Metadaten : Ueber iura in re und deren Verpfändung (13)

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Ueber  jura  in  re  und  deren  Verpfändung.
oder  nicht  *),  so  daß  die  hier  vorliegende  Frage  in  jeder
Beziehung  zu  den  bestrittenen  gehört.
Was  nun  zunächst  die  von  Hepp  aufgestellte  Ansicht  betrifft, ¬
  so  gestehen  wir,  nicht  recht  einzusehen,  wie  sich  das
Afterpfand  als  pignus  nominis  darstellen  soll;  denn  wenn  wir
auch  zugeben  wollten,  daß  der  Pfandgläubiger  seine  persönlichen
Ansprüche  aus  dem  contractus  pignoratitius  verpfänden  könne,
was  jedoch,  da  der  Pfandgläubiger  bei  dem  contractus  pignoratitius ¬
  als  Schuldner  erscheint,  weßhalb  nur  er  ursprünglich ¬
  aus  dem  Faustpfand=Kontrakte  verpflichtet  ist,  und  daher
auch  die  actio  pignoratitia  (in  personam)  directa  nur  gegen
ihn  Statt  findet  2),  nur  in  Beziehung  auf  seine  zufälligen,
mit  der  actio  pignoratitia  contraria  zu  verfolgenden  GegenAnsprüche, ¬
  eintreten  könnte,  so  wäre  dies  doch  niemals  ein
1)  Man  darf  aber  nicht  etwa  glauben,  daß  diejenigen  Rechtslehrer,
welche  das  subpignus  für  eine  Verpfändung  des  Pfandrechtes
und  nicht  der  verpfändeten  Sache  halten,  stets  das  persönliche
Forderungsrecht  des  Afterverpfänders  als  mit  verpfändet  betrachteten, ¬
  und  daß  umgekehrt  diejenigen,  welche  das  subpignus  für
eine  Verpfändung  des  verpfändeten  Objekts  ansehen,  die  entgegengesetzte ¬
  Ansicht  befolgten;  vielmehr  sind  die  Rechtslehrer
der  einen  wie  der  andern  Ansicht  unter  sich  in  Beziehung  auf  die
hier  vorliegende  Frage  wieder  uneinig.  So  namentlich  hiekt
Hepp,  Archiv  Bd.  XIII.  Heft  3.  Nro.  XVIII,  wo  er  das  subpignus -
  noch  für  ein  Pfandrecht  an  einem  Pfandrechte  ansah,
dennoch  die  persönliche  Forderung  des  Afterverpfänders  nicht  für
mitverpfändet,  vergl.  S.  360  folg.,  und  dieser  Ansicht  ist  er  auch
treu  geblieben,  nachdem  er  feine  Ansicht  über  das  Objekt  des
subpignus  geändert  hat;  vergl.  Arch.  Bd.  XV.  S.  86  folg.
Dagegen  betrachten  die  sämmtlichen  Rechtslehrer,  welche  nach
Obigem  das  Afterpfandrecht  für  ein  Pfandrecht  an  der  verpfändeten ¬
  Sache  halten,  das  persönliche  Forderungsrecht  des  Afterverpfänders =
  als  stillschweigend  mitverpfändet,  und  nur  von
Wening=Ingenheim  a,  a.  O.  ist  hierin  abweichend.
2)
9.  4.  J.  quib.  modis  re  contrahitur  obl.  (3.  14.).  Mackeldey,
Lehrbuch.  Bd.  II.  §.  406.
3)  Tr.  8.  pr.  de  pignorat.  act.  (13.  7.).  Mackeldey,  g.  a.  O.
§.  407.
            
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