobes. Das gleiche gilt
für die Rangordnung, in der die Nachlaßgläubiger, Vermächtnisnehmer
u. dergl. zu befriedigen sind, und ebenso nach Erschöpfung des Nachlasses ¬
für das Verhältnis unbefriedigt gebliebener Gläubiger zu dem
Erben und den befriedigten Gläubigern. Nach gemeinem Recht können
also nur bevorzugte Gläubiger, die unbefriedigt geblieben sind, ihren
Ausfall von den gewöhnlichen Gläubigern einfordern (Windscheid
§ 606 Note 11), nach Französ. Recht nur unbefriedigt gebliebene
Gläubiger von den Vermächtnisnehmern (Code civ. Art. 808, 809)
dagegen können nach Sächs. B.G.B. § 2322 auch gleichberechtigte Gläubiger ¬
untereinander Ausgleichung erlangen.
Die Fortgeltung der bisherigen Gesetze erstreckt sich nicht nur auf
das materielle Recht, sondern auch auf das Gebiet des Prozeßrechts
(Zivilprozeß, Konkurs und freiwill. Gerichtsbark.). Besonders gilt dies für
das erbschaftliche Liquidationsverfahren, das darum im Art.
213 namentlich erwähnt wird. So bleibt in Preußen das für das Gebiet
des Allgem. Landr. erlassene Gesetz vom 28. März 1879 über die Zwangsvollstreckung ¬
gegen Benefiziarerben und das Aufgebot der Nachlaßgläubiger ¬
voll in Kraft. Der Benefiziarerbe kann demnach z. B. hier
auch die Aufhebung einer nach dem Aufgebotsantrag erfolgten Vollziehung ¬
eines Arrestbefehls verlangen, während der Benefiziarerbe des
B.G.B. nach § 782 f. Z.P.O. (B.G.B. § 2015) der Vollziehung eines
Arrestes nicht widersprechen kann. Auf der anderen Seite müssen die
Gläubiger gegen einen Benefiziarerben des Preuß. Rechts, wenn er die
Masse gefährdet, noch nach dem Antrag auf Aufgebot, im Weg der
einstweiligen Verfügung beim Prozeßgericht eine Beschränkung
seiner Verfügungsbefugnis, Veräußerungsverbot, Sequestration u. s. w.
erwirken (Dernburg, Bd. 3 § 224), während hierfür bei einer neurechtlichen ¬
Erbschaft der bei dem Nachlaßgericht anzubringende Antrag
auf Nachlaßverwaltung gegeben ist (B.G.B. § 1981).
Hervorzuheben ist ferner die Beibehaltung des alten Konkursrechts.
Der Nachlaßkonkurs, wie er in der Novelle zur K.O. geregelt ist,
zweifelhaft, ob man sie nicht als erbrechtliche Bestimmungen für ältere Nachlasse
in Kraft erhalten soll
1) Für die Bayr. Pfalz vgl. U.G. Art. 142—146.
667