Volltext : Welter, Anton Karl: ¬Die münstersche eheliche Gütergemeinschaft

170
5)  unbedenklich  die  Vormuͤnder  alles  dessen
die  Vorschriften  des  allgemeinen  Landrechts
Th.  II.  Tit.  18.  §.  386.  seq.  beobachten
werden  muͤssen.
Hiernach  habt  Ihr  Euch  zu  achten,  auch  die
Untergerichte  Eures  Departements  auf  ihre  Anfragen ¬
  darnach  zu  bescheiden.
Sind  Euch  mit  Gnaden  gewogen.
Gegeben  Berlin,  den  12.  Januar  1805.
Auf  Seiner  Koͤniglichen  Majestät  allergnaͤdigsten ¬
  Specialbefehl
v.  Goldbeck.
            
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

powered by Goobi viewer