Todesfällen, wo vermögensrechtliche Folgen davon abgeleitet
werden sollen, so ließe sich als durchgreifend entscheidendes Mo
ment das andauernde Aufhören der Herzthätigkeit
allein als Todeskennzeichen in der Parenthese hervorheben.
Einer solchen Einschaltung von Lebens- und Todeskriterien
mögen vielleicht redaktionelle, mehr ästhetische Bedenken entgegen
stehen, allein sie sollten da, wo es darauf ankommt, einer Klar
heit vor Zweifelhaftigkeit zum Siege zu verhelfen und Prozessen
im Rechtsverkehr vorzubeugen, namentlich aber Konkurrenten
in Rechtsansprüchen über die rechtserheblichen That
sachen von vornherein aufzuklären und sicherzustel
len, entschieden zurücktreten.