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Ueber jura in re und deren Verpfändung.
oder nicht *), so daß die hier vorliegende Frage in jeder
Beziehung zu den bestrittenen gehört.
Was nun zunächst die von Hepp aufgestellte Ansicht betrifft, ¬
so gestehen wir, nicht recht einzusehen, wie sich das
Afterpfand als pignus nominis darstellen soll; denn wenn wir
auch zugeben wollten, daß der Pfandgläubiger seine persönlichen
Ansprüche aus dem contractus pignoratitius verpfänden könne,
was jedoch, da der Pfandgläubiger bei dem contractus pignoratitius ¬
als Schuldner erscheint, weßhalb nur er ursprünglich ¬
aus dem Faustpfand=Kontrakte verpflichtet ist, und daher
auch die actio pignoratitia (in personam) directa nur gegen
ihn Statt findet 2), nur in Beziehung auf seine zufälligen,
mit der actio pignoratitia contraria zu verfolgenden GegenAnsprüche, ¬
eintreten könnte, so wäre dies doch niemals ein
1) Man darf aber nicht etwa glauben, daß diejenigen Rechtslehrer,
welche das subpignus für eine Verpfändung des Pfandrechtes
und nicht der verpfändeten Sache halten, stets das persönliche
Forderungsrecht des Afterverpfänders als mit verpfändet betrachteten, ¬
und daß umgekehrt diejenigen, welche das subpignus für
eine Verpfändung des verpfändeten Objekts ansehen, die entgegengesetzte ¬
Ansicht befolgten; vielmehr sind die Rechtslehrer
der einen wie der andern Ansicht unter sich in Beziehung auf die
hier vorliegende Frage wieder uneinig. So namentlich hiekt
Hepp, Archiv Bd. XIII. Heft 3. Nro. XVIII, wo er das subpignus -
noch für ein Pfandrecht an einem Pfandrechte ansah,
dennoch die persönliche Forderung des Afterverpfänders nicht für
mitverpfändet, vergl. S. 360 folg., und dieser Ansicht ist er auch
treu geblieben, nachdem er feine Ansicht über das Objekt des
subpignus geändert hat; vergl. Arch. Bd. XV. S. 86 folg.
Dagegen betrachten die sämmtlichen Rechtslehrer, welche nach
Obigem das Afterpfandrecht für ein Pfandrecht an der verpfändeten ¬
Sache halten, das persönliche Forderungsrecht des Afterverpfänders =
als stillschweigend mitverpfändet, und nur von
Wening=Ingenheim a, a. O. ist hierin abweichend.
2)
9. 4. J. quib. modis re contrahitur obl. (3. 14.). Mackeldey,
Lehrbuch. Bd. II. §. 406.
3) Tr. 8. pr. de pignorat. act. (13. 7.). Mackeldey, g. a. O.
§. 407.