Objekt : Barazetti, Caesar: ¬Das Personenrecht mit Ausschluss des Familienrechts nach dem Code Napoléon und dem badischen Landrechte

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Es  ist  durch  diese  Gesetze  eine  besondere  Art  der  ge
richtlichen  Abwesenheitserklärung  vorgeschrieben,  die  übrigens ¬
  dieselben  Wirkungen  erzeugt,  wie  die  Abwesenheitser
klärung,  die  entsprechend  den  Vorschriften  des  C.  N.  erfolgt,
namentlich  wirkt  sie  zurück  auf  den  Tag  der  letzten  Nach
richten.  Die  anwesenden  Erben  können  nunmehr  die  Herausgabe -
  des  Vermögens  vom  Curator  des  Abwesenden  begehren,
ohne  dass  seine  muthmasslichen  Erben  sich  dieser  Herausgabe ¬
  widersetzen  könnten,  und  diese  können  von  jenem  nicht
die  Herausgabe  der  Erbschaften  begehren,  welche  im  Inter
esse  des  Abwesenden  von  ihm,  für  den  Fall  dass  derselbe
zurückkehren  sollte,  auf  bewahrt  wurden.
Wenn  auch  die  Lehre  von  der  Abwesenheit  in  den  Ländern ¬
  des  rheinischen  Rechts  durch  die  Reichsgesetzgebung
an  sich  keine  Aenderung  erfahren  hat,  und  auch  in  Baden,
was  die  Abwesenheit  von  Militärpersonen  anlangt,  eigentlich
keine  besonderen  Bestimmungen  gelten  so  ist  doch  hervor
zuheben,  dass  in  den  Jahren  1871-  1873  im  rheinischen  Rechtsgebiet, ¬
  wie  in  Deutschland  überhaupt,  verschiedene  besondere
Landesgesetze  ergingen,  welche  die  im  Krieg  Vermissten,
auf  welche  an  sich  die  Art.  112—143  C  c.  sonst  Anwendung
finden,  für  verschollen  erklärten,  mithin  die  Verschollenerklä
rung  ohne  Beobachtung  des  im  C.  N.  vorgeschriebenen  Verfahrens ¬
  im  Wege  besonderer  Gesetze  ausgesprochen  wurde
Auch  in  §  224  C.-P.-O.  ist  für  abwesende  Militärpersonen
lohne  dass  sie  gerade  vermisst  sein  müssten)  besondere  Für
sorge  getroffen,  indem  das  Prozessgericht,  wenn  eine  solche
Person  Parthei  ist,  unter  Umständen  Aussetzung  des  Verfahrens -
  von  Amtswegen  anordnen  kann.
namentlich  bezüglich  der  Frage:  wer
*)  Vergl.  auch  oben  Anm.,  woMilitärperson -
  ist.
selbst  ich  verschiedene  deutsche  Ge
Zu  bemerken  ist,  dass  die  Abwesensetze ¬
  angeführt  habe,  wesche  sich
heitslehre  als  solche  durch  die  C.
auf  die  Abwesenheit  der  Militärper.
P-O.  eigentlich  nicht  berührt  wird,
sonen  bezichen,  sowie  auf  die  Be
weil  die  Abwesenheitserklärung  der
stimmung  des  Begrisss  „Militärperfreiwilligen -
  Gerichtsbarkeit  angehört
son.
und  die  C.-P.-O.  es  nur  mit  der
Ich  verweise  auch  hier  insbeson
streitigen  Gerichtsbarkeit  zu  thun
dere  noch,  ausser  auf  Zachariä  a.
hat.  vergl.  §  3  Einf-Ges.  2.  C.-P.
a  O.  und  Scherer  a  a.  O.,  auf
O.  Vergl.  jedoch  §  224  C.-P.-O.
Zacariä,  I  §  61  Anm.  1  (vergl.
auch  Bauerbaud  a.  a  O.,  §  40)
            
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