Volltext : Engelmann, Arthur: ¬Das preußische Privatrecht in Anknüpfung an das gemeine Recht

Vorwort  zur  ersten  bis  fünften  Aussage.
Indem  ich  die  fünfte  Auflage  des  vorliegenden  Werkes
der  Oeffentlichkeit  übergebe,  halte  ich  mich  der  Mühe  überhoben, ¬
  demselben  ein  Programm  vorauszuschicken.  Was  ich
im  Vorwort  der  ersten  Auflage  erklärt  habe,  ist  in  allen
späteren  Auflagen  festgehalten  worden:  mein  Werk  soll  den
durch  die  Lehre  des  gemeinen  Rechtes  Geschulten  in  das
preußische  Recht  einführen,  und  es  soll  ferner  die  anderwärts
erworbenen  gründlicheren  Kenntnisse  des  preußischen  Rechts
im  Gedächtniß  auffrischen.  Niemand  kann  deshalb  die  getreue
Wiedergabe  der  Einzelheiten  des  Gesetzesstoffes,  Niemand  eine
vollständige  Berücksichtigung  der  so  überaus  zahlreichen  Entscheidungen ¬
  erwarten.  Für  genügend,  aber  auch  für  geboten
erachtete  ich  nur  die  möglichst  klare  Entwicklung  der  grundlegenden ¬
  und  insbesondere  der  dem  preußischen  Recht  eigenthümlichen ¬
  Rechtsbegriffe  und  Rechtsanschauungen.  Daß  ich
dieses  Ziel  annähernd  erreicht  habe,  dafür  scheint  mir  die
rasche  Aufeinanderfolge  der  Auflagen  zu  sprechen,  das  ist  mir
auch  wiederholt  von  berufenster  Seite  versichert  worden.
Um  Raum  zu  gewinnen,  habe  ich  an  den  meisten  Stellen
bei  Anführung  von  Gesetzen  die  Paragraphenzeichen  fortgelassen ¬
  und  die  üblichen  Abkürzungen  der  Namen  bekannter
Gesetze  gewählt.  Den  auf  diese  Weise  ersparten  Raum  habe
ich  zur  Vervollständigung  und  Verbesserung  des  Inhalts  benutzt.
Berlin,  den  21.  Februar  1893.
Engelmann.
            
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