Volltext : Vollständige Darstellung des bayerischen Verfahrens in administrativ-contentiösen Rechtssachen (301)

Kap.  II.  Abschn.  II.  Verfahren  2c.  §.  417.
521
Bweyter  Abschnitt.
Verfahren  in  administrativ-contentiösen  Rechtssachen
überhaupt.
§.  417.
Instructions-Form.
Die  Gerichtsordnung  von  1753  *)  bestimmt  unter
dem  Marginale:  „Von  dem  processu  summarissimo"
daß  man  in  Kleinigkeiten  2)  gar  keinen,  oder  wenigstens ¬
  keinen  schriftlichen  Proceß,  noch  minder  weitläuftige ¬
  Proben  gestatten,  sondern  dieselbe  gleich  durch
mündliche  Verhöre  oder  Commission  in  Güte  zu  heben,
oder  der  Billigkeit  nach,  besonders  da  es  unvermögliche
Parteyen  betrifft,  zu  entscheiden  trachten  soll  *),  zählt
dann  andere  Gegenstände  auf,  worin  auf  die  nämliche
Weise  verfahren  werden  soll  *),  und  fügt  hinzu:
„Ato.  In  offenbaren  kündigen  Freveln,  Vergewaltigungen, ¬
  wie  auch  in  Sachen  das  Polizey-  und  gemeine ¬
  Wesen  betreffend."*)  Auf  diese  Bestim1) ¬
  Cod.  iud.  cap.  5.  §.  5.
2)  Man  vergl.  Handb.  II.  S.  5.  ff.  §.  178.  a.
5)  Cod.  iud.  I.  c.  Nr.  1.
4)  ebd.  Nr.  2.  ff.
5)  ebd.  Nr.  4.  Die  Anmerkungen  fügen  hinzu:  „Polizeysachen,
und  was  das  gemeine  Wesen  betrifft,  pflegt  man  ebenfalls
            
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