Die Rechtsverhältnisse der Körperschaften.
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aber ergiebt eine Zerlegung des Mitgliedschaftsrechts
Sonderrechte und Sonderpflichten von sehr verschiedenartiger
Beschaffenheit.
Was zunächst die einzelnen Sonderrechte betrifft, so hat
sich die Theorie gleich der Praxis mannigfach mit denselben
beschäftigt, ohne über ihre Abgrenzung gegen die reinen
Mitgliedschaftsrechte einerseits und über ihre Klassifikation
andrerseits bisher einig zu werden.
Den Kern aller Sonderrechte des Aktionärs bildet zweisellos -
derjenige Anspruch, welchen das Gesetz als werhältnissmüßigen -
Antheil am Vermögen der Gesellschafte bezeichnet'.
Dieser »Antheil« verleiht, wie sich gezeigt hat, vermöge
seines Übergewichtes der Mitgliedschaft im Ganzen ihr
sonderrechtliches Gepräge. Um so energischer entfaltet er,
wo er für sich in Betracht kommt, die Eigenart des körperschaftlichen -
Individualrechts. Obschon daher im Übrigen
das Wesen der in der Aktie ausgedrückten Werthquote
überaus bestritten ist und nur darüber Einverständniss herrscht,
dass dieselbe sich praktisch in dem statutenmäßigen Anrecht
aut eine entsprechende Ertragsquote und in der Anwartschaft -
auf eine Substanzquote äussert, so ist doch die zu
gleich genossenschaftliche und individuelle Natur dieser Vermögensberechtigung -
des einzelnen Aktionärs in der Praxis
mehr und mehr zur Anerkennung gelangt. In der That kann
man unmöglich diese durch die Mitgliedschaft bedingten und
Festimmten und auf verfassungsmäbiger Grundlage ruhenden
Antheilsrechte, welche man nicht wegdenken kann, ohne die
Aktiengesellschaft selbst wegzudenken, aus dem organischen
Zusammenhange des Körperschaftsrechtes heraussreissen und
als freie Einzelrechte auffassen, wie sie auch Dritten gegen
Die Litt. über die Sonderrechte in Aktiengesellschaften weisen die
Motive zu dem Entwurf eines Gesetzes betr. die Kommanditgesellschaften
auf Aktien und die Aktiengesellschaften, Berlin 188;, S. 233 X. 1 nach.
H. G. B. Art. 216 Abs. 1. Vgl. Erk. des R. O. H. G. v. 26. Okt. 74
Bd. 24 S. 356.