Mündlichkeit und Schriftlichkeit.
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wahre Ziel des Processes. Aber wenn wir uns auch vor allen
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Uebertreibungen hüten, müssen wir doch zugestehen, dass eine
straffere Zusammenfassung des Streitstoffs wünschenswerth ist.
Manches liesse sich hier durch eine energischere Handhabung
der Gesetze, insbesondere der CPO. §§ 92 Abs. 2, 251, und
GKG. § 48 erreichen. Einigen Verschärfungen des Souveränitätsrechts ¬
des Richters redete ich bereits das Wort (oben S. 35).
Dasselbe müsste freilich auf die erste Instanz beschränkt sein
und würde die Gefahr noch ausgiebigeren Gebrauchs der Berufung ¬
und des Novenrechts in sich bergen. Aber der erste
und wichtigste Erfolg bliebe doch die grössere Aufmerksam
keit und Sorgfalt in der ersten Instanz.
Der zweite Vorwurf gegen die Form des geltenden Verfahrens -
trifft die Unsicherheit der Urtheilsgrundlage und ihrer
Beurkundung. So weit ihm das Zerfliessen der mündlichen Verhandlung, ¬
ihre Auflösung in mehrere weit auseinanderliegende
Termine und der unzurechnende Wechsel der vorbereitenden
Schriftsätze Nahrung giebt, würde bereits durch die vorstehend
angeregten Neuerungen wichtige Abhülfe geschaffen werden.
Damit wäre dem Richter das Festhalten des Thatbestandes und
seine Beurkundung wesentlich erleichtert. Soweit diese selbst
als eine übermässige Zumuthung an die Geistes- und Arbeitskräfte
des Richters beanstandet wird, muss entschieden widersprochen
werden. Gewiss, einen schönen, wohlgeordneten, knappen,
gut dargestellten Thatbestand abzufassen, ist nicht jedermanns
Sache. Wer seine Muttersprache nicht sicher handhabt und
die Gabe der Darstellung nicht besitzt, wird einen ästhetisch
vollendeten Thatbestand nie leisten.
Immerhin kann er Brauchbares und Zuverlässiges liefern. -
Freilich bleibt die Abfassung des Thatbestandes bei
stoffhaltigem Process und verwickelter Sachlage eine mühevolle
Aufgabe. Aber Arbeitsscheu ist kein berechtigtes Motiv der
Gesetzesreform. So ist allein in Frage, ob solche Urtheilsgrundlage, -
die doch bei aller Fürsorge für die Geschlossenheit
der Verhandlung sich auch zukünftig oft über mehrere Termine -
vertheilt, wirklich für den Durchschnittsmenschen festzuhalten -
ist: und das auch dann, wenn ihm, wie im AmtsgeWach, ¬
Vortrüge.