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Es ist durch diese Gesetze eine besondere Art der ge
richtlichen Abwesenheitserklärung vorgeschrieben, die übrigens ¬
dieselben Wirkungen erzeugt, wie die Abwesenheitser
klärung, die entsprechend den Vorschriften des C. N. erfolgt,
namentlich wirkt sie zurück auf den Tag der letzten Nach
richten. Die anwesenden Erben können nunmehr die Herausgabe -
des Vermögens vom Curator des Abwesenden begehren,
ohne dass seine muthmasslichen Erben sich dieser Herausgabe ¬
widersetzen könnten, und diese können von jenem nicht
die Herausgabe der Erbschaften begehren, welche im Inter
esse des Abwesenden von ihm, für den Fall dass derselbe
zurückkehren sollte, auf bewahrt wurden.
Wenn auch die Lehre von der Abwesenheit in den Ländern ¬
des rheinischen Rechts durch die Reichsgesetzgebung
an sich keine Aenderung erfahren hat, und auch in Baden,
was die Abwesenheit von Militärpersonen anlangt, eigentlich
keine besonderen Bestimmungen gelten so ist doch hervor
zuheben, dass in den Jahren 1871- 1873 im rheinischen Rechtsgebiet, ¬
wie in Deutschland überhaupt, verschiedene besondere
Landesgesetze ergingen, welche die im Krieg Vermissten,
auf welche an sich die Art. 112—143 C c. sonst Anwendung
finden, für verschollen erklärten, mithin die Verschollenerklä
rung ohne Beobachtung des im C. N. vorgeschriebenen Verfahrens ¬
im Wege besonderer Gesetze ausgesprochen wurde
Auch in § 224 C.-P.-O. ist für abwesende Militärpersonen
lohne dass sie gerade vermisst sein müssten) besondere Für
sorge getroffen, indem das Prozessgericht, wenn eine solche
Person Parthei ist, unter Umständen Aussetzung des Verfahrens -
von Amtswegen anordnen kann.
namentlich bezüglich der Frage: wer
*) Vergl. auch oben Anm., woMilitärperson -
ist.
selbst ich verschiedene deutsche Ge
Zu bemerken ist, dass die Abwesensetze ¬
angeführt habe, wesche sich
heitslehre als solche durch die C.
auf die Abwesenheit der Militärper.
P-O. eigentlich nicht berührt wird,
sonen bezichen, sowie auf die Be
weil die Abwesenheitserklärung der
stimmung des Begrisss „Militärperfreiwilligen -
Gerichtsbarkeit angehört
son.
und die C.-P.-O. es nur mit der
Ich verweise auch hier insbeson
streitigen Gerichtsbarkeit zu thun
dere noch, ausser auf Zachariä a.
hat. vergl. § 3 Einf-Ges. 2. C.-P.
a O. und Scherer a a. O., auf
O. Vergl. jedoch § 224 C.-P.-O.
Zacariä, I § 61 Anm. 1 (vergl.
auch Bauerbaud a. a O., § 40)