B. Beschränk. mit Rücksicht auf die Gewerbsanlage. § 36. Dampfkesselanlagen. 413
ist von besonderer Wichtigkeit insofern, als in der dem Bundesrat erteilten ¬
Ermächtigung zum Erlaß allgemeiner polizeilicher Bestimmungen
nach zutreffender allgemeiner Auffassung auch die Ermächtigung enthalten ¬
ist, die Gattung der Kessel festzustellen, welche nicht nur den
Vorschriften des Bundesrats, sondern auch denen der Gew.O. hinsichtlich
der Genehmigungspflicht unterliegen sollen. 15)
Die im § 22 erwähnten Dampfkessel im weiteren Sinne unterliegen
somit nicht den betreffenden Vorschriften der Gew.O. Das gleiche gilt
von den Kesseln in Eisenbahnlokomotiven, in bezug auf welche gemäß
§ 23 der Verordnung die Bestimmungen des Bahnpolizeireglements
für die Eisenbahnen Deutschlands und der Bahnordnung für deutsche
Eisenbahnen untergeordneter Bedeutung in Geltung bleiben.1
Im
übrigen sind den Vorschriften der Verordnung und des Gesetzes alle
Dampferzeuger unterworfen, auch die kleineren sog. Zwergkessel.
Ein Unterschied, ob die Dampfkessel zum Maschinenbetrieb bestimmt
sind oder nicht, wird nicht gemacht, ebensowenig, ob sie im Gewerbebetriebe ¬
oder zu anderen Zwecken, etwa in der Landwirtschaft oder in
sonstigen Betrieben zur Verwendung gelangen; denn die Absicht des
Gesetzgebers war auf die tunlichste Beseitigung der Gefahren, welche
18)
mit jeglichem Betrieb von Dampfkesseln verbunden sind, gerichtet.
Es ist auch ohne Belang, ob sie feststehend, d. h. mit fester Betriebsstätte ¬
verbunden sind, oder ob es sich um bewegliche Dampfkessel ¬
handelt, welche fahrbar oder für wechselnde Betriebsstätten bestimmt
sind, 19) und im letzteren Falle, ob Lokomotiven für Kleinbahnen und
1) S. auch oben Anm. 1.
Vgl. §§ 7 bis 11 der Betriebsordnung für die Haupteisenbahnen und §§ 10
bis 14 der Betriebsordnung für die Nebeneisenbahnen vom 5. Juli 1892 R.G.Bl. ¬
S. 695 und 767.
*) Vgl. hierzu Allg. Verf. vom 8. März 1899 (Min.Bl. S. 48), betr. die Befreiung ¬
von der Genehmigungspflicht für Zwergkessel zur Dämpfung von Hüten u. s. w.,
und § 1 der Anw. vom 9. März 1900 (Min.Bl. S. 142), betr. die Genehmigung
und Untersuchung der Dampfkessel, wonach die Klein= oder Zwergkessel nur insoweit
der Anweisung unterliegen, als für sie nicht Ausnahmen zugelassen sind, ferner
Min.Erl. vom 15. Aug. 1903 (Min.Bl. d. H. u. G. S. 288), betr. Dampfentwickler
zum Reinigen von Bierleitungen.
S. § 1 der Verf. u. Anw. vom 9. März 1900 (Min.Bl. S. 139), betr. die
Genehmigung und Untersuchung der Dampfkessel. Ebenso auch Kayser=Steiniger
S. 51, Landmann I S. 182, Hoffmann S. 51 Schenkel I S. 148,
Schicker I S. 80a. And. Ans. Reger=Stöhsel I S. 52. S. dagegen bezüglich ¬
der genehmigungspflichtigen Anlagen § 32 S. 350 ff.
§ 24 Abs. 4 Gew.O. S. auch oben S. 412. Gemäß Verf. vom 14. Febr. 1900
Min.Bl. S. 128 sind die im Eisenbahnwagen zu Heizzwecken aufgestellten Dampftessel ¬
als bewegliche anzuerkennen.