Metadaten : Hingenau, Otto von: Handbuch der Bergrechtskunde

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Eybenstock,  „welche  nach  A.  W.  Köhler's  Bemerkung*)  in  Ansehung  der  Seifenwerke ¬
  ebenso  ein  Hauptgesetz  bildete,  wie  die  Altenbergische  für  die  Stockwerke." ¬
  In  Berggerichtssachen  war  schon  1609  ein  Befehl  über  das  Verfahren
in  streitigen  Bergsachen,  und  im  Jahre  1622  eine  Decision  wegen  der  Oberund ¬
  Erbgerichte  in  Bergsachen  ergangen;  diesen  folgten  einige  SpezialVerordnungen, ¬
  bis  die  Bergdecrete  v.  1624  und  1629,  dann  das  von
1659  und  die  Bergresolutionen  Fried.  Augusts  von  1709  zu  obiger
Bergordnung  als  Erläuterungen  hinzugefügt,  und  im  Jahre  1775  mit
denselben  in  einer  neuen  Auflage  abgedruckt  wurden.  Die  im  Jahre  1666  erlassene ¬
  Hammerordnung  Churfürst  Georgs  II.  blieb  in  Ansehung
des  Eisenwesens  ein  Hauptgesetz.  —  Im  Jahre  1713  und  1724,  dann
1735  erschienen  Rescripte  über  das  Bergjurisdictionswesen,  welchen
einige  Spezialverordnungen  über  einzelne  Bergwesensverhältnisse  folgten,
wovon  die  im  Jahre  1749  ergangene  Stollen=Ordnung  bis  auf  unsere
Zeit  als  Gesetz  galt.  Wichtiger  ist,  daß  im  Jahre  1739  ein  im  Jahre  1751  erläutertes ¬
  Mandat  wegen  Entdeckung,  Aufnahme  und  Fortbau
der  Steinkohlenbrüche  erging.  Eine  große  Anzahl  minder  wichtiger
einzelner  Administrations=Verordnungen  und  Rescripte,  die  in  Friedrich
Freieslebens  Handbuch  der  Berggesetzgebung  Sachsens
aufgeführt
sind,  füllen  die  Zeit  bis  1849  aus,  in  welchem  Jahre  ein  neuer  Berggesetz=Entwurf ¬
  zu  Stande  kam  ***),  dessen  beigefügte  Motive  eine  lehrreiche ¬
  Abhandlung,  sowohl  de  lege  lata  als  de  lege  ferenda  bilden.
Aus  diesem  Entwurf  entstand  endlich  das  „Gesetz  über  den  RegalBergbau“ ¬
  vom  22.  Mai  1851,  welches  gegenwärtig  für  den  sächsischen ¬
  Bergbau  gilt  und  als  Abschluß  einer  langen  Periode  von  Versuchen ¬
  zur  Reform  der  alten  Bergordnungen  anzusehen  ist.
Wir  haben  somit  einen  übersichtlichen  Blick  auf  die  wichtigsten
bergbautreibenden  deutschen  Nachbarstaaten  geworfen,  um  auf  die  gleichartige ¬
  Entwicklung  des  wohl  in  Einzelnheiten  verschiedenen,  in  seinem
Geiste  aber  nahe  verwandten  deutschen  und  österreichischen  Bergrechts
hinzuweisen.  Wie  viel  noch  zu  einer  Geschichte  des  österreichischen ¬
  und  deutschen  Bergrechts  fehle,  geht  eben  aus  der  Lücken) ¬
  Alex.  Wilh.  Köhler,  Versuch  einer  Anleitung  zu  den  Rechten  und  der  Verfassung ¬
  beim  Bergbau  in  Chursachsen  2c.  Freiberg  1786.
*)  Leipzig  1852.
)  Auf  Anordnung  des  k.  sächs.  Finanz=Ministeriums  in  Druck  gegeben.  Dresden.
Hofbuchdruckerei  von  C.  C.  Meinhold  und  Söhne.
            
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