Inhaltsverzeichnis : Zeitschrift für Civilrecht und Prozeß (Bd. 1 (1828))

nach dem neuesten römischen Rechte. 23
ist. Namentlich wird bei beiden Fällen, als Grund
der Entscheidung, angeführt, die äonario sei hier quasi
■perpetuata. . Noch mehr- wird das bestätigt durch die
Basiliken, welche geradezu die bestimmte Anzahl von
Jahren nennen, ohne sie so streng auf das Leben des Schen-
kers, oder des Beschenkten zu beziehen: ,
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ciYy x, r. E
Nach Fabrot's Version:
Liu.autem certum temxus äebnierint, vel etiam
liereäum mentionem leeerint, eaet.
Bet Gelegenheit der Schenkung jährlicher Renten verdient
noch eine besondere genaue Bestimmung Justinian's her-
vorgehoben zu' werden.
Wenn nämlich , jemand aus seinen Grundstücken gewisse
Einkünfte, reäitus verschenkt, und er die Grundstücke, aus
welchen die reditus zu ziehen sind, speziell genannt hat, so
muß er diese bestimmten Grundstücke dem Schenker tradiren.
Hat er keine bestimmten Güterstücke namhaft gemacht, so
hat er von seinen liegenden Gütern überhaupt so viele,
mittlerer Güte, als nöthig sind, um den versprochenen redi-
tus hervorzubringen, zu tradiren. Hat er endlich nicht so
viel Grundstücke, so muß er den fünfzehnfachen Betrag der
jährlichen versprochenen reäitus als aestimatio dem Be-
schenkten bezahlen
§. 5.
Von den Fällen, in welchen Ausnahmsweise die JnsinuationS-
vorschrift gesetzlich nachgelassen ist.
. Der Insinuation bedarf es regelmäßig bet allen Schen-
kungen, deren Betrag den Werth von ZOO sülidis übersteigt;
auch bei solchen Schenkungen, welche an sich, bei ihrer Errich-
tung, wegen des zwischen dem Schenker und dem Beschenkten

1) c. 35. §. 1. C. 8. 54.

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