Volltext : Wach, Adolf: Vorträge über die Reichs-Civilprocessordnung

Mündlichkeit  und  Schriftlichkeit.
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wahre  Ziel  des  Processes.  Aber  wenn  wir  uns  auch  vor  allen
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Uebertreibungen  hüten,  müssen  wir  doch  zugestehen,  dass  eine
straffere  Zusammenfassung  des  Streitstoffs  wünschenswerth  ist.
Manches  liesse  sich  hier  durch  eine  energischere  Handhabung
der  Gesetze,  insbesondere  der  CPO.  §§  92  Abs.  2,  251,  und
GKG.  §  48  erreichen.  Einigen  Verschärfungen  des  Souveränitätsrechts ¬
  des  Richters  redete  ich  bereits  das  Wort  (oben  S.  35).
Dasselbe  müsste  freilich  auf  die  erste  Instanz  beschränkt  sein
und  würde  die  Gefahr  noch  ausgiebigeren  Gebrauchs  der  Berufung ¬
  und  des  Novenrechts  in  sich  bergen.  Aber  der  erste
und  wichtigste  Erfolg  bliebe  doch  die  grössere  Aufmerksam
keit  und  Sorgfalt  in  der  ersten  Instanz.
Der  zweite  Vorwurf  gegen  die  Form  des  geltenden  Verfahrens -
  trifft  die  Unsicherheit  der  Urtheilsgrundlage  und  ihrer
Beurkundung.  So  weit  ihm  das  Zerfliessen  der  mündlichen  Verhandlung, ¬
  ihre  Auflösung  in  mehrere  weit  auseinanderliegende
Termine  und  der  unzurechnende  Wechsel  der  vorbereitenden
Schriftsätze  Nahrung  giebt,  würde  bereits  durch  die  vorstehend
angeregten  Neuerungen  wichtige  Abhülfe  geschaffen  werden.
Damit  wäre  dem  Richter  das  Festhalten  des  Thatbestandes  und
seine  Beurkundung  wesentlich  erleichtert.  Soweit  diese  selbst
als  eine  übermässige  Zumuthung  an  die  Geistes-  und  Arbeitskräfte
des  Richters  beanstandet  wird,  muss  entschieden  widersprochen
werden.  Gewiss,  einen  schönen,  wohlgeordneten,  knappen,
gut  dargestellten  Thatbestand  abzufassen,  ist  nicht  jedermanns
Sache.  Wer  seine  Muttersprache  nicht  sicher  handhabt  und
die  Gabe  der  Darstellung  nicht  besitzt,  wird  einen  ästhetisch
vollendeten  Thatbestand  nie  leisten.
Immerhin  kann  er  Brauchbares  und  Zuverlässiges  liefern. -
  Freilich  bleibt  die  Abfassung  des  Thatbestandes  bei
stoffhaltigem  Process  und  verwickelter  Sachlage  eine  mühevolle
Aufgabe.  Aber  Arbeitsscheu  ist  kein  berechtigtes  Motiv  der
Gesetzesreform.  So  ist  allein  in  Frage,  ob  solche  Urtheilsgrundlage, -
  die  doch  bei  aller  Fürsorge  für  die  Geschlossenheit
der  Verhandlung  sich  auch  zukünftig  oft  über  mehrere  Termine -
  vertheilt,  wirklich  für  den  Durchschnittsmenschen  festzuhalten -
  ist:  und  das  auch  dann,  wenn  ihm,  wie  im  AmtsgeWach, ¬
  Vortrüge.
            
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