Inhaltsverzeichnis : ¬Das Gewerberecht in Preußen (1)

B.  Beschränk.  mit  Rücksicht  auf  die  Gewerbsanlage.  §  36.  Dampfkesselanlagen.  413
ist  von  besonderer  Wichtigkeit  insofern,  als  in  der  dem  Bundesrat  erteilten ¬
  Ermächtigung  zum  Erlaß  allgemeiner  polizeilicher  Bestimmungen
nach  zutreffender  allgemeiner  Auffassung  auch  die  Ermächtigung  enthalten ¬
  ist,  die  Gattung  der  Kessel  festzustellen,  welche  nicht  nur  den
Vorschriften  des  Bundesrats,  sondern  auch  denen  der  Gew.O.  hinsichtlich
der  Genehmigungspflicht  unterliegen  sollen.  15)
Die  im  §  22  erwähnten  Dampfkessel  im  weiteren  Sinne  unterliegen
somit  nicht  den  betreffenden  Vorschriften  der  Gew.O.  Das  gleiche  gilt
von  den  Kesseln  in  Eisenbahnlokomotiven,  in  bezug  auf  welche  gemäß
§  23  der  Verordnung  die  Bestimmungen  des  Bahnpolizeireglements
für  die  Eisenbahnen  Deutschlands  und  der  Bahnordnung  für  deutsche
Eisenbahnen  untergeordneter  Bedeutung  in  Geltung  bleiben.1
Im
übrigen  sind  den  Vorschriften  der  Verordnung  und  des  Gesetzes  alle
Dampferzeuger  unterworfen,  auch  die  kleineren  sog.  Zwergkessel.
Ein  Unterschied,  ob  die  Dampfkessel  zum  Maschinenbetrieb  bestimmt
sind  oder  nicht,  wird  nicht  gemacht,  ebensowenig,  ob  sie  im  Gewerbebetriebe ¬
  oder  zu  anderen  Zwecken,  etwa  in  der  Landwirtschaft  oder  in
sonstigen  Betrieben  zur  Verwendung  gelangen;  denn  die  Absicht  des
Gesetzgebers  war  auf  die  tunlichste  Beseitigung  der  Gefahren,  welche
18)
mit  jeglichem  Betrieb  von  Dampfkesseln  verbunden  sind,  gerichtet.
Es  ist  auch  ohne  Belang,  ob  sie  feststehend,  d.  h.  mit  fester  Betriebsstätte ¬
  verbunden  sind,  oder  ob  es  sich  um  bewegliche  Dampfkessel ¬
  handelt,  welche  fahrbar  oder  für  wechselnde  Betriebsstätten  bestimmt
sind,  19)  und  im  letzteren  Falle,  ob  Lokomotiven  für  Kleinbahnen  und
1)  S.  auch  oben  Anm.  1.
Vgl.  §§  7  bis  11  der  Betriebsordnung  für  die  Haupteisenbahnen  und  §§  10
bis  14  der  Betriebsordnung  für  die  Nebeneisenbahnen  vom  5.  Juli  1892  R.G.Bl. ¬

S.  695  und  767.
*)  Vgl.  hierzu  Allg.  Verf.  vom  8.  März  1899  (Min.Bl.  S.  48),  betr.  die  Befreiung ¬
  von  der  Genehmigungspflicht  für  Zwergkessel  zur  Dämpfung  von  Hüten  u.  s.  w.,
und  §  1  der  Anw.  vom  9.  März  1900  (Min.Bl.  S.  142),  betr.  die  Genehmigung
und  Untersuchung  der  Dampfkessel,  wonach  die  Klein=  oder  Zwergkessel  nur  insoweit
der  Anweisung  unterliegen,  als  für  sie  nicht  Ausnahmen  zugelassen  sind,  ferner
Min.Erl.  vom  15.  Aug.  1903  (Min.Bl.  d.  H.  u.  G.  S.  288),  betr.  Dampfentwickler
zum  Reinigen  von  Bierleitungen.
S.  §  1  der  Verf.  u.  Anw.  vom  9.  März  1900  (Min.Bl.  S.  139),  betr.  die
Genehmigung  und  Untersuchung  der  Dampfkessel.  Ebenso  auch  Kayser=Steiniger
S.  51,  Landmann  I  S.  182,  Hoffmann  S.  51  Schenkel  I  S.  148,
Schicker  I  S.  80a.  And.  Ans.  Reger=Stöhsel  I  S.  52.  S.  dagegen  bezüglich ¬
  der  genehmigungspflichtigen  Anlagen  §  32  S.  350  ff.
§  24  Abs.  4  Gew.O.  S.  auch  oben  S.  412.  Gemäß  Verf.  vom  14.  Febr.  1900
Min.Bl.  S.  128  sind  die  im  Eisenbahnwagen  zu  Heizzwecken  aufgestellten  Dampftessel ¬
  als  bewegliche  anzuerkennen.
            
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