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30.—32, Buch. §. 1517. a.
einstimmung mit Gaius hinzu"). Nach der Inhaltsangabe ¬
von Gaius hätte der Senatsbeschluß ausdrücklich ¬
von dem Legate einer fremden Sache gesprochen;
nach der des Ulpian hätte er sich allgemeiner dahin
ausgesprochen, daß ein Legat, welches nur zufolge einer
in dem concreten Falle unpassenden Ausdrucksweise ungültig ¬
sei, während es in anderem Ausdrucke gültig hinterlassen ¬
werden könnte, doch wirksam sein solle, als
wäre es in bester Form Rechtens angeordnet worden,
und das hieß soviel, als wäre es per damnationem
legatum, das für jeden Stoff empfänglich war. Die
Jurisprudenz aber faßte den Inhalt des Senatsbeschlusses ¬
jedenfalls in der letzten Weise auf, und machte so
auch bei dem legatum per praeceptionem Anwendung
davon, wo es je nach der Ansicht, der man folgte, streng
genommen für ungültig erklärt werden müßte's). Doch
war in dieser Beziehung Sabinus besonders strenge,
indem er behauptete, daß das per praeceptionem einem
Nichterben angewiesene und darum nach der Ansicht der
Sabinianischen Schule abgesehen von dem senatusconsultum ¬
Neronianum ungültige Legat, selbst einer
Sache der Erbschaft, auch nicht ex senatusconsulto
Neroniano gültig sei: nam eo, inquit, senatusconsulto
ea tantum confirmantur legata, quae verborum vitio
iure civili non valent, non quae propter ipsam personam ¬
legatarii non deberentur"). Aber diese Mei77) ¬
In der Stelle des Gaius hat der Cod. Veron. „optimum ¬
autem ius est per damnationen legatum". Lachmann ¬
emendirt aber gewiß mit Recht: legati.
78) Gai. II. 218. 220. 222.
79) Da Gaius ohne Zweifel den älteren Masurius (nicht
Coelius) Sabinus als Vertreter dieser Meinung im
Sinne hat, so beweist diese Stelle, daß jener noch unter